Erwerbsminderungsrente und Rentenfreibetrag: Was beim Übergang in die Altersrente passiert
Wer vor der Altersrente bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, stellt sich häufig eine Frage: Zählt für den lebenslangen Rentenfreibetrag der Prozentsatz aus dem Jahr, in dem die Erwerbsminderungsrente begann, oder der spätere, meist deutlich ungünstigere Prozentsatz zum Zeitpunkt der Altersrente? Die Antwort aus dem Video ist eine gute Nachricht für Betroffene: Eine Sonderregelung sorgt dafür, dass niemand benachteiligt wird, nur weil die Erwerbsminderungsrente irgendwann automatisch in eine Regelaltersrente umgewandelt wird.
Wie die Erwerbsminderungsrente besteuert wird
Die Erwerbsminderungsrente wird steuerlich wie jede andere gesetzliche Rente behandelt: Ein bestimmter Prozentsatz ist steuerpflichtig, der Rest bleibt als lebenslanger Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei. Maßgeblich für diesen Prozentsatz ist das Jahr, in dem die Rente begonnen hat. Aus dem steuerfreien Anteil wird im ersten vollen Rentenjahr ein fester Eurobetrag errechnet, der anschließend über die gesamte Rentenlaufzeit unverändert bleibt, auch wenn spätere Rentenerhöhungen den Zahlbetrag steigen lassen.
Wie der Rentenfreibetrag bei der Erwerbsminderungsrente festgelegt wird
Spätestens mit Vollendung des 65. beziehungsweise 67. Lebensjahrs wird die Erwerbsminderungsrente in die Regelaltersrente umgewandelt. Bei dieser Umwandlung wird der Rentenfreibetrag grundsätzlich neu festgesetzt, denn formal beginnt mit der Altersrente eine neue Rentenart. Ohne eine Sonderregelung würde das bedeuten: Wer seine Erwerbsminderungsrente vor vielen Jahren mit einem hohen Freibetrag begonnen hat, würde beim Wechsel in die Altersrente plötzlich den viel niedrigeren, aktuellen Prozentsatz erhalten und dadurch deutlich mehr versteuern müssen.
Was beim Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente mit dem Freibetrag passiert
Genau das verhindert eine Sonderregelung. Sie gilt für Renten, die nach dem 31.12.2004 aus derselben Versicherung aufeinander folgen, zum Beispiel die Altersrente, die anstelle der zuvor gezahlten Erwerbsminderungsrente tritt. In diesen Fällen zieht die Finanzverwaltung vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente die Laufzeit der vorhergehenden Rente ab. So entsteht ein fiktiver Rentenbeginn, und der Prozentsatz dieses fiktiven Jahres bestimmt den Rentenfreibetrag der Altersrente, nicht der Prozentsatz des tatsächlichen Umwandlungsjahres. Mindestens wird dabei aber immer der Prozentsatz des Jahres 2005 von 50 Prozent angesetzt. Renten, die vor dem 1. Januar 2005 geendet haben, zählen nicht als vorhergehende Rente in diesem Sinne.
Im Video wird das am Beispiel von Peter durchgerechnet: Seine Erwerbsminderungsrente betrug im ersten vollen Jahr 12 mal 600 Euro, also 7.200 Euro. Der Rentenfreibetrag lag damals bei 50 Prozent davon, also 3.600 Euro. Zum 1. Oktober 2021 wurde die Rente nach rund 15 Jahren Laufzeit in eine Regelaltersrente umgewandelt, die 2021 und 2022 monatlich 1.000 Euro betrug. Ohne die Sonderregelung hätte für einen Rentenbeginn 2021 ein Besteuerungsanteil von 81 Prozent gegolten. Weil aber die 15-jährige Laufzeit der Erwerbsminderungsrente vom Jahr 2021 abgezogen wird, landet man rechnerisch bei einem Jahr vor 2005, sodass der Mindestsatz von 50 Prozent greift.
Für 2021 wird zunächst der bisherige Freibetrag der Erwerbsminderungsrente anteilig für neun Monate angesetzt: 9/12 von 3.600 Euro, also 2.700 Euro. Für die Altersrente wird zusätzlich ein eigener Freibetrag von 50 Prozent auf die drei Monatszahlungen von 3.000 Euro ermittelt, also 1.500 Euro. Damit ergibt sich für 2021 folgende Rechnung: 5.400 Euro Erwerbsminderungsrente abzüglich 2.700 Euro Freibetrag ergibt 2.700 Euro, dazu 3.000 Euro Altersrente abzüglich 1.500 Euro Freibetrag ergibt 1.500 Euro. Zusammen 4.200 Euro, abzüglich 102 Euro Werbungskostenpauschbetrag, verbleiben rund 4.098 Euro zu versteuernde Rente. Für 2022 gilt für die Altersrente durchgehend der Freibetrag von 50 Prozent: 12.000 Euro Jahresrente abzüglich 6.000 Euro Freibetrag abzüglich 102 Euro Werbungskostenpauschbetrag ergeben 5.898 Euro zu versteuernde Rente. Ohne weitere Einkünfte liegen beide Beträge im Beispiel unter dem damaligen Grundfreibetrag, sodass in diesem konkreten Fall keine Steuer anfällt.
Praktische Bedeutung für Betroffene
Für alle, die den Weg von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente gehen, bedeutet diese Regelung vor allem eines: Es lohnt sich, den eigenen Steuerbescheid genau zu prüfen, sobald die Umwandlung erfolgt ist. Der neu festgesetzte Rentenfreibetrag sollte auf dem günstigeren, fiktiven Jahr beruhen, das sich aus der Laufzeit der vorherigen Erwerbsminderungsrente ergibt. Der Prozentsatz des tatsächlichen Umwandlungsjahres wäre hier der falsche. Da die Berechnung mehrere Schritte umfasst, mindestens den Mindestsatz von 2005 berücksichtigt und im Umwandlungsjahr zusätzlich noch die anteilige Aufteilung zwischen beiden Rentenarten einbezieht, ist ein Blick in den Rentenbescheid und den Steuerbescheid an dieser Stelle besonders lohnend.
Fazit
Wer vor der Altersrente bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, wird durch den automatischen Wechsel in die Regelaltersrente steuerlich nicht schlechter gestellt. Die Laufzeit der Erwerbsminderungsrente wird bei der Neufestsetzung des Rentenfreibetrags angerechnet, sodass ein fiktiver, günstigerer Rentenbeginn zur Anwendung kommt, mindestens jedoch der Satz von 2005 mit 50 Prozent. Die konkreten Eurobeträge aus dem Beispiel stammen aus dem Video von 2023 und beziehen sich auf die damaligen Jahre 2021 und 2022, der Mechanismus dahinter gilt aber unabhängig vom aktuellen Kalenderjahr.