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250 Euro zu viel: Wie private Portale Rentnern amtliche Leistungen teuer verkaufen

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 1. August 2026

Für die Ummeldung Ihres Autos verlangt die Zulassungsstelle in der Regel 50 bis 70 Euro. Ein privates Portal im Internet will für genau dieselbe Ummeldung 249,99 Euro. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen stellt diese beiden Zahlen einander gegenüber, und nach ihrer Erfahrung haben bereits viele Menschen den überhöhten Preis bezahlt, ohne es zu merken.

Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Portale die Verbraucherzentralen aktuell öffentlich benennen, woran Sie ein solches Portal erkennen, bevor Sie zahlen, und was Sie tun können, wenn Sie schon gezahlt haben.

Es geht dabei ausnahmsweise nicht um den Staat als Gegner. Es ist genau andersherum: Die Behörde ist hier die günstige, oft sogar kostenlose Lösung. Das Problem sind private Firmen, die sich im Internet den Anschein einer amtlichen Stelle geben und dafür kassieren, was bei der echten Behörde nichts oder nur einen Bruchteil kostet.

So funktioniert die Falle

Der Ablauf ist fast immer derselbe: Sie geben bei Google einen Suchbegriff ein, etwa “Auto ummelden”, “Rentenauskunft” oder “Wohngeld beantragen”. Der oberste Treffer ist farblich hervorgehoben und trägt ein kleines Wort: Anzeige. Viele übersehen dieses Wort, klicken und landen auf der Seite eines privaten Anbieters, nicht bei der Behörde.

Gerade wer selten online unterwegs ist, hält eine bunt gestaltete private Seite schnell für vertrauenswürdiger als die schlichte Behördenseite. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen listet in einer laufend aktualisierten Übersicht bereits über 50 solcher Portale.

Vier Beispiele mit echten Preisen

Leistung Privates Portal verlangt Bei der Behörde
Rentenauskunft 29,90 Euro kostenlos, ab 55 Jahren sogar automatisch einmal im Jahr
Kfz-Ummeldung 249,99 Euro meist 50 bis 70 Euro
Wohngeld-Erstantrag rund 49,99 Euro kostenlos
Grundbuchauszug 29,90 Euro zusätzlich zur amtlichen Gebühr 10 bis 20 Euro beim Amtsgericht

Die Namen der betreffenden Portale nennen die Verbraucherzentralen öffentlich: rentnerauskunft.de, kfzamt.de, wohngeldheld.de und grundbuchplattform.de. Wir verlinken sie hier bewusst nicht.

Ein Sonderfall, bei dem sich die Rechtslage geändert hat

Ein genauer Blick auf rentnerauskunft.de lohnt sich, denn dort kommt es auf den Zeitpunkt Ihrer Zahlung an.

Bis Anfang April 2026 trug der Bestellbutton auf dieser Seite die Beschriftung “Anfordern”. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat den Betreiber deswegen abgemahnt, und nach ihrer rechtlichen Einschätzung kommt mit einem so beschrifteten Button wahrscheinlich gar kein wirksamer Vertrag zustande. Wer in diesem Zeitraum gezahlt hat, kann die Zahlung nach dieser Einschätzung direkt als grundlos zurückfordern, eine Widerrufsfrist spielt dabei keine Rolle.

Nach der Abmahnung hat der Betreiber den Button umgestellt, seither steht dort “Kostenpflichtig bestellen”. Wer seither gezahlt hat, hat nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg wahrscheinlich einen wirksamen Vertrag geschlossen. Dann hilft der Weg über das Widerrufsrecht.

Zwei rechtliche Hebel, die Ihnen helfen

Die Buttonlösung nach § 312j BGB. Ein Online-Vertrag mit Zahlungspflicht kommt nur zustande, wenn der Bestellbutton eindeutig beschriftet ist, zum Beispiel mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen”. Fehlt diese eindeutige Beschriftung, ist rechtlich gar kein Vertrag entstanden, ganz unabhängig von jeder Frist.

Die verlängerte Widerrufsfrist. Normalerweise haben Sie 14 Tage Zeit für den Widerruf. Fehlt aber die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, verlängert sich diese Frist auf 12 Monate und 14 Tage. Wer also schon vor längerer Zeit gezahlt und nie eine ordentliche Belehrung erhalten hat, kann in vielen Fällen immer noch widerrufen.

Woran Sie ein solches Portal erkennen

Wie schnell sich das summiert: das Beispiel von Alfred

Alfred ist 72 und war früher Kfz-Mechaniker. Er zieht in die Nähe seiner Tochter und braucht dafür innerhalb weniger Wochen mehrere Dokumente.

Was Alfred brauchte Gezahlt an das Portal Amtlich
Rentenauskunft 29,90 Euro kostenlos
Grundbuchauszug 29,90 Euro Aufschlag 10 bis 20 Euro
Kfz-Ummeldung 249,99 Euro 50 bis 70 Euro
Wohngeldantrag 49,99 Euro kostenlos
Summe 359,78 Euro 60 bis 90 Euro

Alfred zahlt damit mindestens rund 290 Euro mehr, als nötig gewesen wäre. Je nachdem, welche amtliche Gebühr an seinem Wohnort genau anfällt, kann die Bandbreite auch bis etwa 310 Euro reichen.

Sie haben schon gezahlt? Das können Sie tun

Widersprechen Sie der Forderung zunächst schriftlich. In der Praxis üblich ist eine Fristsetzung von 14 Tagen. Für das Geld selbst kommt es darauf an, wie Sie bezahlt haben:

Zahlungsweg Ihre Frist
Lastschrift (mit erteiltem Mandat) 8 Wochen, Rückbuchung ohne jede Begründung
Kreditkarte je nach Kartennetz bis zu 120 Tage nach der Buchung (Chargeback über Ihre Bank)
PayPal 180 Tage Käuferschutz ab Zahlungsdatum

Reagiert das Portal auf Ihren Widerspruch nicht, hilft Ihnen die zuständige Verbraucherzentrale weiter, notfalls auch die kostenfreie Universalschlichtungsstelle des Bundes.

Die richtigen Adressen

Damit Sie gar nicht erst in diese Falle laufen:

Für all diese Leistungen zahlen Sie bei der richtigen Stelle nichts oder nur die tatsächliche amtliche Gebühr, keinen Cent mehr.

Das Fazit

Die Behörde ist in diesem Fall der günstigste Weg, teilweise sogar kostenlos. Das Problem sind private Firmen, die sich den Anschein einer Behörde geben und darauf setzen, dass Sie im Alltagsstress nicht genau hinschauen. Ein einziger Klick auf eine Anzeige kann Sie mehrere Hundert Euro kosten, wie das Beispiel von Alfred zeigt.

Prüfen Sie deshalb bei jedem amtlichen Anliegen zuerst die echte Behördenseite, bevor Sie auf den ersten Google-Treffer klicken. Und wer schon gezahlt hat, hat oft noch die Möglichkeit, sein Geld zurückzufordern.

Rechtsstand: 1. August 2026. Die genannten Preise der privaten Portale stammen aus den Übersichten der Verbraucherzentralen und der Prüfung der Anbieterseiten; amtliche Gebühren können je nach Wohnort abweichen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 1. August 2026.