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Wohngeld für Rentner: Wer Anspruch hat und wie viel möglich ist

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 24. Juli 2026

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete oder zu den Wohnkosten, den auch viele Rentnerinnen und Rentner beziehen können, ohne dass es bekannt ist. Mit der Wohngeldreform, die zum 1. Januar 2023 als sogenanntes Wohngeld Plus in Kraft trat, wurde der Kreis der Berechtigten erheblich erweitert und die Leistung deutlich angehoben. Dieser Beitrag erklärt, was Wohngeld grundsätzlich ist, wer Anspruch hat, wovon die Höhe abhängt und wie sich Wohngeld von der Grundsicherung unterscheidet.

Was Wohngeld ist und wer als Rentner Anspruch hat

Wohngeld ist ein Mietzuschuss beziehungsweise, bei selbst genutztem Wohneigentum, ein Lastenzuschuss. Anspruch darauf haben grundsätzlich Personen, die zwar ein Einkommen haben, dieses aber nicht ausreicht, um die Wohnkosten vollständig zu tragen, und die zugleich keinen Anspruch auf andere Sozialleistungen haben, in denen die Wohnkosten bereits enthalten sind. Das trifft auf viele Rentnerinnen und Rentner zu, ebenso auf Arbeitnehmer mit geringem oder mittlerem Einkommen, auf Studierende in einem dualen Studiengang und auf Auszubildende in einer dualen Berufsausbildung mit eigenem Einkommen.

Wichtig für Eigentümer: Wohngeld ist nicht nur eine Mieterleistung. Wer eine selbst genutzte Immobilie noch abbezahlt, kann als Lastenzuschuss ebenfalls Wohngeld erhalten, ein Umstand, der vielen Betroffenen nicht bewusst ist.

Durch die Reform stieg die Zahl der Anspruchsberechtigten deutlich: Vor der Reform waren rund 600.000 Menschen wohngeldberechtigt, mit der Reform ab 2023 rechnete man mit knapp 2 Millionen Berechtigten, darunter sehr viele Rentnerinnen und Rentner. Neben der Ausweitung des Kreises der Berechtigten wurden auch die Einkommensgrenzen angehoben und ein Heizkostenzuschuss als dauerhafte, monatlich gezahlte Komponente eingeführt.

Welche Faktoren die Höhe des Wohngelds bestimmen

Die Höhe des Wohngelds ist nicht pauschal, sondern hängt von mehreren Faktoren ab: der selbst gezahlten Miete beziehungsweise den Wohnkosten bei Eigentümern, der Region, in der die Wohnung liegt, der Anzahl der Personen im Haushalt sowie dem Haushaltsnettoeinkommen aller Haushaltsmitglieder, die nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

Grundlage der Berechnung ist das wohngeldrechtliche Haushaltsnettoeinkommen. Es ergibt sich, indem vom Bruttoeinkommen pauschal 30 Prozent für Sozialversicherungsbeiträge sowie die individuellen Werbungskosten abgezogen werden. Rentnerinnen und Rentner erhalten dabei mindestens die Werbungskostenpauschale von 102 Euro im Jahr angerechnet, umgerechnet 8,50 Euro im Monat.

Zusätzlich wurde mit der Reform eine neue Heizkostenkomponente eingeführt, die pauschal nach Haushaltsgröße berechnet wird: Sie betrug im Einpersonenhaushalt 415 Euro im Jahr, im Zweipersonenhaushalt 540 Euro im Jahr, und für jede weitere Person kamen 100 Euro pro Jahr hinzu.

Zum Größenvergleich: Vor der Reform lag der durchschnittliche Wohnkostenzuschuss bei rund 18 Euro im Monat. Mit der Reform ab 2023 rechnete man mit durchschnittlich 370 Euro im Monat, je nach persönlicher Situation konnte der Betrag auch höher ausfallen. Anhand von Beispielrechnungen mit einem Onlinerechner wurde das im zugrunde liegenden Video konkret durchgespielt: Bei einem Einpersonenhaushalt in Bonn mit einer Kaltmiete von 550 Euro und einer Rente von 1.000 Euro brutto im Monat ergab sich für 2022 ein Wohngeld von 170 Euro, für 2023 bereits 338 Euro, also fast eine Verdopplung. Bei einer Rente von 1.250 Euro brutto lag der Betrag 2022 bei 18 Euro und 2023 bei 218 Euro. Bei 1.350 Euro brutto bestand 2022 gar kein Anspruch mehr, während 2023 dennoch 169 Euro Wohngeld möglich waren. In einem Zweipersonenhaushalt in Bonn mit 790 Euro Kaltmiete und Renten von 1.350 Euro sowie 670 Euro brutto ergaben sich 2023 immerhin 191 Euro Wohngeld, während 2022 in diesem Beispiel kein Anspruch bestand.

Diese Zahlen zeigen das Prinzip, sie sind jedoch Stand 2022 beziehungsweise 2023 und werden regelmäßig angepasst, insbesondere wenn Mieten, Einkommen oder die gesetzlichen Grundlagen sich ändern. Für die eigene aktuelle Situation lohnt sich daher immer eine individuelle Berechnung mit den jeweils aktuellen Werten, etwa über einen Onlinerechner oder direkt bei der zuständigen Stelle.

Wie Wohngeld beantragt wird

Der Antrag auf Wohngeld wird nicht automatisch geprüft, sondern muss aktiv bei der zuständigen Wohngeldstelle der Stadt- oder Kreisverwaltung gestellt werden. Da mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen ist, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig einzureichen, sobald ein möglicher Anspruch erkennbar ist. Wer anhand einer ersten Berechnung feststellt, dass bereits für zurückliegende Zeiträume ein Anspruch bestanden hätte, sollte dies ebenfalls zeitnah nachholen, da Wohngeld in der Regel nicht rückwirkend über längere Zeiträume gewährt wird.

Abgrenzung zur Grundsicherung

Wohngeld und Grundsicherung im Alter schließen sich gegenseitig aus. Der Grund liegt im Anspruchsprinzip: Wohngeld erhält nur, wer keinen Anspruch auf andere Sozialleistungen hat, bei denen die Wohnkosten bereits berücksichtigt sind. Bei der Grundsicherung ist genau das der Fall, denn dort werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft direkt als Teil der Leistung übernommen. Wer Grundsicherung bezieht, benötigt daher kein zusätzliches Wohngeld, weil die Miete bereits Bestandteil der Grundsicherungsleistung ist. Wohngeld richtet sich stattdessen an Rentnerinnen und Rentner, deren Einkommen zwar knapp ist, aber nicht so gering, dass ein Anspruch auf Grundsicherung besteht.

Fazit

Wohngeld ist ein Mietzuschuss beziehungsweise Lastenzuschuss, dessen Höhe sich aus Miete, Region, Haushaltsgröße und Einkommen ergibt. Mit der Reform zum Wohngeld Plus ab 2023 wurde der Kreis der Berechtigten deutlich erweitert und die durchschnittliche Leistung erheblich angehoben, eine dauerhafte Heizkostenkomponente kam hinzu. Die konkreten Beträge in diesem Beitrag stammen aus den Jahren 2022 und 2023 und werden seither weiter angepasst. Wer als Rentnerin oder Rentner ein knappes Einkommen hat und noch keinen Anspruch auf Grundsicherung, sollte die eigene Situation individuell prüfen und gegebenenfalls einen Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle stellen.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 24. Juli 2026.