Rente in der Steuererklärung angeben: Was Rentner wirklich eintragen müssen
Muss ich meine Rente in der Einkommensteuererklärung überhaupt angeben? Diese Frage stellen sich viele Rentnerinnen und Rentner jedes Jahr aufs Neue, wenn die Steuerunterlagen wieder auf dem Tisch liegen. Die kurze Antwort vorweg: In den meisten Fällen müssen Sie Ihre gesetzliche Rente nicht mehr selbst eintragen. Was dabei aber häufig durcheinandergebracht wird, ist die Angabe der Rente in der Erklärung mit der Pflicht, überhaupt eine Steuererklärung abzugeben. Das sind zwei völlig verschiedene Dinge, und genau diese Unterscheidung erklärt dieser Beitrag Schritt für Schritt.
Abgabepflicht und Angabepflicht sind nicht dasselbe
Ob Sie als Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt davon ab, ob Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte über dem für das jeweilige Steuerjahr geltenden Grundfreibetrag liegt (Stand des zugrunde liegenden Videos: 2023). Liegt er darüber, sind Sie zur Abgabe verpflichtet, auch wenn am Ende keine Steuer anfällt. Wer trotz Pflicht keine Erklärung abgibt, riskiert im Extremfall ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung, das ist also keine Kleinigkeit. Davon zu trennen ist die zweite Frage: Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben, müssen Sie darin dann auch Ihre Rente eintragen? Hier lautet die Antwort für die normale Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich: nein. Der Grund dafür sind die sogenannten e-Daten, die seit dem Steuerjahr 2019 gelten.
Warum die Rentenbezugsmitteilung ohnehin beim Finanzamt liegt
Seit 2019 hat die Finanzverwaltung die elektronische Datenübermittlung, kurz e-Daten, eingeführt. Mitteilungspflichtige Stellen, also etwa Arbeitgeber, Versicherungsunternehmen und auch die Rentenversicherungsträger, übermitteln bestimmte Besteuerungsgrundlagen nach § 93c der Abgabenordnung direkt elektronisch an die Finanzverwaltung. Dazu zählen unter anderem Bruttoarbeitslöhne, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eben auch Renten. Diese Daten gelten laut Gesetz als Ihre eigenen Angaben. In den Steuerformularen sind die betroffenen Zeilen mit einem kleinen, farblich markierten „e“ gekennzeichnet. Für diese Zeilen gilt: Sind die Daten bereits elektronisch übermittelt worden, müssen Sie dort nichts mehr eintragen. Woher wissen Sie, ob das der Fall ist? Ihre Rentenversicherung oder Versicherung schickt Ihnen dazu eine Mitteilung, meist zu Jahresbeginn, in der ausdrücklich vermerkt ist, dass diese Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird diese Bescheinigung allerdings erst zugesandt, wenn Sie sie einmal angefordert haben, danach kommt sie in den Folgejahren automatisch. Alternativ können Sie sich mit einem kostenlosen Elster-Zugang die übermittelten Daten selbst ansehen und abgleichen.
Was passiert, wenn Sie die Rente trotzdem nicht separat eintragen
Genau hier liegt die Erleichterung: Wenn die e-Daten korrekt übermittelt wurden, passiert nichts, wenn Sie die entsprechenden Zeilen zur Rente leer lassen, denn das Finanzamt rechnet ohnehin mit den ihm vorliegenden Werten. Sie ersparen sich damit unnötige Doppelarbeit. Wichtig ist aber: Der Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung, aktuell die Anlage EST1A, muss trotzdem in jedem Fall abgegeben werden, sonst gilt Ihre Erklärung nicht als eingereicht. Anders sieht es aus, wenn Ihnen bekannt ist, dass die e-Daten gar nicht oder nicht zutreffend übermittelt wurden, oder wenn Sie von den vorliegenden Werten abweichende Angaben machen möchten. Die e-Daten haben nämlich keine Bindungswirkung, es steht Ihnen weiterhin frei, eigene Angaben zu machen. In diesem Fall müssen die zutreffenden Daten dann vollständig in den dafür vorgesehenen Zeilen nachgetragen werden.
Die Anlage R: wann Sie sie doch noch brauchen
Die Anlage R ist das Formular, in dem Renteneinkünfte grundsätzlich erfasst werden, etwa der Rentenbetrag, der Rentenbeginn, Rentenanpassungen oder Nachzahlungen für mehrere zurückliegende Jahre. All diese Positionen sind inzwischen mit dem kleinen „e“ gekennzeichnet und damit bei korrekt übermittelten Daten nicht mehr auszufüllen. Das gilt sowohl für Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungswerken als auch für eigene zertifizierte Basisrentenverträge und für Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen. Die Anlage R selbst entfällt also für die meisten Rentner faktisch, sofern beide Bedingungen erfüllt sind: Die Daten wurden elektronisch übermittelt, und in den mit „e“ markierten Zeilen sind keine eigenen Eintragungen nötig. Nur wenn eine dieser Bedingungen nicht zutrifft, etwa weil Sie noch keine Übermittlungsbestätigung erhalten haben oder Nachzahlungen aus mehreren Jahren korrigiert werden müssen, greifen Sie doch wieder zur Anlage R.
Fazit
Verwechseln Sie die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht mit der Pflicht, Ihre Rente darin einzutragen. Ob Sie überhaupt eine Erklärung abgeben müssen, entscheidet weiterhin der Grundfreibetrag. Ob Sie die Rente separat eintragen müssen, entscheiden dagegen die e-Daten: Wurden Ihre Rentendaten bereits elektronisch an das Finanzamt übermittelt, dürfen Sie die entsprechenden Zeilen in der Anlage R meist leer lassen, der Hauptvordruck bleibt aber trotzdem Pflicht. Prüfen können Sie das über die Mitteilung Ihrer Rentenversicherung oder über einen kostenlosen Elster-Zugang. Wie hoch der Grundfreibetrag aktuell liegt und wann daraus überhaupt eine Steuerpflicht entsteht, erklärt der Artikel Wann müssen Rentner Steuern zahlen? ausführlicher. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt weder eine Steuerberatung noch eine Rechtsberatung im Einzelfall.