Behinderung und Steuer: Was Rentner mit Handicap absetzen können
Viele Zuschauer haben nachgefragt, wie sich eine Behinderung oder Schwerbehinderung bei Rentnern steuerlich auswirkt. Tatsächlich lässt sich einiges von der Steuer absetzen, von einem festen Pauschbetrag bis hin zu den Kosten für eine Reisebegleitung im Urlaub. Dieser Artikel fasst zusammen, was das Video zu diesem Thema erklärt. Die Angaben geben den Stand des Videos wieder: Januar 2024.
Der Behinderten-Pauschbetrag nach Grad der Behinderung
Seit dem Jahr 2021 wurde der Behinderten-Pauschbetrag verdoppelt. Er soll die Kosten pauschal abdecken, die durch eine Behinderung entstehen, und wird in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Anspruch auf diesen Pauschbetrag haben Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 20 festgestellt wurde, die hilflos oder merkzeichenhaltig sind, oder die einen Pflegegrad von 4 oder 5 haben. Wichtig: Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Bestand die Behinderung nur einen Teil des Jahres oder ändert sich der Grad der Behinderung im Laufe des Jahres, erhalten Sie trotzdem den vollen beziehungsweise den höheren Betrag für das gesamte Jahr.
Die Staffelung der Pauschbeträge
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hängt vom festgestellten Grad der Behinderung ab. Laut der im Video gezeigten Tabelle des Finanzamts Nordrhein-Westfalen beginnt die Staffelung bei einem Grad der Behinderung von 20 mit 384 Euro pro Jahr und steigt mit höherem Grad der Behinderung weiter an. Menschen mit dem Merkzeichen H für hilflos oder BL für blind erhalten den höchsten Betrag von bis zu 7.400 Euro pro Jahr. Diese Regelung gilt nicht nur für Rentner, sondern für alle Menschen mit Behinderung, unabhängig vom Rentenstatus.
Die Höhe des zustehenden Pauschbetrags müssen Sie im Übrigen nicht selbst berechnen. Das Finanzamt ermittelt den Betrag automatisch und weist ihn im Steuerbescheid aus.
Was Sie zusätzlich zum Pauschbetrag absetzen können
Mit dem Pauschbetrag sind erfahrungsgemäß typische Kosten der Behinderung abgegolten, etwa Ausgaben für Hilfe bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf. Diese Kosten können Sie also nicht zusätzlich geltend machen. Wer jedoch tatsächlich höhere Kosten hat, kann statt des Pauschbetrags auch die tatsächlichen Ausgaben als außergewöhnliche Belastung ansetzen, abzüglich der individuellen zumutbaren Belastung.
Zusätzlich zum Pauschbetrag lassen sich weitere Ausgaben geltend machen:
- Eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: 900 Euro pro Jahr bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80, oder von mindestens 70 mit Merkzeichen G. Bei außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), bei Blinden (BL), Taubblinden (TBl) oder hilflosen Menschen (Merkzeichen H) sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 beträgt die Pauschale 4.500 Euro pro Jahr.
- Kosten für eine Heilkur, abzüglich einer eventuellen Erstattung durch die Krankenkasse.
- Umbaukosten, um die eigene Immobilie behindertengerecht zu gestalten. Diese sind im Jahr der Zahlung voll abziehbar. Ob eine Verteilung über fünf Jahre möglich ist, wurde laut Video zum Zeitpunkt der Aufnahme noch geprüft.
- Weitere immobilienbezogene Kosten wie der Einbau eines Treppenlifts oder Aufzugs sowie der Bau einer Rollstuhlrampe.
- Die Umrüstung eines Pkw, sofern die Behinderung mit den Merkzeichen aG, BL oder H auf die Nutzung eines Fahrzeugs angewiesen ist.
- Die Reisebegleitung: Sind Sie als behinderter Mensch ständig auf Hilfe angewiesen, können Mehrkosten für eine Begleitperson im Urlaub bis zu 767 Euro für maximal eine Urlaubsreise pro Jahr als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, zusätzlich zum Pauschbetrag. Voraussetzung ist der Nachweis der Notwendigkeit ständiger Begleitung, entweder durch ein vor Reiseantritt ausgestelltes amtsärztliches Attest oder durch den Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H oder aG sowie dem zusätzlichen Merkzeichen B. Die Merkzeichen G oder RF allein reichen dafür laut Video nicht aus. Begleitet der eigene Ehe- oder Lebenspartner auf der Reise, geht das Finanzamt in der Regel davon aus, dass dieser aus eigenem Interesse mitgereist ist, wodurch keine zusätzlichen Kosten entstanden sind. Ein Abzug ist dann laut Video nur möglich, wenn durch die Behinderung nachweislich höhere Kosten entstanden sind.
So machen Sie den Pauschbetrag in der Steuererklärung geltend
Der Behinderten-Pauschbetrag wird in der Anlage außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung eingetragen, in der Regel relativ am Anfang der Anlage. Beantragen Sie den Pauschbetrag erstmalig, fordert das Finanzamt einen Nachweis. Als Nachweis gelten beispielsweise eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, der Bescheid der Pflegekasse oder eine Bescheinigung des Versorgungsamts beziehungsweise des Sozialamts. Wird die Behinderung rückwirkend festgestellt, lassen sich die entsprechenden Pauschbeträge laut Video auch rückwirkend in der Steuererklärung beantragen, die Regelung gilt also nicht ausschließlich für die Zukunft.
Der Pauschbetrag kann außerdem auf Antrag übertragen werden, etwa auf Eltern, die sich um ein behindertes Kind kümmern, für das sie Anspruch auf Kindergeld, einen Kinderfreibetrag oder einen Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf haben. Voraussetzung ist, dass das Kind die Steuerermäßigung nicht bereits selbst in Anspruch genommen hat. Bei alleinstehenden oder nicht miteinander verheirateten Eltern wird der Pauschbetrag für das Kind grundsätzlich hälftig aufgeteilt, auf Antrag ist aber auch eine andere Aufteilung möglich. Die gleichen Übertragungsregeln gelten laut Video auch für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale.
Fazit
Der Behinderten-Pauschbetrag und die zusätzlichen Abzugsmöglichkeiten können die Steuerlast von Rentnern mit Behinderung spürbar senken, von der Fahrtkostenpauschale über Umbaukosten bis zur Reisebegleitung. Welche Nachweise im Einzelfall nötig sind und ob sich statt des Pauschbetrags der Ansatz der tatsächlichen Kosten lohnt, lässt sich am besten anhand der eigenen Unterlagen und gegebenenfalls mit einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater klären.