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Steuern für verheiratete Rentner: wie die Zusammenveranlagung wirkt

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 24. Juli 2026

Viele Ehepaare gehen davon aus, dass ihnen als Verheiratete automatisch der doppelte steuerfreie Betrag zusteht und sie deshalb kaum mit einer Steuererklärung rechnen müssen. Das stimmt nur zum Teil. Zwar wird bei der Zusammenveranlagung tatsächlich der doppelte Grundfreibetrag angesetzt, gleichzeitig addieren sich aber auch beide Renteneinkünfte. Wie hoch das zu versteuernde Einkommen eines Ehepaares am Ende ausfällt, hängt zusätzlich davon ab, wann die Rente begonnen hat. In einem früheren Artikel ging es um die Berechnung für Alleinstehende. Dieser Beitrag zeigt den Rechenweg für verheiratete Rentnerpaare.

Warum Ehepaare beim zu versteuernden Einkommen anders dastehen als Singles

Bei einer zusammen veranlagten Steuererklärung werden die Einkünfte beider Ehepartner addiert, bevor Freibeträge und Pauschalen abgezogen werden. Bezieht nur ein Partner Rente, während der andere keine eigenen Einkünfte hat, zählt für die Ehe trotzdem die volle Rente des einen Partners. Verdienen beide Partner eigene Renten, addieren sich beide Bruttorenten. Dadurch kann das gemeinsame zu versteuernde Einkommen eines Ehepaares schneller über dem Grundfreibetrag liegen, als es beim einzelnen Blick auf eine Rente den Anschein hat. Der doppelte Grundfreibetrag gleicht das nur teilweise aus, denn er verdoppelt sich fix, während die Rentensumme mit jeder weiteren Rentenerhöhung mitwächst.

Zusammenveranlagung und Ehegattensplitting bei Rentnerehepaaren

Verheiratete Paare können zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Bei der Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen erst halbiert, nach dem Tarif versteuert und die sich ergebende Steuer anschließend verdoppelt. Für Rentnerehepaare mit ähnlich hohen oder sehr unterschiedlichen Renten ist dieses Verfahren meist günstiger als eine getrennte Veranlagung, weil es Einkommensunterschiede zwischen beiden Partnern steuerlich ausgleicht. In der Praxis wird dafür schlicht der doppelte Grundfreibetrag zugrunde gelegt, wie es auch in den folgenden Beispielen geschieht.

Wie beide Renten addiert werden und der doppelte Grundfreibetrag wirkt

Für jeden Ehepartner wird zunächst die steuerpflichtige Rente einzeln ermittelt: Bruttorente abzüglich des individuellen, lebenslang festgeschriebenen Rentenfreibetrags und der Werbungskostenpauschale von 102 Euro. Beide Ergebnisse werden addiert. Diese Summe, der Gesamtbetrag der Einkünfte, entscheidet darüber, ob das Paar eine Steuererklärung abgeben muss. Für die Steuer werden danach noch die selbst getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen. Für das Steuerjahr 2022 lag der Grundfreibetrag für Ledige ursprünglich bei 9.984 Euro und wurde rückwirkend im Rahmen eines Entlastungspakets der Bundesregierung auf 10.347 Euro angehoben. Bei Verheiratete gilt jeweils der doppelte Betrag, also rückwirkend 20.694 Euro für 2022. Als grobe Faustregel galt: Wer 2022 in Rente ging und als Ehepaar zusammen mehr als 26.000 Euro Jahresrente bezog, musste mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Steuererklärung abgeben. Diese Zahlen gelten ausdrücklich nur für das Steuerjahr 2022. Grundfreibetrag und Rentenfreibetragssätze werden jährlich angepasst, aktuelle Werte finden sich in der Rentenbesteuerungstabelle und beim Bundesfinanzministerium.

Beispielrechnung: zwei Rentnerehepaare im Vergleich

Peter ist seit 2004 im Ruhestand und bezog 2005 eine Bruttorente von 10.000 Euro jährlich. Da bei Rentenbeginn 2005 die Hälfte der Rente steuerfrei blieb, wurde sein Rentenfreibetrag mit 5.000 Euro lebenslang festgeschrieben. Seine Frau Ilse hat keine eigenen Einkünfte. 2022 bezog Peter 1.000 Euro Rente im Monat, also 12.000 Euro im Jahr. Von der Bruttorente gingen 876 Euro Krankenversicherung und 366 Euro Pflegeversicherung ab, hinzu kamen jeweils 300 Euro Energiepreispauschale für Peter und Ilse, eine einmalige Zahlung des Jahres 2022. Nach Abzug des Rentenfreibetrags und der Werbungskostenpauschale von 102 Euro ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von rund 6.300 Euro, deutlich unter dem Grundfreibetrag von 20.694 Euro für Verheiratete. Peter und Ilse mussten für 2022 keine Steuer zahlen.

Anders sieht es bei einem Ehepaar aus, das erst 2021 in Rente ging und eine höhere Rente bezieht. Bei Rentenbeginn 2021 blieben nur noch 19 Prozent der Rente steuerfrei. Bezog dieser Rentner 2021 bereits 36.000 Euro Bruttorente im Jahr und blieb die Rente 2022 unverändert, wurde der Rentenfreibetrag mit 6.840 Euro festgeschrieben. Nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von zusammen rund 3.700 Euro, der Werbungskostenpauschale sowie der Energiepreispauschale für beide Ehepartner ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von etwa 25.900 Euro, also über dem Grundfreibetrag. Laut dem Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums fiel dafür für 2022 eine Einkommensteuer von 882 Euro an.

Fazit

Bei verheirateten Rentnern zählen beide Renten zusammen: für die Pflicht zur Steuererklärung der gemeinsame Gesamtbetrag der Einkünfte, für die Steuer das gemeinsame zu versteuernde Einkommen. Der doppelte Grundfreibetrag hilft, gleicht aber nicht automatisch aus, dass spätere Rentenjahrgänge einen deutlich geringeren steuerfreien Anteil haben. Ob am Ende Steuer anfällt, entscheidet sich immer im Einzelfall anhand von Rentenbeginn, Rentenhöhe und den absetzbaren Versicherungsbeiträgen. Die hier gezeigten Beträge gelten für das Steuerjahr 2022 und ändern sich seither jährlich.

Korrigiert am 9. Oktober 2026: Erklärungspflicht und Steuer sind jetzt getrennt beschrieben. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 24. Juli 2026.