Neuer Reparaturanspruch: Wann der Hersteller Ihr altes Gerät reparieren muss
364 Euro. So viel Geld verschenken Sie, wenn Sie bei einer defekten Waschmaschine gleich ein neues Gerät kaufen. Denn seit dem 23. Juli 2026 steht ein neuer Anspruch im Bürgerlichen Gesetzbuch: Der Hersteller Ihres Gerätes muss es reparieren, wenn Sie das verlangen.
An dieser Stelle berichten mehrere große Fachportale falsch. Sie schreiben, es gebe keine Rückwirkung auf Altgeräte. Für den Reparaturanspruch stimmt das nicht.
Zuerst das Datum, denn da geht einiges durcheinander
| Datum | Was wirklich dahintersteckt |
|---|---|
| 22. Juli 2026 | Verkündung im Bundesgesetzblatt, Nummer 212 |
| 23. Juli 2026 | Inkrafttreten des Reparaturanspruchs |
| 31. Juli 2026 | Stichtag einer Übergangsvorschrift und Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie |
Der überall genannte 31. Juli betrifft nur die Änderungen im Kaufvertragsrecht, also Ihr Verhältnis zum Händler. Die Reparaturpflicht des Herstellers gilt seit dem 23. Juli.
Gilt das auch für mein altes Gerät?
Ja. In der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache 21/5923, steht wörtlich, es sei unerheblich, wann die zu reparierende Ware zuletzt verkauft wurde. Der Anspruch gilt also unabhängig von Ihrem Kaufdatum, auch für ein gebraucht gekauftes Gerät.
Ehrlich dazu: Gerichte haben darüber noch nicht entschieden, das Gesetz ist wenige Tage alt. Die Begründung des Gesetzgebers ist an dieser Stelle aber eindeutig.
Eine Bedingung müssen Sie trotzdem prüfen. Ihr Modell muss nach dem jeweiligen EU-Stichtag in Verkehr gebracht worden sein. Bei Waschmaschine, Geschirrspüler, Kühlgerät und Fernseher ist das der 1. März 2021. Wurde Ihr Modell vorher vom Markt genommen, greift der Anspruch nicht. Bei Handys, Tablets, Wäschetrocknern und E-Bike-Batterien liegt der Stichtag erst 2024 oder 2025, dort greift der Anspruch praktisch nur bei neueren Modellen.
Welche Geräte erfasst sind, und welche nicht
Der Anspruch gilt für eine feste Liste von Produktgruppen aus einem Anhang der europäischen Richtlinie.
| Erfasst | Nicht erfasst |
|---|---|
| Waschmaschinen und Waschtrockner | Kaffeemaschine, Backofen, Herd |
| Wäschetrockner | Mikrowelle, Dunstabzugshaube, Toaster |
| Geschirrspüler | Heizungen, Klimageräte |
| Kühl- und Gefriergeräte | Laptops, Drucker, Smartwatches, Kopfhörer |
| Fernseher und Monitore | Elektrowerkzeuge, Rasenmäher |
| Handys und Tablets | Autos, Möbel, Uhren, Hörgeräte |
| Staubsauger, Schweißgeräte, Server | |
| Batterien von E-Bikes und E-Scootern |
Beim Staubsauger wird es bitter. Er steht zwar auf der Liste. Die zugrunde liegende EU-Verordnung von 2013 schreibt aber keine Fristen für Ersatzteile vor, so steht es in der Gesetzesbegründung. Weil der Anspruch genau an diese Fristen gekoppelt ist, läuft er beim Staubsauger weitgehend ins Leere. Ein bürokratisches Trauerspiel.
Wie lange der Anspruch läuft
Solange der Hersteller Ersatzteile vorhalten muss. Je nach Gerät und Bauteil sind das sieben bis zehn Jahre. Die Gesetzesbegründung nennt zwei Beispiele: bei der Batterie eines Smartphones sieben Jahre, beim Motor einer Waschmaschine zehn Jahre.
Und jetzt die gute Nachricht: Diese Frist läuft nicht ab Ihrem Kaufdatum. Sie läuft ab dem Tag, an dem das letzte Exemplar Ihres Modells auf den Markt kam. Ein Gerät von 2022, das bis 2024 im Handel war, ist bei zehn Jahren also bis in die 2030er Jahre reparaturpflichtig.
Drei Dinge, die ständig verwechselt werden
| Gewährleistung | Garantie | Reparaturanspruch | |
|---|---|---|---|
| Ihr Gegenüber | der Händler | wer sie gibt | der Hersteller |
| Dauer | zwei Jahre ab Übergabe | wie vereinbart | 7 bis 10 Jahre ab Modellende |
| Voraussetzung | Mangel lag bei Übergabe vor | Garantiebedingungen | ein Defekt genügt |
| Verschleiß erfasst | nein | meist nein | ja |
| Kosten für Sie | keine | wie vereinbart | meist ein Entgelt |
Der Reparaturanspruch setzt keinen Mangel voraus. Ein Defekt genügt, auch normaler Verschleiß und sogar ein Schaden, den Sie selbst verursacht haben. Dafür greift er erst dann, wenn Sie gegen den Händler keine Rechte mehr haben. Solange Sie wegen desselben Defekts noch Gewährleistung haben, gehen Sie zum Händler. Bei reinem Verschleiß haben Sie die nicht, dann geht es direkt zum Hersteller.
