Seniorenberater.org

Austauschpflicht für Heizkessel gestrichen: Was jetzt trotzdem gilt

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 8. August 2026

Bis zu 50.000 Euro Bußgeld dafür, dass Sie Ihren eigenen Heizkessel in Ihrem eigenen Keller weiterlaufen lassen. So stand es bis zum 28. Juli im Gebäudeenergiegesetz. Seit dem 29. Juli steht es dort nicht mehr, das Gebäudemodernisierungsgesetz ist in Kraft.

Die Austauschpflicht für alte Heizkessel ist gestrichen. In weniger als drei Monaten wäre es sogar noch enger geworden.

Eines verschweigen die Schlagzeilen aber: Ein zweiter Bußgeldrahmen über 50.000 Euro steht unverändert im Gesetz. Die neue Nummerierung lässt ihn nur verschwunden aussehen.

Was wirklich gestrichen ist

Aufgehoben wurde § 72 des alten Gebäudeenergiegesetzes, ersatzlos. Darin standen drei Verbote:

Was dort stand Status
Kessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, durften nicht mehr laufen gestrichen
Andere Öl- und Gaskessel mussten nach 30 Jahren raus gestrichen
Fossil betriebene Heizkessel waren nur bis zum 31. Dezember 2044 erlaubt gestrichen

Der dritte Punkt wird von kaum einer Zeitung erwähnt, betraf aber jeden modernen Brennwertkessel. Dieses Enddatum ist weg.

Ebenfalls gestrichen ist die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen. Die wäre in jeder Stadt über 100.000 Einwohner am 31. Oktober scharf geworden, also in weniger als drei Monaten. Wer dort im November einen Kesselschaden gehabt hätte, hätte keine reine Gasheizung mehr einbauen dürfen.

Die meisten waren nie betroffen

§ 73 des alten Gesetzes nahm Ein- und Zweifamilienhäuser aus, wenn der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst darin wohnte.

Käthe, 73, lebt seit 1979 in einem Reihenhaus von 1968, im Keller ein Öl-Niedertemperaturkessel von 1998. Sie hatte drei Jahre lang Angst vor der Zwangssanierung. Rechtlich musste sie nie etwas tun, denn Niedertemperatur- und Brennwertkessel waren vom Betriebsverbot ausgenommen. Sie traf nur das Enddatum 2044, und das ist jetzt weg.

Hermann, 68, gelernter Schlosser, hat 2024 das Elternhaus von 1971 geerbt und ist eingezogen. Im Keller ein Gas-Konstanttemperaturkessel von 1989. Für ihn galt die Ausnahme nicht, denn ein Erbfall ist ein Eigentümerwechsel, und dann lief eine Zweijahresfrist. Er hätte bis 2026 tauschen müssen, bei Weiterbetrieb drohten bis zu 50.000 Euro. Seine Stadt hat 180.000 Einwohner, nach dem 31. Oktober wäre zusätzlich die 65-Prozent-Pflicht gekommen. Praktisch also eine Wärmepumpe, im Bestand 27.000 bis 40.000 Euro.

Was Hermann seit dem 29. Juli zahlen muss: null.

Drei Hebel, wenn Sie schon gehandelt haben

Wenn gegen Sie ein Bußgeldverfahren läuft. § 4 Abs. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sagt: Wird das Gesetz vor der Entscheidung geändert, gilt das mildeste Gesetz. Der Bußgeldtatbestand für den Weiterbetrieb ist ersatzlos entfallen, ein laufendes Verfahren ist also einzustellen. Liegt schon ein Bußgeldbescheid vor, legen Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch ein. Das gilt nur, solange nichts rechtskräftig ist, ein bezahlter Bescheid kommt nicht zurück.

Wenn ein Behördenschreiben die Stilllegung verlangt. Die Rechtsgrundlage dafür gibt es nicht mehr. Verweisen Sie schriftlich auf das neue Gesetz und beantragen Sie die Aufhebung. Ist die Anordnung nicht bestandskräftig, legen Sie Widerspruch ein.

Wenn Sie einen Auftrag bereits erteilt haben. Haben Sie außerhalb der Geschäftsräume unterschrieben, etwa am Küchentisch, haben Sie 14 Tage Widerrufsrecht. Wurde nie korrekt belehrt, sind es zwölf Monate und 14 Tage. Bei einer dringenden Reparatur, zu der Sie den Betrieb selbst gerufen haben, entfällt es. Sonst bleibt § 648 BGB, kündigen können Sie jederzeit. Für die noch nicht erbrachte Leistung vermutet das Gesetz 5 Prozent der Vergütung, bei 18.000 Euro Auftragssumme also 900 Euro.

Der Punkt, der in keiner Schlagzeile steht

Das neue Gesetz nummeriert einen ganzen Teil des Gebäudeenergiegesetzes um. Wer nur die Inhaltsübersicht liest, kann den Eindruck bekommen, die Nachrüstpflicht sei abgeschafft. Sie ist es nicht.

Die bisherigen §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und 35. Der Inhalt bleibt unverändert: Die Pflicht, die oberste Geschossdecke zu dämmen, gilt weiter. Bußgeldrahmen unverändert bis zu 50.000 Euro.

