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Krankenversicherung im Ruhestand: Wie viel Beitrag Rentner tatsächlich zahlen

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 24. Juli 2026

Wer in den Ruhestand geht, bleibt in aller Regel weiterhin krankenversichert, meist genau so wie im Erwerbsleben. Die Leistungen bleiben gleich, mit Ausnahme des Krankengeldes, das im Rentenalter entfällt. Die Beiträge werden aber weiterhin fällig, und viele Rentnerinnen und Rentner fragen sich, wie sich diese Beiträge zusammensetzen, wer daran mitzahlt und welche Rolle die Pflegeversicherung dabei spielt. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die drei Versicherungswege im Ruhestand und zeigt anhand einer Beispielrechnung, wie sich die Beiträge konkret berechnen.

Drei Wege der Krankenversicherung im Ruhestand

Grundsätzlich gibt es im Ruhestand drei Möglichkeiten, krankenversichert zu sein. Der Regelfall für die meisten Rentnerinnen und Rentner ist die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die sogenannte Krankenversicherung der Rentner. Daneben besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, und drittens gibt es die private Krankenversicherung. Die Pflegeversicherung folgt dabei jeweils der Art der Krankenversicherung: Gesetzlich Versicherte zahlen in die soziale Pflegekasse ein, während Privatversicherte einen eigenen Vertrag für eine private Pflegeversicherung abschließen müssen.

Allgemeiner Beitragssatz und Zusatzbeitrag

Pflichtversicherte und freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen ihre Beiträge in Abhängigkeit von ihrem Einkommen, im Ruhestand also im Wesentlichen in Abhängigkeit von der Rentenhöhe. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung betrug im Jahr 2023 einheitlich 14,6 Prozent. Bei Pflichtversicherten übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte dieses Beitrags, die andere Hälfte trägt der Rentner selbst. Der Ablauf ist dabei denkbar einfach: Die Rentenversicherung behält den Eigenanteil direkt von der Rente ein und führt ihn zusammen mit ihrem eigenen Anteil an die Krankenversicherung ab, sodass sich Rentner selbst um nichts kümmern müssen.

Zum allgemeinen Beitragssatz kommt bei den meisten Krankenkassen noch ein Zusatzbeitrag hinzu, dessen Höhe von Kasse zu Kasse unterschiedlich ausfällt. Auch von diesem Zusatzbeitrag übernimmt die Deutsche Rentenversicherung bei Pflichtversicherten die Hälfte. Da sich sowohl der allgemeine Beitragssatz als auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag jedes Jahr ändern können, sind die hier genannten Werte als Stand 2023 zu verstehen.

Pflegeversicherung und Kinderlosenzuschlag

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung betrug im Jahr 2023 grundsätzlich 3,05 Prozent. Für kinderlose Rentner erhöhte sich dieser Satz auf 3,4 Prozent. Als kinderlos gilt dabei, wer keine leiblichen, adoptierten, Stief oder Pflegekinder hat. Anders als beim Krankenversicherungsbeitrag beteiligt sich die Rentenversicherung an der Pflegeversicherung nicht, dieser Beitrag muss vollständig selbst getragen werden. Auch hier gilt: Der genannte Prozentsatz entspricht dem Stand 2023 und wird in den Folgejahren regelmäßig angepasst.

Beispielrechnung: Hans mit 1.500 Euro Monatsrente

Zur Veranschaulichung ein Beispiel aus dem Jahr 2023: Hans erhält eine monatliche Bruttorente von 1.500 Euro, hat Kinder und ist in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung pflichtversichert. Sein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag beträgt 219 Euro, das entspricht 14,6 Prozent von 1.500 Euro. Davon übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte, also 109,50 Euro. Zusätzlich erhebt seine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag von 1,6 Prozent, das sind 24 Euro. Auch von diesem Betrag übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte, also 12 Euro.

In Summe behält die Rentenversicherung von Hans Bruttorente 121,50 Euro als seinen Anteil am Krankenversicherungsbeitrag ein und führt diesen Betrag an seine Krankenkasse ab. Die andere Hälfte überweist die Rentenversicherung ebenfalls direkt an die Kasse. Zusätzlich muss Hans einen Pflegeversicherungsbeitrag von 3,05 Prozent seiner Rente zahlen, das sind 45,75 Euro. Diesen Betrag trägt er vollständig allein, die Rentenversicherung behält ihn lediglich von der Rente ein und leitet ihn an die Pflegekasse weiter.

Wer freiwillig oder privat versichert ist

Wer im Ruhestand nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, kann sich in den meisten Fällen freiwillig gesetzlich versichern, alternativ zur häufig deutlich teureren privaten Krankenversicherung. Bei der freiwilligen Versicherung gibt es allerdings Besonderheiten zu beachten. Wer nur eine geringe Rente bezieht, muss trotzdem den damaligen Mindestbeitrag von umgerechnet rund 160 Euro im Monat zahlen. Zudem müssen freiwillig Versicherte ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse überweisen, die Rentenversicherung übernimmt diese Aufgabe hier nicht.

Freiwillig Versicherte können bei der Rentenantragstellung einen Beitragszuschuss beantragen. Dieser entspricht wie bei Pflichtversicherten der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also 7,3 Prozent, sowie der Hälfte des Zusatzbeitrags. Bezieht jemand mehrere Renten gleichzeitig, etwa eine Altersrente und eine Hinterbliebenenrente, bemisst sich der Zuschuss aus der Summe aller Renten. Auch die Pflegeversicherung müssen freiwillig Versicherte selbst überweisen, hierfür gibt es keinen Zuschuss.

Wer privat krankenversichert ist, hat seinen Beitrag individuell mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart. Er richtet sich nach Eintrittsalter, Gesundheitsrisiko und den vereinbarten Zusatzleistungen wie einer Chefarztbehandlung, nicht nach dem Einkommen. Auch Privatversicherte können einen Beitragszuschuss bei der Rentenversicherung beantragen, der sich am gesetzlichen Beitragssatz orientiert, also ebenfalls 7,3 Prozent der Bruttorente, gedeckelt jedoch auf maximal die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags. Da private Beiträge regelmäßig deutlich höher liegen, greift diese Deckelung in der Praxis kaum. Für die Pflegeversicherung erhalten auch Privatversicherte keinen Zuschuss.

Fazit

Die Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung im Ruhestand folgen klaren Regeln, die sich je nach Versicherungsform unterscheiden: Pflichtversicherte werden von der Rentenversicherung finanziell entlastet und müssen sich um die Zahlung nicht selbst kümmern, freiwillig und privat Versicherte tragen mehr Eigenverantwortung, können aber ebenfalls einen Zuschuss beantragen. Die genannten Beitragssätze, insbesondere der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent und die Pflegeversicherungssätze von 3,05 beziehungsweise 3,4 Prozent, entsprechen dem Stand 2023 und werden nahezu jedes Jahr angepasst. Für die aktuelle eigene Beitragshöhe lohnt sich daher immer ein Blick in den jeweils gültigen Rentenbescheid oder bei der zuständigen Krankenkasse.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 24. Juli 2026.