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Steuernachzahlung als Rentner: 1.326 Euro im Schnitt und wie Sie den Betrag senken

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 28. Juli 2026

Der Steuerbescheid liegt im Briefkasten, und statt der erhofften Erstattung steht dort eine Nachzahlung. Vielen Rentnerinnen und Rentnern ging das im vergangenen Jahr so. Dieser Beitrag erklärt, warum ausgerechnet bei der Rente so oft nachgezahlt werden muss, und zeigt an einer durchgerechneten Beispielrechnung, wie sich der Betrag mit legalen Mitteln mehr als halbieren lässt.

Was die Auswertung wirklich zeigt

Die Zahlen stammen von Smartsteuer. Der Steuererklärungsanbieter hat eine mittlere fünfstellige Zahl von Steuerbescheiden aus dem Jahr 2025 ausgewertet und die Ergebnisse den Zeitungen der Funke Mediengruppe vorgelegt.

Das Ergebnis: 41 Prozent der ausgewerteten Rentner mussten nachzahlen, im Durchschnitt 1.326 Euro.

Diese Durchschnittszahl sollte man allerdings einordnen, denn sie wird von einigen sehr hohen Nachzahlungen nach oben gezogen. Aussagekräftiger ist der Mittelwert, der die Gruppe in zwei Hälften teilt: Er liegt bei 499 Euro. Die Hälfte aller Nachzahler musste also höchstens diesen Betrag aufbringen, viele deutlich weniger.

Zur Fairness gehört auch die andere Seite der Auswertung: 45 Prozent der Rentner bekamen Geld zurück, im Schnitt 1.383 Euro. Bei den übrigen blieb es bei plus minus null.

Warum bei der Rente überhaupt nachgezahlt wird

Der Hauptgrund ist erstaunlich einfach: Auf die gesetzliche Rente führt niemand vorab Steuern ab.

Beim Arbeitslohn ist das anders. Dort behält der Arbeitgeber Monat für Monat die Lohnsteuer ein und überweist sie ans Finanzamt. Am Jahresende ist die Steuer im Wesentlichen bezahlt, und die Steuererklärung bringt eher eine Erstattung.

Die Deutsche Rentenversicherung zieht dagegen nur die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Steuern behält sie nicht ein. Die komplette Steuerschuld eines ganzen Rentenjahres entsteht deshalb erst rückwirkend, mit dem Bescheid. Für viele Menschen ist der Ruhestand der erste Lebensabschnitt, in dem sie Steuern tatsächlich überweisen müssen, statt sie nur abgezogen zu bekommen.

Nebeneinkünfte verschärfen das Problem

Richtig unangenehm wird es, sobald neben der Rente eine zweite Einkommensquelle steht. Laut der Auswertung betrifft das 48,5 Prozent der untersuchten Rentner, am häufigsten durch ein Arbeitsverhältnis, gefolgt von Mieteinnahmen.

Der Grund liegt in der Systematik: Jede Stelle, die Lohnsteuer einbehält, rechnet für sich allein, so als wäre diese Zahlung das einzige Einkommen der Person. Eine kleine Betriebsrente von wenigen tausend Euro im Jahr bleibt für sich genommen oft unter dem Grundfreibetrag und wird deshalb kaum oder gar nicht besteuert.

Erst im Steuerbescheid werden alle Einkünfte zusammengezählt und mit dem tatsächlichen, insgesamt höheren Steuersatz neu berechnet. Die Differenz zwischen dem, was unterjährig zu wenig einbehalten wurde, und dem, was am Ende geschuldet ist, ergibt die Nachzahlung.

Bei Mieteinnahmen ist es noch direkter: Dort wird von vornherein nichts einbehalten. Die volle Steuer auf den Mietertrag wird erst mit dem Bescheid fällig, solange das Finanzamt keine Vorauszahlung festgesetzt hat.

Warum es jedes Jahr mehr Betroffene werden

Dazu kommt ein Effekt, der den Kreis der Steuerpflichtigen stetig erweitert. Der Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenjahr einmal als Eurobetrag festgeschrieben und bleibt dann unverändert. Jede spätere Rentenerhöhung ist in voller Höhe steuerpflichtig. Wer heute noch knapp unter der Grenze liegt, rutscht durch die nächste Anpassung darüber. Wie das genau funktioniert, erklärt der Beitrag Rente und Steuern bei 1.500 Euro Monatsrente.

Der stärkste Hebel: Paragraf 35a EStG

Der wirksamste Hebel pro eingesetztem Euro sind Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz.

Das Besondere daran: Diese Ermäßigung wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern direkt von der bereits berechneten Steuer. Ein Euro Ermäßigung senkt die Steuerschuld also um einen vollen Euro, während ein Euro Werbungskosten je nach Steuersatz nur einen Bruchteil bringt.

Art der Leistung Abzug Höchstbetrag im Jahr
Handwerkerleistungen, etwa Heizungswartung oder Dachreparatur 20 Prozent der Arbeitskosten 1.200 Euro
Haushaltsnahe Dienstleistungen, etwa Gartenpflege oder Putzhilfe 20 Prozent der Arbeitskosten 4.000 Euro

Zwei Voraussetzungen sind zwingend. Erstens zählen nur die reinen Arbeitskosten, nicht das Material. Zweitens muss eine ordentliche Rechnung vorliegen und der Betrag überwiesen worden sein. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung.

