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Minijob und Rente: Mit eigenen Beiträgen den Rentenanspruch erhöhen

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 24. Juli 2026

Rund 7 Millionen Menschen in Deutschland arbeiten in einem Minijob, und die meisten zahlen derzeit weniger in die Rentenversicherung ein, als möglich wäre. Dabei kann schon ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber die spätere Rente dauerhaft erhöhen. Der folgende Beitrag erklärt, was seit 2013 im Minijob rentenrechtlich gilt, wie der Antrag auf Aufhebung der Befreiung funktioniert und für wen sich die Aufstockung lohnt.

Rentenversicherungspflicht im Minijob seit 2013

Seit 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, auch wenn das vielen Betroffenen nicht bewusst ist. Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber eine Pauschale von 15 Prozent des Lohns an die Rentenversicherung. Beschäftigte hatten jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen, das sogenannte Optout, das viele wählten, weil der eigene Beitrag gering erschien. Wer sich befreien ließ, zahlt seither keinen eigenen Beitrag und sammelt auch keine vollwertigen Pflichtbeitragszeiten, obwohl genau diese Zeiten später für die Rentenhöhe und für bestimmte Absicherungen wichtig sind.

Die neue Möglichkeit ab 1. Juli 2026 (Stand 2026)

Ab dem 1. Juli 2026 wird es erstmals möglich, eine bereits erklärte Befreiung wieder aufzuheben, Stand 2026. Der Fachbegriff dazu lautet Aufhebung der Befreiung auf Antrag, geregelt in Paragraf 6 Absatz 6 SGB VI. Das entsprechende Gesetz ist bereits im Dezember 2025 in Kraft getreten, wirksam wird die Neuregelung zum genannten Stichtag. Wichtig dabei: Die Aufhebung ist einmalig, eine erneute Befreiung danach dauerhaft ausgeschlossen.

So funktioniert der Antrag beim Arbeitgeber

Der Antrag ist formlos und kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Er geht an den Arbeitgeber, nicht an die Deutsche Rentenversicherung und nicht an die Minijobzentrale. Der Arbeitgeber dokumentiert das Datum und meldet die Änderung an die Minijobzentrale. Nach einem Monat ohne Widerspruch gilt die Befreiung als aufgehoben.

Was die Aufstockung konkret kostet und bringt

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Größenordnung. Renate, 63 Jahre alt, arbeitet seit elf Jahren als Reinigungskraft im Minijob und verdient 600 Euro im Monat. Sie hatte sich wie viele andere befreien lassen und könnte ab Juli 2026 die Aufhebung beantragen. Die Minijobgrenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich, der volle Rentenversicherungsbeitrag beträgt 18,6 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt davon bereits 15 Prozent, sodass für Renate eine Differenz von 3,6 Prozent verbleibt: 21,71 Euro im Monat beziehungsweise rund 260 Euro im Jahr, also weniger als ein Mittagessen pro Monat.

Nach Angaben der Minijobzentrale steigt die monatliche Rente mit jedem zusätzlichen vollen Beitragsjahr. Hat Renate noch vier Jahre bis zum Rentenbeginn und stockt sie ab jetzt auf, ergibt sich ein Plus von rund 23 Euro Rente im Monat, dauerhaft. Der Break-even liegt bei etwa vier Jahren nach Rentenbeginn, danach ist jeder weitere Monat ein Plus.

Vorsicht beim Grundrentenparadox

Die Aufstockung lohnt sich jedoch nicht für jeden. Wer ein langes Arbeitsleben mit ordentlichen Entgeltpunkten hinter sich hat, also zum Beispiel jahrzehntelang hauptberuflich gearbeitet hat, hat womöglich Anspruch auf den Grundrentenzuschlag, berechnet auf Basis eines Durchschnitts der eigenen Entgeltpunkte. Da der Verdienst im Minijob weit unter dem Bundesdurchschnittslohn liegt, kann das Sammeln eigener Pflichtbeitragszeiten aus dem Minijob diesen Durchschnitt senken und den Zuschlag verringern. Ein Beispiel aus der Fachanalyse: Bei 35 Jahren Arbeitsleben ohne eigene Minijobbeiträge ergeben sich rund 1.038 Euro Gesamtrente inklusive Grundrentenzuschlag, mit Minijobbeiträgen über 35 Jahre hingegen nur noch 932 Euro, obwohl rund 6.800 Euro zusätzlich eingezahlt wurden. Pauschale Empfehlungen helfen hier nicht, eine individuelle Betrachtung ist notwendig.

Für wen sich die Aufstockung besonders lohnt

Drei Gruppen profitieren nach heutigem Kenntnisstand besonders von der Aufhebung der Befreiung: erstens Personen, die ausschließlich oder überwiegend im Minijob tätig sind und keinen Hauptjob haben, der eigenständig Rentenpunkte aufbaut, wie im Beispiel von Renate. Zweitens Personen, deren Wartezeit für den Grundrentenzuschlag noch nicht sicher erreicht ist, mindestens 33 Jahre sind dafür nötig, für den vollen Satz 35 Jahre. Drittens Personen, denen der Schutz durch die Erwerbsminderungsrente wichtig ist: Dafür müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen, was Befreite nicht erfüllen, da der pauschale Arbeitgeberanteil allein dafür nicht zählt. Nach drei Jahren Aufstockung wäre der Schutz wieder gegeben.

Ausblick: Mögliche Änderungen bei Minijobs

Am 23. Juni 2026 hat die Alterssicherungskommission der Bundesregierung ihren Abschlussbericht vorgelegt. Darin wird empfohlen, Minijobs vollständig in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen und künftig nur noch für Schülerinnen und Schüler zu öffnen, das Optout-Modell würde also entfallen. Diese Empfehlung ist jedoch noch kein Gesetz. Der Koalitionsausschuss berät am 1. Juli darüber, danach wäre noch ein Gesetzgebungsverfahren nötig, eine reale Umsetzung wäre also frühestens 2027 oder 2028 möglich, zumal Widerstand aus Handwerk, Gastronomie und Arbeitgeberverbänden zu erwarten ist. Wichtig für alle, die jetzt über eine Aufstockung nachdenken: Wer aufstockt und später ohnehin per Gesetz in die Versicherungspflicht überführt wird, verliert nichts, die gesammelten Pflichtbeitragszeiten bleiben erhalten. Ein Sonderfall betrifft Personen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter im Minijob arbeiten: Sie sind kraft Gesetzes versicherungsfrei und sollten einen freiwilligen Verzicht individuell mit der Deutschen Rentenversicherung besprechen.

Fazit

Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber ihre Rentenversicherungsbefreiung einmalig aufheben, Stand 2026. Der Antrag ist formlos und geht an den Arbeitgeber, die Entscheidung ist danach endgültig. Wer aufstockt, kann Pflichtbeitragszeiten für die Erwerbsminderungsrente gewinnen, die Wartezeit für den Grundrentenzuschlag verkürzen und einen dauerhaften Zuschlag zur eigenen Rente aufbauen. Wer dagegen bereits ein langes Hauptberufsleben mit hohem Grundrentenzuschlag hinter sich hat, sollte die Aufstockung vorher individuell durchrechnen lassen, denn sie kann in diesem Fall nachteilig sein. Für eine solche Beratung rund um den Rentenanspruch steht auch die Deutsche Rentenversicherung kostenlos zur Verfügung. Dieser Beitrag ersetzt weder eine individuelle Rechtsberatung noch eine Steuerberatung, sondern gibt einen ersten Überblick.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 24. Juli 2026.