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Vorläufigkeitsvermerk gestrichen: Warum Rentner nur 1 Monat Zeit für den Einspruch haben

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 23. Juli 2026

Jahrelang mussten sich Rentnerinnen und Rentner um ein Thema nicht aktiv kümmern: die mögliche Doppelbesteuerung ihrer Rente. Ein einziger Satz im Steuerbescheid hielt ihre Ansprüche automatisch offen. Genau dieser Satz ist verschwunden, ohne Pressemitteilung und weitgehend unbemerkt. Wer jetzt untätig bleibt, kann seine Rechtsposition dauerhaft verlieren. Dieser Artikel fasst zusammen, was sich geändert hat und welche Schritte das Video beschreibt. Alle Angaben geben den Stand des Videos wieder: Mai 2026.

Was Doppelbesteuerung bedeutet

Viele Rentner haben ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung über Jahrzehnte aus bereits versteuertem Gehalt gezahlt. Das Finanzamt hat dieses Geld also schon einmal besteuert. In der Auszahlungsphase besteuert der Staat die Rente dann ein zweites Mal. Übersteigt diese zweite Besteuerung das, was der steuerfreie Rentenanteil ausgleicht, liegt eine Doppelbesteuerung vor. Hintergrund ist das Alterseinkünftegesetz, das seit dem 1. Januar 2005 gilt und auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 zurückgeht. Seitdem steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente schrittweise: Wer 2005 in Rente ging, versteuert 50 Prozent, wer 2020 in Rente ging, 80 Prozent, wer 2026 in Rente geht, bereits 84 Prozent. Bis zum Jahr 2058 soll der Anteil auf 100 Prozent steigen. Problematisch ist vor allem die Übergangsphase für alle, die schon vor 2005 viele Jahre gearbeitet und eingezahlt haben.

Der gestrichene Satz im Steuerbescheid

Auf Seite 2 oder 3 des Einkommensteuerbescheids stand unter den Erläuterungen jahrelang ein Hinweis, dass die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Rentenbesteuerung nach Paragraf 165 der Abgabenordnung vorläufig ist: der sogenannte Vorläufigkeitsvermerk. Solange dieser Vermerk im Bescheid stand, blieb der Bescheid in diesem Punkt automatisch offen. Ein eigener Einspruch war nicht nötig. Mit zwei Schreiben vom 10. März 2025 hat das Bundesfinanzministerium diesen Vermerk gestrichen. Die Begründung: Die verfassungsrechtliche Grundsatzfrage sei durch Urteile des Bundesfinanzhofs vom Mai 2021 und einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2023 geklärt. Gleichzeitig sind beim Bundesfinanzhof zurzeit zwei Revisionsverfahren anhängig (X R 18/23 und X R 9/24), die die Berechnungsmethode der Rentenbesteuerung grundsätzlich infrage stellen. Ein Erfolg der Kläger könnte Rückerstattungen für viele Rentner ermöglichen. Beide Verfahren laufen seit 2023 beziehungsweise 2024, eine Entscheidung kann also jederzeit fallen. Prüfen Sie deshalb vor einem Einspruch, ob sie noch offen sind.

Beispielrechnung aus dem Video: Günther aus Dortmund

Das Video rechnet den Fall eines Durchschnittsrentners durch. Günther, 67 Jahre, Industriemechaniker, ging am 1. Juli 2021 in Rente und bezieht 19.200 Euro Jahresbruttorente. Bei Rentenbeginn 2021 liegt der Besteuerungsanteil bei 81 Prozent. Steuerfrei bleiben 19 Prozent, das sind 3.648 Euro pro Jahr, lebenslang festgeschrieben. Multipliziert mit der statistischen Rentenbezugsdauer von rund 17 Jahren ergibt das steuerfreie Zuflüsse von rund 62.000 Euro. Dem stehen geschätzt 65.000 bis 70.000 Euro an Beiträgen gegenüber, die Günther aus versteuertem Einkommen geleistet hat. Die Differenz von rund 3.000 Euro wäre doppelt besteuert. Bei Selbständigen, Freiberuflern ohne Arbeitgeberzuschuss oder höheren Einkommen kann es laut Video um mehrere tausend Euro gehen, in Einzelfällen um mehr als 10.000 Euro.

Fristen und Vorgehen laut Video

Der erste Schritt ist ein Blick in den aktuellen Steuerbescheid. Steht der Vorläufigkeitsvermerk noch darin, gilt eine Ablaufhemmung bis zum 10. März 2027. Fehlt der Vermerk, bleibt nur die reguläre Einspruchsfrist von einem Monat ab Bescheiddatum. Ein Einspruch muss schriftlich erfolgen, per Brief, Fax oder über Elster, eine einfache E-Mail genügt nicht. Im Einspruch wird die verfassungswidrige Doppelbesteuerung geltend gemacht, unter ausdrücklicher Nennung der beiden Aktenzeichen.

Das ist der entscheidende Punkt, und er wird oft übersehen: Solange beim Bundesfinanzhof ein Verfahren zu derselben Rechtsfrage anhängig ist und Ihr Einspruch darauf gestützt wird, ruht Ihr Einspruchsverfahren kraft Gesetzes. So steht es in § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung. Sie müssen das Ruhen also nicht erbitten, Sie haben einen Anspruch darauf. Ihr Fall bleibt offen, ohne dass Sie etwas nachweisen oder weiter tun müssen.

Eine vollständige Berechnung ist dafür nicht erforderlich, ein nachvollziehbarer Sachvortrag reicht. Das ist ein deutlich einfacherer Weg als der Versuch, eine Doppelbesteuerung im eigenen Fall nachzuweisen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat ein solcher Einzelnachweis ohnehin kaum noch Aussicht auf Erfolg. Hilfreich ist zudem der Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung, der kostenlos angefordert werden kann.

Fazit

Der Wegfall des Vorläufigkeitsvermerks verlagert die Verantwortung auf die Rentner selbst: Bescheide bleiben nicht mehr automatisch offen. Ob sich ein Einspruch im Einzelfall lohnt, hängt von der persönlichen Erwerbs- und Beitragshistorie ab und lässt sich mit einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater klären. Die Grundlagen der Rentenbesteuerung, auf denen diese Diskussion aufbaut, erklärt der Artikel Wann müssen Rentner Steuern zahlen?. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt weder eine Steuerberatung noch eine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 23. Juli 2026.