Der übersehene Hebel: der Altersentlastungsbetrag

Der zweite Hebel wird deutlich seltener genutzt, weil ihn kaum eine Steuersoftware prominent anzeigt: der Altersentlastungsbetrag nach § 24a Einkommensteuergesetz.

Er gilt nicht für die gesetzliche Rente selbst, sondern für genau jene Nebeneinkünfte, die bei fast der Hälfte aller Rentner die Nachzahlung überhaupt erst auslösen: Nebenjob, Mieteinnahmen, kleines Gewerbe.

Wer im Jahr 2024 sein 64. Lebensjahr vollendet hat, also der Jahrgang 1960, bekommt ab dem Steuerjahr 2025 dauerhaft 13,2 Prozent dieser Nebeneinkünfte steuerfrei gestellt, höchstens jedoch 627 Euro. Der Höchstbetrag ist bei 4.750 Euro Nebeneinkünften erreicht. Für jüngere Jahrgänge fällt der Satz niedriger aus, für ältere höher. Entscheidend ist: Der einmal festgelegte Satz bleibt lebenslang.

Ein Beispiel: Bei 2.400 Euro Mieteinnahmen im Jahr sind 13,2 Prozent gleich 316,80 Euro, die gar nicht erst in die Berechnung eingehen. Bei einem Steuersatz von rund 20 Prozent spart das etwa 63 Euro.

Einen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen. Sie müssen die Nebeneinkünfte lediglich korrekt in der Steuererklärung angeben, dann berücksichtigt das Finanzamt den Betrag von selbst.

Zwei kleinere Hebel

Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden als Sonderausgaben ohnehin in voller Höhe berücksichtigt. Trotzdem lohnt ein Abgleich mit der Mitteilung Ihres Rentenversicherungsträgers, damit hier nichts verloren geht.

Wer im selben Jahr größere Ausgaben für Zahnersatz, ein Hörgerät oder Pflege hatte, kann diese als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Allerdings erst oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung, die sich nach Einkommen und Familienstand richtet. Das ist kein Hebel für jedes Jahr, aber er wirkt, sobald mehrere größere Rechnungen zusammenkommen.

Die Rechnung an einem Beispiel

Wie viel das zusammen ausmacht, zeigt ein durchgerechneter Fall.

Kurt ist 68 Jahre alt, war früher Dreher in einem mittelständischen Maschinenbaubetrieb und lebt allein. Seit 2020 ist er in Rente.

Seine Ausgangslage

Position Betrag
Bruttorente 1.550 Euro im Monat, also 18.600 Euro im Jahr
Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2020 80 Prozent, das sind 14.880 Euro
Mieteinnahmen aus einer geerbten Wohnung 200 Euro im Monat, also 2.400 Euro im Jahr

Nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags, Hinzurechnung der Mieteinnahmen und Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kommt Kurt auf ein zu versteuerndes Einkommen von rund 14.882 Euro.

Daraus ergibt sich nach dem Einkommensteuertarif eine Nachzahlung von 462 Euro. Das liegt fast genau im typischen Bereich der Auswertung.

Jetzt kommen die Hebel ins Spiel

Kurt lässt im selben Jahr die Heizung in seinem eigenen Haus warten, nicht in der vermieteten Wohnung. Die Rechnung weist 800 Euro Arbeitskosten aus. Außerdem beauftragt er einen Gärtner für 600 Euro im Jahr. Beides überweist er.

Leistung Arbeitskosten 20 Prozent davon
Heizungswartung 800 Euro 160 Euro
Gartenpflege 600 Euro 120 Euro
Summe 280 Euro

Diese 280 Euro werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Kurts Nachzahlung sinkt damit von 462 Euro auf 182 Euro.

Bemerkenswert daran: Kurt hat keinen Cent zusätzlich ausgegeben. Die Heizungswartung und die Gartenpflege fielen ohnehin an. Er hat sie lediglich ordentlich abgerechnet und überwiesen, statt bar zu zahlen.

Der Nebeneffekt bei den Vorauszahlungen

Es kommt noch ein Vorteil dazu, der leicht übersehen wird. Nach § 37 Absatz 5 Einkommensteuergesetz setzt das Finanzamt Vorauszahlungen erst fest, wenn sie mindestens 400 Euro im Jahr betragen.

Mit 462 Euro Steuerschuld wäre Kurt über dieser Schwelle gelegen und hätte künftig vierteljährlich vorauszahlen müssen. Mit 182 Euro bleibt er darunter. Das ist kein geschenktes Geld, denn Vorauszahlungen werden später verrechnet. Aber es macht einen spürbaren Unterschied für die Liquidität übers Jahr.

Was Sie daraus mitnehmen

Die Nachzahlung ist kein Betriebsunfall und kein persönliches Pech. Sie ist die logische Folge eines Systems, das auf die Rente keine Steuer vorab abführt und jede Nebeneinkunft zunächst isoliert betrachtet, bis am Ende alles zusammengerechnet wird.

Der Bund der Steuerzahler fordert deshalb, dass Rentenerhöhungen künftig nicht mehr voll steuerpflichtig sein sollen. Eine Forderung ist allerdings noch kein beschlossenes Gesetz, und eine Antwort aus der Politik steht bislang aus.

Bis sich daran etwas ändert, bleiben Ihnen die Hebel, die schon heute gelten:

Prüfen Sie Ihren letzten Steuerbescheid. Wenn dort eine Nachzahlung stand: Wussten Sie, woher sie kam?

Rechtsstand: 28. Juli 2026. Die genannten Beträge und Prozentsätze gelten für das Steuerjahr 2025. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 28. Juli 2026.