Was Rentner als Werbungskosten von der Steuer absetzen können
Von der Rente zieht das Finanzamt automatisch zwei Beträge ab, bevor überhaupt Steuern berechnet werden: den lebenslang festgeschriebenen steuerfreien Rentenanteil und die sogenannte Werbungskostenpauschale von 102 Euro pro Jahr, Stand 2024. Diese Pauschale erhält jeder Rentner automatisch, ganz ohne Nachweis und ohne gesonderten Antrag. Wer allerdings höhere Kosten hatte, kann diese anstelle der Pauschale geltend machen, sofern die tatsächlichen Ausgaben belegbar sind. Da die 102 Euro im Zweifel schnell überschritten sind, lohnt sich für Rentnerinnen und Rentner ein genauer Blick darauf, was als Werbungskosten bei den Renteneinkünften überhaupt zählt. Wichtig dabei: Das Finanzamt verlangt für diese Kosten in der Regel Belege. Es reicht dafür meist schon, die Quittungen übers Jahr hinweg in einer Schuhschachtel oder einem großen Umschlag zu sammeln, damit im Zweifel nichts verloren geht.
Rechts- und Beratungskosten rund um die Rente
Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder einen Rentenberater, um sich gegenüber der Rentenversicherung durchzusetzen, etwa weil ein Rentenbescheid aus Ihrer Sicht nicht in Ordnung ist, zählen diese Kosten als Werbungskosten. Das Gleiche gilt für Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit den Renteneinkünften anfallen. Allerdings ist hier nicht die komplette Rechnung des Steuerberaters absetzbar, sondern nur der Anteil, der sich konkret auf die Renteneinkünfte bezieht. Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, muss sich um diese Aufteilung in der Regel nicht selbst kümmern: Diese Stellen setzen den zutreffenden Kostenanteil ohnehin an.
Fahrtkosten zu Beratungsterminen
Fahren Sie zu einer Rentenberatung oder zu Ihrem Steuerberater, können Sie dafür eine Pauschale von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer als Werbungskosten ansetzen, wenn Sie mit dem eigenen Auto unterwegs sind. Nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel, zählen stattdessen die tatsächlichen Ticketkosten. Auch diese Fahrten sollten Sie dokumentieren, damit sich der Betrag im Zweifel nachvollziehen lässt.
Prozesskosten bei Rechtsstreitigkeiten
Kommt es zu einem Rechtsstreit mit dem Rentenversicherungsträger oder mit einer privaten Versicherungsgesellschaft, etwa im Zusammenhang mit der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente, sind die dabei entstehenden Prozesskosten ebenfalls als Werbungskosten bei den Renteneinkünften absetzbar. Auch hier gilt: Belege und Nachweise über den Verlauf des Verfahrens und die entstandenen Kosten sollten aufbewahrt werden.
Fachliteratur, Beiträge und Kontoführung
Einschlägige Fachliteratur zur Rente können Sie ebenfalls steuerlich absetzen. Darunter fällt zum Beispiel ein Ratgeber, der sich konkret mit der Rentenbesteuerung befasst und Ihnen hilft, die eigene Steuerlast besser einzuschätzen. Auch Gewerkschaftsbeiträge zählen zu den absetzbaren Werbungskosten bei der Rente. Hinzu kommt eine weitere Pauschale, die viele Rentnerinnen und Rentner übersehen: Für das Konto, auf das die Rente überwiesen wird, können Sie eine Kontoführungsgebühr in Höhe von 16 Euro pauschal ansetzen, ganz ähnlich wie es auch bei Arbeitnehmern möglich ist. Ein Nachweis der tatsächlichen Kontogebühren ist dafür nicht nötig, da es sich auch hier um eine feste Pauschale handelt.
Fazit
Die 102-Euro-Werbungskostenpauschale, Stand 2024, klingt zunächst nach wenig Spielraum, ist aber schneller ausgeschöpft, als viele denken. Allein die 16 Euro Kontoführungspauschale, ein paar Fahrten zur Rentenberatung mit 30 Cent pro Kilometer und die Kosten für einen Ratgeber oder eine rechtliche Beratung summieren sich rasch auf einen höheren Betrag als die automatische Pauschale. Sammeln Sie deshalb während des ganzen Jahres alle Belege zu diesen Kosten und tragen Sie die tatsächlichen Ausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung ein, sobald sie über 102 Euro liegen. So nutzen Sie den Spielraum, den das Steuerrecht bei den Renteneinkünften vorsieht, vollständig aus.