Pension und Rente zusammen: Warum das Finanzamt trotz Lohnsteuer nachfordert
Eine Zuschauerin hat mir in der Newsletter-Umfrage geschrieben: „Finanzamt zieht bei mir vierteljährlich rund 400 Euro ein, weil ich zwei Renten bekomme, obwohl bei der Pension schon Lohnsteuer einbehalten wird. Warum werden die zwei Renten nicht auseinandergerechnet?“
Die Frage trifft einen wunden Punkt, und sie betrifft weit mehr Menschen als diese eine Zuschauerin. Betroffen ist jeder, der zwei Alterseinkünfte gleichzeitig bezieht, von denen nur eine während des Jahres Steuern abführt. Die Antwort steht im Gesetz, sie ist nur an einer Stelle versteckt, an der kaum jemand nachliest.
Zwei Einkünfte, zwei getrennte Regelwerke
Eine Pension zählt steuerlich als Arbeitslohn, geregelt in § 19 des Einkommensteuergesetzes. Deshalb behält die Bezügestelle jeden Monat automatisch Lohnsteuer ein, ausgezahlt wird nur der Nettobetrag.
Die gesetzliche Rente läuft dagegen nach § 22 als sonstige Einkünfte. Die Deutsche Rentenversicherung überweist sie brutto, ohne jeden Abzug. Versteuert wird sie im Nachhinein über die Steuererklärung.
Die einzige Stelle, die beide Zahlen zusammenführt, ist die Rentenbezugsmitteilung nach § 22a. Die Rentenversicherung meldet die Rentenhöhe an eine zentrale Stelle beim Bundeszentralamt für Steuern, von dort geht sie an das Finanzamt. Das passiert allerdings erst im Rahmen der Veranlagung, also rückblickend. Für die Steuerung des monatlichen Lohnsteuerabzugs kommt diese Meldung zu spät.
Die Bezügestelle weiß nichts von Ihrer Rente
Hier liegt der Kern des Problems. Zwischen dem Landesamt für Besoldung und der Deutschen Rentenversicherung gibt es keine automatische Meldung. Die Bezügestelle rechnet die Lohnsteuer so, als wäre die Pension das einzige Einkommen des Jahres: mit dem vollen Grundfreibetrag und der niedrigsten Progressionsstufe.
Kommt die Rente hinzu, rutscht das gesamte Einkommen in eine höhere Stufe. Beim monatlichen Abzug hat diese höhere Stufe nie stattgefunden. Genau in dieser Lücke zwischen der Zusammenrechnung bei der Steuerpflicht und dem getrennten Abzug beim Zahlungsfluss entsteht die Nachzahlung.
Waldemar, Jahrgang 1950: der Fall durchgerechnet
Waldemar war vierzehn Jahre Angestellter in einem Metallbetrieb, wechselte dann in den Justizvollzugsdienst und wurde verbeamtet. 2015 ging er mit 65 in Pension. Heute bekommt er rund 2.200 Euro Pension im Monat und dazu aus den vierzehn Angestelltenjahren eine gesetzliche Rente von rund 600 Euro.
| Position | Betrag im Jahr |
|---|---|
| Pension, Einkünfte nach Versorgungsfreibetrag und Werbungskosten | 23.958 Euro |
| gesetzliche Rente, Einkünfte nach Rentenfreibetrag | 5.550 Euro |
| abzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 Euro |
| zu versteuerndes Einkommen | 29.471 Euro |
Auf dieses Einkommen fällt nach dem amtlichen Tarif eine Jahressteuer von 4.068 Euro an. Wäre die Pension sein einziges Einkommen, läge die Steuer bei 2.567 Euro, und genau diesen Betrag führt die Bezügestelle über das Jahr verteilt ab.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| tatsächliche Jahressteuer | 4.068 Euro |
| über die Lohnsteuer der Pension bereits gezahlt | 2.567 Euro |
| Nachzahlung mit dem ersten Bescheid | rund 1.500 Euro |
| Vorauszahlung je Quartal | rund 375 Euro |
Warum danach jedes Quartal etwas fällig wird
Nach dem ersten Bescheid bleibt es selten bei der einmaligen Nachzahlung. § 37 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bestimmt, dass sich die Vorauszahlungen nach der Steuer bemessen, die sich bei der letzten Veranlagung nach Anrechnung der bereits gezahlten Abzugsbeträge ergeben hat.
