Rente und Nebenjob: Welche Steuerklasse gilt für den Hinzuverdienst?
Zum 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze für Rentnerinnen und Rentner weggefallen. Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gegangen ist, durfte bis dahin nur bis zu bestimmten Grenzen hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wurde. Diese Grenze gibt es seit 2023 nicht mehr, unabhängig davon, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht ist oder nicht. Dadurch nehmen mehr Rentnerinnen und Rentner einen Nebenjob an, und damit taucht regelmäßig eine neue Frage auf: Welche Steuerklasse gilt eigentlich für die Rente, und welche für den Hinzuverdienst?
Warum bei Rente und Job überhaupt eine Steuerklassen-Frage entsteht
Wer neben der Rente einer abhängigen Beschäftigung nachgeht, kennt Steuerklassen bereits aus dem Arbeitsleben: Sie bestimmen, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber monatlich einbehält und ans Finanzamt abführt. Da nun neben dem Arbeitslohn zusätzlich eine Rente fließt, liegt die Vermutung nahe, dass auch die Rente einer Steuerklasse zugeordnet werden müsste, ähnlich wie bei einem zweiten Beschäftigungsverhältnis. Genau hier liegt jedoch ein Missverständnis: Für die Rente wird gar keine Lohnsteuer einbehalten, denn die gesetzliche Rentenversicherung führt keine Lohnsteuervorauszahlung ab. Steuerklassen sind ausschließlich ein Instrument der Lohnsteuerberechnung für Arbeitslohn, nicht für Renteneinkünfte. Für die Rente gibt es deshalb keine Steuerklasse, weder die 1 noch die 6.
Welche Steuerklasse für den Nebenjob infrage kommt und warum Steuerklasse VI teuer ist
Für den Arbeitslohn aus dem Nebenjob gilt weiterhin das normale System der Steuerklassen I bis VI. Ein lediger Rentner mit nur einem Beschäftigungsverhältnis wählt dafür Steuerklasse I, unabhängig davon, dass er zusätzlich eine Rente bezieht. Steuerklasse VI kommt nur dann ins Spiel, wenn tatsächlich zwei parallele Arbeitsverhältnisse bestehen: Das Beschäftigungsverhältnis mit dem höheren Lohn erhält dann Steuerklasse I (beziehungsweise bei Verheirateten III, IV oder V), das zweite Beschäftigungsverhältnis Steuerklasse VI. In Steuerklasse VI wird ohne jeglichen Grundfreibetrag und ohne Pauschbeträge gerechnet, deshalb fällt hier besonders viel Lohnsteuer an. Die Rente zählt für diese Einordnung jedoch nicht als weiteres Beschäftigungsverhältnis. Ein Rentner mit genau einem Nebenjob bleibt also bei Steuerklasse I für diesen Job, Steuerklasse VI entfällt.
Wie sich das konkret auswirkt: eine Beispielrechnung für 2023
Angenommen, ein lediger Rentner ist am 1. September 2022 in Rente gegangen und bezieht seither 1.000 Euro brutto Rente im Monat. Im Jahr 2023, dem ersten vollen Rentenjahr, ergibt das 12.000 Euro Bruttorente. Der Rentenfreibetrag wird im ersten vollen Rentenjahr endgültig festgeschrieben, und zwar auf Basis des Prozentsatzes, der im Jahr des Rentenbeginns galt: 2022 waren das 18 Prozent, obwohl für Neurentner ab 2023 nur noch 17 Prozent gegolten hätten. Von den 12.000 Euro werden also 2.160 Euro Rentenfreibetrag abgezogen, es bleiben 9.840 Euro steuerpflichtige Rente, abzüglich 102 Euro Werbungskostenpauschbetrag für sonstige Einkünfte, also 9.738 Euro.
Der Nebenjob bringt 1.500 Euro brutto im Monat, macht 18.000 Euro im Jahr. Nach Abzug des für 2023 auf 1.230 Euro angehobenen Werbungskostenpauschbetrags für Arbeitnehmer bleiben 16.770 Euro. Rente und Arbeitslohn werden für die Einkommensteuer zusammengerechnet: 9.738 Euro plus 16.770 Euro ergeben 26.508 Euro zu versteuerndes Einkommen. Laut Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums fallen für einen Ledigen darauf 3.698 Euro Einkommensteuer an. Über die Lohnsteuerklasse 1 wurden im Beispiel bereits 3.000 Euro vom Arbeitslohn einbehalten, sodass nach der Steuererklärung noch 698 Euro nachzuzahlen bleiben. Diese Nachzahlung entfällt in diesem Beispiel auf die Rente, weil von der Rente selbst während des Jahres nichts vorausgezahlt wurde.
Warum die Lohnsteuer nur eine Vorauszahlung ist
Wichtig ist dabei: Die gewählte Steuerklasse verändert nicht die endgültige Steuerlast, sondern ausschließlich den unterjährigen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn. Die tatsächliche Steuerschuld ergibt sich erst aus der Veranlagung im Rahmen der Steuererklärung, in der Rente und Arbeitslohn gemeinsam betrachtet werden. Im Beispiel führt das dazu, dass das Finanzamt für das Folgejahr 2024 aus der Nachzahlung von 698 Euro vierteljährliche Steuervorauszahlungen von jeweils rund 174 Euro festsetzen würde. Diese Vorauszahlungen sollen künftige Nachzahlungen vermeiden, ändern aber ebenfalls nichts an der Höhe der tatsächlich geschuldeten Steuer, sie verschieben nur den Zeitpunkt der Zahlung.
Fazit
Für die Rente selbst gibt es keine Steuerklasse, da darauf keine Lohnsteuer erhoben wird. Für einen einzelnen Nebenjob bleibt in der Regel Steuerklasse I die richtige Wahl, Steuerklasse VI betrifft nur ein zweites paralleles Beschäftigungsverhältnis. Wie das Beispiel für 2023 zeigt, sagt die Steuerklasse jedoch nichts über die endgültige Steuerlast aus: Diese wird erst durch die Zusammenrechnung von Rente und Arbeitslohn in der Steuererklärung ermittelt. Wer Rente und Hinzuverdienst kombiniert, sollte deshalb weniger auf die Steuerklasse als auf die Steuererklärung achten, denn dort gleicht sich am Ende alles aus. Die hier genannten Beträge, Freibeträge und Pauschalen entsprechen dem Stand des Steuerjahres 2023 und können sich seither verändert haben.