Steuerfallen beim Rentenbeginn: Was Neurentner beachten sollten
Viele gehen mit der Erwartung in den Ruhestand, dass die Rente kaum noch besteuert wird. Diese Annahme trifft so nicht zu. Ein erheblicher Teil der gesetzlichen Rente unterliegt der Einkommensteuer, und wer die Zusammenhänge nicht kennt, wird mitunter nach einigen Jahren im Ruhestand von einer Nachzahlung überrascht. Der folgende Beitrag erklärt drei typische Stolpersteine rund um den Rentenbeginn und zeigt, mit welchen Maßnahmen sich das vermeiden lässt. Er gibt einen Überblick über die wichtigsten Zusammenhänge, Stand 2025, und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Die Rentenerhöhung wird vollständig versteuert
Wenn die gesetzliche Rente steigt, freuen sich die meisten zunächst. Übersehen wird dabei oft, dass jede Rentenerhöhung, die Sie im Laufe Ihres Ruhestands erhalten, in voller Höhe steuerpflichtig ist.
Ein Beispiel verdeutlicht den Effekt: Ein Musterrentner geht 2025 in Rente und erhält eine Jahresbruttorente von 20.000 Euro. Für den Renteneintrittsjahrgang 2025 sind 83,5 Prozent der Rente steuerpflichtig, also 16.700 Euro. Die restlichen 16,5 Prozent, 3.300 Euro, bilden den persönlichen Rentenfreibetrag, der einmalig festgelegt wird und unverändert bleibt.
Erhält der Rentner im folgenden Jahr eine Rentenerhöhung von 3,5 Prozent, steigt die Jahresrente um 700 Euro auf 20.700 Euro. Der Freibetrag bleibt jedoch bei 3.300 Euro, sodass sich die gesamte Erhöhung auf den steuerpflichtigen Anteil niederschlägt, der von 16.700 auf 17.400 Euro steigt. Mit jeder weiteren Rentenerhöhung wiederholt sich dieser Effekt, während der Grundfreibetrag, also das für jeden Bürger steuerfreie Einkommen, nur langsam angehoben wird. Für 2025 liegt er für Alleinstehende bei 12.096 Euro. Wer anfangs mit seiner Rente noch darunter liegt, rückt über die Jahre näher an diese Grenze heran und kann schließlich steuerpflichtig werden, ohne dass sich sonst etwas geändert hat.
Hinzuverdienst erhöht das zu versteuernde Einkommen
Viele Rentnerinnen und Rentner verdienen sich etwas dazu, sei es durch eine kleine selbstständige Tätigkeit, Mieteinnahmen oder eine Beratertätigkeit. Die verbreitete Annahme, ein bisschen Nebenverdienst falle steuerlich kaum ins Gewicht, greift zu kurz, denn jeder zusätzliche Euro wird zum zu versteuernden Einkommen aus der Rente addiert.
Liegt das zu versteuernde Einkommen aus der Rente beispielsweise bei 11.500 Euro und damit noch unter dem Grundfreibetrag, fällt zunächst keine Steuer an. Kommen durch eine Beratertätigkeit 2.000 Euro im Jahr hinzu, steigt das gesamte zu versteuernde Einkommen auf 13.500 Euro und liegt damit über dem Grundfreibetrag. Zu beachten ist auch, dass sich verschiedene Einkunftsarten wie Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitalerträge addieren, was viele bei der Planung übersehen.
Für alle, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten möchten, ist eine Neuerung relevant: Seit dem 1. Januar 2026 gilt die sogenannte Aktivrente (Paragraf 3 Nummer 21 EStG). Beschäftigte, für die der Arbeitgeber Rentenbeiträge zahlt, können nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro im Monat beziehungsweise 24.000 Euro im Jahr steuerfrei hinzuverdienen, ohne Verrechnung mit der Rente. Für Selbstständige und Vermieter gilt das nicht, für Minijobs laut Bundesfinanzministerium ebenfalls nicht.