Das Finanzamt nimmt also die Jahressteuer aus dem Bescheid, zieht ab, was über die Lohnsteuer der Pension ohnehin eingeht, und verteilt den Rest auf vier Termine: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Bei Waldemar sind das die rund 375 Euro je Quartal. Wie sich mehrere Einkunftsquellen im Ruhestand summieren, habe ich an einem größeren Fall im Beitrag 5.317 Euro Nachzahlung durchgerechnet.
Eine andere Zuschauerin schrieb mir, sie habe für 2024 einen Bescheid über 525 Euro Nachzahlung bekommen und zahle seitdem bis 2027 vierteljährlich rund 330 Euro. Ihr Kommentar: „Ich finde das ein Unding!“ Das kann ich gut verstehen. Die Berechnung dahinter ist korrekt, die fehlende Vorwarnung bleibt trotzdem eine Zumutung.
Der naheliegende Ausweg funktioniert nicht
Viele denken an dieser Stelle: Dann lasse ich eben freiwillig mehr Lohnsteuer von der Pension abziehen, damit die Rente vorab mit abgedeckt ist. Für diesen Weg fehlt die Rechtsgrundlage.
Der Hinzurechnungsbetrag nach § 39a gilt nur, wenn jemand zwei Dienstverhältnisse gleichzeitig hat. Eine gesetzliche Rente ist kein Dienstverhältnis. Das Faktorverfahren nach § 39f wiederum betrifft ausschließlich Ehepaare, bei denen beide Arbeitslohn beziehen. Für die Kombination aus Pension und Rente gibt es keinen Hebel, um während des Jahres mehr abführen zu lassen. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall bewusst das Vorauszahlungsverfahren vorgesehen, das erst im Nachhinein greift.
Bei der Betriebsrente läuft es genauso
Der Mechanismus hängt nicht am Beamtenstatus. Gudrun, eine andere Zuschauerin, bezieht neben ihrer gesetzlichen Rente eine Betriebsrente aus ihrer früheren Firma, von der ebenfalls Lohnsteuer einbehalten wird. Auch die Versorgungskasse weiß nichts von der gesetzlichen Rente und rechnet die Betriebsrente isoliert ab. Das Ergebnis ist dasselbe. Was eine Betriebsrente zusätzlich bei den Krankenkassenbeiträgen auslöst, steht im Beitrag Betriebsrente und Krankenversicherung.
Was Sie realistisch tun können
Zurücklegen, sobald eine zweite Einkunftsquelle hinzukommt. Wer weiß, dass die Lücke entsteht, kann sie einplanen, statt vom Bescheid überrascht zu werden. Eine erste Einschätzung, ob und in welcher Höhe überhaupt Steuer anfällt, gibt der Beitrag Wann müssen Rentner Steuern zahlen.
Sinkt später eine der beiden Quellen oder fällt sie weg, beantragen Sie beim Finanzamt formlos die Herabsetzung der Vorauszahlungen. Ein Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid allein hilft nicht weiter, denn er hemmt die Zahlungspflicht nicht automatisch (§ 361 Absatz 1 Abgabenordnung). Wie der Antrag aussieht, zeigt der Beitrag Steuervorauszahlung als Rentner senken.
Was bleibt
Wer zwei Alterseinkünfte bezieht, eine mit Lohnsteuerabzug und eine ohne, zahlt während des Jahres nur auf einer Seite Steuern. Das Finanzamt rechnet trotzdem beide zusammen, weil es das bei jedem Einkommen so macht. Das ist die kalte Logik eines Systems, das Einkünfte zusammenrechnet, den Abzug aber nur getrennt organisieren kann.
Dass niemand vorab darauf hinweist, ist ein Informationsproblem, für das der Staat verantwortlich ist. Wer den Mechanismus kennt, kann sich wenigstens darauf einstellen.
Stand: 5. September 2026. Die Rechnung zu Waldemar ist eine Modellrechnung nach dem Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a Absatz 1 EStG) mit einem Versorgungsbeginn 2015 (Versorgungsfreibetrag 24,0 Prozent, Höchstbetrag 1.800 Euro, Zuschlag 540 Euro) und einem Rentenbeginn 2015 (Besteuerungsanteil 70 Prozent). Die abgeführte Lohnsteuer der Pension ist als isolierte Jahressteuer auf die Pension angenähert, der tatsächliche monatliche Abzug kann davon abweichen. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, private Krankenversicherung und weitere Sonderausgaben sind nicht berücksichtigt, alle drei können das Ergebnis verändern. Ihre eigenen Werte hängen von Renten- und Versorgungsbeginn, Familienstand und weiteren Einkünften ab. Die zitierten Zuschauerzuschriften stammen aus der Newsletter-Umfrage und aus Kommentaren. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.