Weg ist die Pflicht, den Kessel zu ersetzen. Geblieben ist die Pflicht, das Haus zu dämmen. Es sind zwei getrennte Bußgeldtatbestände, der eine ist gestrichen, der andere steht seit 2020 unverändert da.

Dieselbe Systematik wie bisher: Wer nach dem 1. Februar 2002 als Erster gekauft oder geerbt hat, muss binnen zwei Jahren dämmen. Käthe selbst ist ausgenommen. Sobald sie das Haus überschreibt oder vererbt, läuft für ihre Kinder diese Frist.

Geblieben sind auch Leitungsdämmung, Energieausweis und Feuerstättenschau. Der Schornsteinfeger kontrolliert das Kesselalter nicht mehr, aus Sicherheitsgründen kann er die Anlage aber stilllegen lassen. Und § 109 blieb unangetastet: Gemeinden dürfen einen Anschlusszwang an ein Fernwärmenetz anordnen. Passiert das bei Ihnen, hilft die weggefallene Bundespflicht nichts. Werfen Sie einen Blick in den Wärmeplan Ihrer Gemeinde, je nach Bundesland kann Landesrecht dazukommen.

Eine neue Pflicht beim Neueinbau

In den Zeitungen lesen Sie, die Gasanbieter müssten biogene Brennstoffe beimischen. Im Gesetz steht dazu nur eine Ankündigung, ein Entwurf bis zum 1. Dezember 2026.

Was heute schon gilt, steht in § 43 des neuen Gesetzes, und Adressat ist dort der Gebäudeeigentümer. Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung neu einbaut, muss einen Mindestanteil aus biogenen Brennstoffen oder Wasserstoff erzeugen:

ab Mindestanteil
2029 10 Prozent
2030 15 Prozent
2035 30 Prozent
2040 60 Prozent

Was das kostet, weiß heute niemand, deshalb nenne ich dazu keine Zahl. Entscheidend ist: Die Quote knüpft allein am Neueinbau an. Wer den alten Kessel behält, hat sie nicht. Wer jetzt eine neue Gasheizung einbauen lässt, hat sie ab 2029 am Hals.

Heißt das, Sie sollten den Kessel behalten?

Nicht automatisch. Zurück zu Käthe. Sie verbraucht 2.400 Liter Heizöl im Jahr, Anfang August rund 133 bis 140 Cent je Liter. Das sind gut 3.200 Euro im Jahr, darin enthalten 400 bis knapp 500 Euro CO2-Abgabe. 2026 liegt der Preis gesetzlich zwischen 55 und 65 Euro je Tonne, voraussichtlich ab 2028 bildet ihn der europäische Emissionshandel.

Betrag
Wärmepumpe, Anlagenkosten 30.000 Euro
Eigenanteil bei maximaler Förderung rund 7.600 Euro
Eigenanteil nur mit Grundförderung rund 21.600 Euro
nötige Einsparung für sieben Jahre Amortisation rund 1.100 Euro im Jahr

Damit sich das in sieben Jahren trägt, müssten ihre Heizkosten um gut ein Drittel sinken. Ob eine Wärmepumpe das in einem Haus von 1968 schafft, hängt an der Jahresarbeitszahl, und die fällt bei alten Heizkörpern schlecht aus. Lassen Sie das rechnen, bevor Sie unterschreiben.

Für Käthe kann sich der Wechsel lohnen, obwohl sie ihn nicht mehr muss. Und ihr Kessel altert weiter. Fällt er im Januar aus, entscheiden nicht mehr Sie, dann entscheidet, was der Handwerker kurzfristig liefern kann. Und dann greift die Quote aus § 43.

Was die neue Förderung bringt und warum daran ein Steuerbescheid hängt, steht im Beitrag Heizungsförderung und Steuerbescheid.

Das Wichtigste zum Schluss

Die Austauschpflicht ist seit dem 29. Juli Geschichte, dazu das Enddatum 2044 und der Stichtag 31. Oktober. Wenn Ihr Kessel läuft, darf er laufen. Diese Entlastung war überfällig, der Staat hat drei Jahre lang Druck aufgebaut und viele ältere Eigentümer in überstürzte Aufträge getrieben.

Wer daraus aber schließt, er könne jetzt nichts mehr falsch machen, der irrt. Die Dämmpflicht steht unverändert im Gesetz, mit 50.000 Euro Bußgeldrahmen. Sie trifft aber nur Decken, die den Mindestwärmeschutz nicht erfüllen, also vor allem ungedämmte Massivdecken in Häusern bis Baujahr 1968. Lassen Sie nachsehen, bevor Sie dämmen.

Weg ist die Pflicht, den Kessel zu ersetzen. Geblieben ist die Pflicht, das Haus zu dämmen. Wer das weiß, entscheidet in Ruhe. Wer es nicht weiß, bekommt in zwei Jahren Post.

Rechtsstand: 8. August 2026. Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Heizölpreise sind Anfang August erhobene Spannen, die Kosten einer Wärmepumpe hängen stark vom Gebäude ab. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 8. August 2026.