Witwenrente: Die wichtigsten Fakten zu Voraussetzungen, Höhe und Anrechnung
Der Tod des Partners oder der Partnerin ist ein tiefer Einschnitt, für den es keinen finanziellen Ausgleich geben kann. Die Witwenrente oder Witwerrente soll in dieser schweren Zeit wenigstens die Existenz absichern. Weil die Regeln dazu recht kompliziert sind, folgt hier ein Überblick über die wichtigsten Fakten: von den Voraussetzungen über den Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente bis zur Anrechnung von eigenem Einkommen.
Voraussetzungen für die Witwenrente
Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn der verstorbene Partner mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Diese Mindestversicherungszeit gilt auch als erfüllt, wenn der Partner bereits eine Rente bezogen hat. Zusätzlich muss die Ehe bis zum Tod bestanden haben und mindestens ein Jahr gedauert haben. Ob die Ehepartner zusammen oder getrennt gelebt haben, spielt dabei keine Rolle. Wer jedoch rechtskräftig geschieden war, dessen Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, oder wer lediglich verlobt war, hat keinen Anspruch auf Witwenrente. Der Antrag wird über die entsprechenden Formulare der Deutschen Rentenversicherung gestellt, die auf deren Homepage zum Download bereitstehen und per Post oder über eine örtliche Beratungsstelle eingereicht werden können.
Kleine und große Witwenrente: der Unterschied
Wie viel Witwenrente am Ende ausgezahlt wird, lässt sich nicht pauschal sagen, denn es gibt zwei Varianten. Die kleine Witwenrente erhält, wer das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht erwerbsgemindert ist und kein Kind erzieht. Sie beträgt 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner zum Zeitpunkt seines Todes beanspruchen konnte, und wird nur für 24 Kalendermonate gezahlt. Die große Witwenrente steht zu, wenn das 47. Lebensjahr bereits vollendet ist, wenn eine dauerhafte Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, oder wenn ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzogen wird, das noch keine 18 Jahre alt ist. Sie beträgt 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners und ist zeitlich nicht begrenzt. Ist der Partner vor dem 65. Geburtstag gestorben, muss in beiden Fällen mit einem Abschlag gerechnet werden. Beginnt die Witwenrente vor dem 62. Geburtstag des Verstorbenen, beträgt der Abschlag 10,8 Prozent. Liegt der Beginn zwischen dem 62. und dem 65. Geburtstag, werden 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 65. Geburtstag abgezogen.
Das Sterbevierteljahr
Für den Sterbemonat und die darauffolgenden drei Monate gilt eine besondere Regelung, das sogenannte Sterbevierteljahr. In dieser Zeit erhalten Hinterbliebene die volle Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat, unabhängig davon, ob später die kleine oder große Witwenrente greift. Zusätzlich wird in diesen vier Monaten das eigene Einkommen nicht auf die Witwenrente angerechnet. Diese Regelung soll den Übergang in die neue finanzielle Situation erleichtern.
Anrechnung von eigenem Einkommen und der Freibetrag
Nach dem Sterbevierteljahr werden weitere Einkünfte wie Mieteinnahmen oder eine private Rente grundsätzlich zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet, allerdings erst, sobald sie einen Freibetrag übersteigen. Stand 2021 lag dieser Freibetrag bei 902,62 Euro im Westen und 883,61 Euro im Osten. Wichtig: Der Freibetrag wird in der Regel jährlich zum 1. Juli angepasst, die genannten Beträge sind also nur eine Momentaufnahme aus dem Jahr 2021 und heute nicht mehr aktuell. Für die Berechnung ermittelt die Rentenversicherung aus dem Bruttoeinkommen ein fiktives Nettoeinkommen anhand von Pauschalsätzen. Bei Lohn und Gehalt werden pauschal 40 Prozent vom Brutto abgezogen, bei Mieteinkünften 25 Prozent, bei Altersrenten mit Rentenbeginn vor 2011 sind es 13 Prozent, bei Rentenbeginn nach 2010 14 Prozent. Arbeitslosengeld II wird überhaupt nicht angerechnet. Das Anrechnungsprinzip von 40 Prozent auf den übersteigenden Betrag gilt dabei unabhängig vom jeweils aktuellen Freibetrag.
Ein Rechenbeispiel von der Rentenversicherung veranschaulicht das: Henriette aus Hamburg bezieht eine Witwenrente von 800 Euro und hat Anspruch auf den Freibetrag von 902,62 Euro. Sie verdient monatlich 2.000 Euro brutto. Davon werden pauschal 40 Prozent abgezogen, sodass sich ein Nettoeinkommen von 1.200 Euro ergibt. Dieses übersteigt den Freibetrag um 297,38 Euro. Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent, also 118,95 Euro, auf die Witwenrente angerechnet. Aus den ursprünglichen 800 Euro werden so 681,05 Euro Witwenrente.
Ende der Witwenrente bei Wiederheirat
Sowohl die kleine als auch die große Witwenrente enden mit Ablauf des Kalendermonats einer erneuten Heirat. Wer beispielsweise am 8. Mai wieder heiratet, erhält die Witwenrente noch bis zum 31. Mai. Bei einer Wiederheirat kann zudem eine sogenannte Rentenabfindung beantragt werden. Die genaue Berechnung ist komplex, als grobe Orientierung gilt jedoch: Die aktuell ausgezahlte Witwenrente wird mit 24 Monaten multipliziert, das entspricht ungefähr der Höhe der Abfindung.
Fazit
Die Witwenrente kann in einer ohnehin schweren Zeit zumindest finanziell etwas Halt geben. Entscheidend sind die fünfjährige Mindestversicherungszeit, die einjährige Ehedauer sowie die Frage, ob die kleine oder die große Witwenrente zusteht. Das Sterbevierteljahr sichert die ersten Monate ohne Anrechnung eigenen Einkommens ab, danach greift die Anrechnung von 40 Prozent auf Einkommen oberhalb des jährlich angepassten Freibetrags. Wer konkrete Fragen zur eigenen Situation hat, sollte sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung oder eine örtliche Beratungsstelle wenden.