Das Jahr des Rentenbeginns legt den steuerpflichtigen Anteil fest
Der Zeitpunkt des Renteneintritts hat eine Wirkung, die häufig unterschätzt wird: Das Jahr, in dem erstmals Rente bezogen wird, legt fest, welcher Prozentsatz der Rente für den gesamten weiteren Ruhestand steuerpflichtig ist. Bei einem Rentenbeginn 2025 sind es, wie im Beispiel oben, 83,5 Prozent. Wer bereits 2024 in Rente gegangen ist, hatte einen steuerpflichtigen Anteil von 83 Prozent, wer 2026 in Rente geht, muss bereits 84 Prozent versteuern. Dieser Anteil steigt durch das Wachstumschancengesetz jedes Jahr um 0,5 Prozentpunkte, bis er ab dem Renteneintrittsjahrgang 2058 bei 100 Prozent liegt.
Bei gleicher Anfangsrente fällt der persönliche, lebenslang festgeschriebene Rentenfreibetrag also umso kleiner aus, je später der Renteneintritt erfolgt. Wer länger arbeitet, zementiert damit einen höheren steuerlichen Ausgangswert für die gesamte Zeit im Ruhestand. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Wie viel Rente ist steuerfrei?.
Wie sich eine Steuernachzahlung vermeiden lässt
Wer die genannten Mechanismen kennt, ist ihnen nicht hilflos ausgeliefert. Vor allem die Steuererklärung bietet Spielraum, um die Steuerlast zu senken:
- Sonderausgaben: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind vollständig absetzbar, ebenso Spenden und die Kirchensteuer.
- Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, die die Kasse nicht übernimmt, Zuzahlungen für Medikamente, Brille oder Zahnersatz sowie Kurkosten können angesetzt werden, auch wenn eine zumutbare Eigenbelastung gilt.
- Werbungskosten: Automatisch anerkannt wird eine Pauschale von 102 Euro. Bei höheren Kosten, etwa für einen Rentenberater oder die Kontoführungsgebühr von pauschal 16 Euro, sollten diese einzeln angegeben werden.
- Altersentlastungsbetrag: Wer über 64 Jahre alt ist und neben der Rente weitere voll steuerpflichtige Einkünfte hat, etwa aus Arbeitslohn oder Selbstständigkeit, kann diesen Betrag geltend machen. Für alle, die 2024 ihr 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt er für 2025 13,2 Prozent dieser Nebeneinkünfte, höchstens 627 Euro.
- Freibeträge optimieren: Für Verheiratete ist die gemeinsame Veranlagung meist günstiger, dabei verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.192 Euro, Stand 2025. Für Kapitalerträge steht zudem ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person zur Verfügung, nutzbar über einen Freistellungsauftrag bei der Bank.
Wer sich unsicher ist, ob und wann eine Steuererklärung abgegeben werden muss, findet einen Überblick in unserem Artikel Wann müssen Rentner Steuern zahlen?. Bei komplexeren Fällen lohnt sich zudem die Unterstützung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
Fazit
Die Besteuerung der Rente ist komplex, lässt sich aber mit etwas Hintergrundwissen gut einschätzen. Die jährliche Rentenerhöhung wird vollständig versteuert, während der persönliche Freibetrag unverändert bleibt. Jeder Hinzuverdienst erhöht das zu versteuernde Einkommen, und das Jahr des Rentenbeginns legt für den gesamten Ruhestand fest, welcher Anteil der Rente steuerpflichtig ist. Wer diese Punkte kennt, seine Steuererklärung sorgfältig ausfüllt und alle zustehenden Freibeträge nutzt, kann eine unerwartete Nachzahlung meist vermeiden oder zumindest deutlich abmildern.
Korrigiert am 31. Oktober 2026: Die Aktivrente gilt seit dem 1. Januar 2026, und die Aussage zum kleineren Freibetrag ist auf gleiche Anfangsrenten begrenzt. Die übrigen Beträge gelten für das Steuerjahr 2025. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung.