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Ruhestand im Ausland: Wie die deutsche Rente dort versteuert wird

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 24. Juli 2026

Die Sonne Spaniens, das Dolce Vita Italiens oder ein ruhiges Haus in Kroatien: Der Ruhestand im Ausland ist für viele Rentnerinnen und Rentner ein verlockender Gedanke. Vor der Reisefreude sollte allerdings eine wichtige Frage geklärt sein: Wie sieht es mit der Steuer aus? Muss die deutsche Rente weiterhin in Deutschland versteuert werden, künftig nur noch im neuen Wohnsitzland oder am Ende sogar in beiden Ländern? Dieser Artikel erklärt die steuerlichen Grundlagen für den Ruhestand im Ausland, wie sie im zugrunde liegenden Video dargestellt werden. Die konkrete Besteuerung hängt dabei immer vom jeweiligen Wohnsitzland und dem dort geltenden Doppelbesteuerungsabkommen ab.

Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz im Ausland

Ob Rentner im Ausland weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sind, hängt laut Video von zwei Faktoren ab: dem Wohnsitz und dem gewöhnlichen Aufenthalt. Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt behält, bleibt mit dem gesamten Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig und muss weiterhin eine Steuererklärung abgeben. Hält man sich dagegen dauerhaft im Ausland auf, also grundsätzlich länger als sechs Monate beziehungsweise 183 Tage, und besteht in Deutschland kein Wohnsitz mehr, gilt dies als dauerhafter Auslandsaufenthalt. In diesem Fall ist man in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig. Besteuert werden dann nur noch die Einkünfte, die in Paragraf 49 des Einkommensteuergesetzes abschließend aufgezählt sind, im Wesentlichen Einkünfte mit Bezug zu Deutschland. Ausländische Einkünfte müssen in Deutschland nicht mehr versteuert werden, die deutsche gesetzliche Rente bleibt jedoch grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig.

Welche Rolle Doppelbesteuerungsabkommen spielen

Zieht jemand ins Ausland, kann es sein, dass das ausländische Steuerrecht dem neuen Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht an den Einkünften zuspricht, während Deutschland ebenfalls Steuern auf dieselben Einkünfte erheben möchte. Damit es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt, bestehen bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA. Sie regeln, welchem Land das Besteuerungsrecht an welchen Einkünften zusteht, und das kann je nach Einkommensart und Land völlig unterschiedlich ausfallen. Für die gesetzliche Rente nennt das Video Beispiele: Wer etwa nach Italien, Österreich, Polen oder Kroatien auswandert, für den behält Deutschland laut Video das alleinige Besteuerungsrecht an der gesetzlichen Rente. Wer dagegen zum Beispiel in die USA, nach Frankreich, Griechenland oder Tschechien zieht, für den liegt das Besteuerungsrecht beim neuen Wohnsitzstaat, sodass für die Rente keine deutsche Steuererklärung mehr nötig ist. Wichtig ist dabei: Was für die Rente gilt, muss nicht automatisch für andere Einkunftsarten gelten. Wer zusätzlich Vermietungseinkünfte hat, kann dafür eine ganz andere Regelung im DBA vorfinden. Auch ein zweiter Wohnsitz spielt eine Rolle: Wer im Ausland ein Eigenheim bewohnt, in Deutschland aber weiterhin eine jederzeit verfügbare Wohnung besitzt, etwa bei den eigenen Kindern, gilt grundsätzlich in beiden Ländern als unbeschränkt steuerpflichtig. Auch hier entscheidet dann das jeweilige DBA, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht.

Finanzamt Neubrandenburg als zuständige Stelle

Für Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz im Ausland ist laut Video zentral das Finanzamt Neubrandenburg zuständig. Auf der Homepage dieses Finanzamts finden Auswanderer weiterführende Informationen sowie die relevanten Formulare für ihre steuerlichen Pflichten gegenüber Deutschland.

Wegfall des Grundfreibetrags bei beschränkter Steuerpflicht

Die beschränkte Steuerpflicht bringt laut Video einen weitgehenden Verzicht auf deutsche Steuervergünstigungen mit sich. Der Grundfreibetrag entfällt, sodass die Einkünfte bereits ab dem ersten Euro besteuert werden. Auch das Ehegattensplitting fällt weg, verheiratete Rentner werden steuerlich wie Ledige behandelt. Außergewöhnliche Belastungen, etwa Krankheitskosten, können ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden, ebenso wenig ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder Freibeträge für Kinder. Diese Nachteile lassen sich unter bestimmten Bedingungen abmildern: Auf Antrag können Betroffene weiterhin wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, wenn entweder mindestens 90 Prozent des Einkommens aus Deutschland stammen, wozu auch die deutsche Rente zählt, oder die nicht in Deutschland zu versteuernden Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen. Dieser lag laut Video im Jahr 2022 bei 9.984 Euro für Ledige und 19.968 Euro für Verheiratete, aktuelle Werte sollten beim Finanzamt Neubrandenburg oder in der jeweils gültigen Fassung des Einkommensteuergesetzes geprüft werden. Wird diesem Antrag stattgegeben, werden die ausländischen Einkünfte so besteuert, als wären sie in Deutschland bezogen worden.

Was Auswanderer beachten müssen

Wer den Ruhestand im Ausland plant, sollte nach den Ausführungen im Video vor allem auf drei Punkte achten. Erstens zählt jeder Aufenthalt in Deutschland zur 183-Tage-Grenze, auch kurze Besuche bei Kindern und Enkeln. Wer die Grenze überschreitet oder einen jederzeit nutzbaren Wohnsitz in Deutschland behält, riskiert weiterhin die unbeschränkte Steuerpflicht. Zweitens richtet sich die konkrete Besteuerung der Rente immer nach dem individuellen Doppelbesteuerungsabkommen des jeweiligen Wohnsitzlandes und kann sich von Land zu Land deutlich unterscheiden. Drittens sollten Auswanderer prüfen, ob ein Antrag auf fiktive unbeschränkte Steuerpflicht für sie sinnvoll ist, um Nachteile der beschränkten Steuerpflicht abzumildern. Für die steuerlichen Details des jeweils gewählten Ziellandes verweist das Video auf eine geplante Videoreihe zu einzelnen Auswanderungsländern.

Fazit

Der Ruhestand im Ausland berührt in Deutschland vor allem die Frage, ob noch ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt besteht. Ist das nicht der Fall, wird man in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig, verliert dabei aber wichtige Vergünstigungen wie den Grundfreibetrag. Welches Land am Ende welches Einkommen besteuern darf, regeln die Doppelbesteuerungsabkommen, und die deutsche Rente bleibt dabei häufig weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Zentrale Anlaufstelle für alle steuerlichen Fragen von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg. Wer konkrete Auskunft für sein Zielland benötigt, sollte sich individuell beraten lassen, da die Regelungen je nach Land und Einkunftsart stark variieren können.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 24. Juli 2026.