Was das im Geldbeutel ausmacht: Reinhold
Reinhold ist 71 und war 42 Jahre lang Schlosser im Ruhrgebiet. Er und seine Frau kommen zusammen auf 1.850 Euro Nettorente. Im März 2022 haben sie eine Waschmaschine für 649 Euro gekauft. Im Juli 2026 fängt die Maschine an zu lecken, Laugenpumpe und Lager sind hin. Die Gewährleistung ist seit März 2024 abgelaufen.
Genau in diese Lücke greift der neue Anspruch. Waschmaschinen stehen auf der Liste, Pumpe und Lager fallen unter die Zehnjahresfrist.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Anfahrt und Fehlersuche | 75 Euro |
| Pumpe und Lagersatz | 90 Euro |
| Arbeitszeit | 120 Euro |
| Reparatur zusammen | 285 Euro |
| Vergleichbares neues Gerät | 649 Euro |
| Gespart | 364 Euro |
Bei 1.850 Euro Rente ist das knapp ein Fünftel eines ganzen Monatseinkommens.
Die Reparatur ist nicht umsonst
Im Gesetz steht: unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. Welches von beidem, entscheidet der Hersteller. In der Praxis werden Sie meistens zahlen.
Was angemessen ist, hat der Gesetzgeber nicht beziffert. Keine Obergrenze in Euro, kein Prozentsatz vom Neupreis. Ein Antrag, wenigstens einen Maßstab dafür festzuschreiben, wurde im Bundestag am 25. Juni abgelehnt. Den Anspruch gibt es also, die Preisbremse dazu fehlt.
Ein Hebel bleibt Ihnen: § 479d BGB verpflichtet die Hersteller, Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Internetseite zu veröffentlichen. Sehen Sie dort nach, bevor Sie einen Kostenvoranschlag unterschreiben.
Der zweite Hebel gilt für Neugeräte
Marlene kauft am 8. August 2026 einen Geschirrspüler für 549 Euro. Nach neun Monaten fällt die Umwälzpumpe aus. Der Händler bietet ihr ein Austauschgerät an, Marlene verlangt aber ausdrücklich Nachbesserung, also Reparatur.
Die Folge steht in § 475e BGB: Wird durch Reparatur nachgebessert, verlängert sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate. Aus zwei Jahren werden drei. Fällt im Februar 2029 die Steuerelektronik aus, wären ihre Ansprüche ohne diese Verlängerung verjährt. Mit ihr trägt der Händler die Reparatur, in diesem Fall rund 275 Euro.
Zwei ehrliche Einschränkungen: Dieser Hebel gilt nur für Käufe ab dem 31. Juli 2026. Und Sie müssen im dritten Jahr beweisen, dass der Fehler schon bei der Übergabe angelegt war. Das ist schwer. Es ist ein Hebel, keine Garantie.
Und wenn der Hersteller einfach nein sagt?
Dann schreitet keine Behörde ein, ein Bußgeld gibt es nicht. Sie müssen Ihren Anspruch selbst durchsetzen. Erste Anlaufstelle ist die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes, dort gibt es Rechtsberatung gegen kleines Entgelt. Bleibt der Hersteller stur, führt der Weg am Ende vor Gericht.
Das Wichtigste zum Schluss
Seit dem 23. Juli haben Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Hersteller Ihr Gerät repariert. Er gilt auch für alte Geräte, deren Gewährleistung längst abgelaufen ist, sofern das Modell nach dem EU-Stichtag auf den Markt kam. Er gilt für zehn Produktgruppen, und die Kaffeemaschine ist nicht dabei. Er läuft sieben bis zehn Jahre ab dem Ende des Modellverkaufs, gerechnet nicht ab Ihrem Kauf. Und er ist in aller Regel entgeltlich.
Wer das weiß, hört den Satz vom Handwerker, dass sich da nichts mehr lohne, mit anderen Ohren. Für einen Haushalt mit 1.850 Euro Rente sind 364 Euro kein Rundungsfehler. Das ist der Unterschied zwischen einem Monat mit Reserve und einem Monat im Minus.
Der Gesetzgeber hat den Anspruch geschaffen und die Preisgrenze weggelassen. Fragen Sie deshalb nach dem Richtpreis, bevor Sie zahlen. Und lassen Sie sich nicht mehr damit abspeisen, für Ihr Modell gebe es keine Ersatzteile mehr.
Rechtsstand: 4. August 2026. Das Gesetz ist wenige Tage alt, Gerichtsentscheidungen dazu gibt es noch nicht; die Einschätzung zur Geltung für Altgeräte stützt sich auf die amtliche Begründung in Bundestagsdrucksache 21/5923. Die Reparaturkosten im Beispiel sind typische Werte, Ihr Angebot kann davon abweichen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.