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Abgeben müssen oder zahlen müssen: Bei Rentnern sind das zwei Fragen

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 3. August 2026

3.274 Euro Unterschied. Zwei Rentner in derselben Straße, fast die gleiche Rente auf dem Konto, und trotzdem zahlt der eine Steuern und der andere keinen Cent.

Der Grund steht in keinem Rentenbescheid: das Jahr des Rentenbeginns. Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, darf in diesem Jahr 20.295 Euro Bruttorente beziehen, bevor überhaupt Steuer anfällt. Wer 2021 in Rente gegangen ist, für den ist schon bei 17.021 Euro Schluss. Beides sind amtliche Zahlen des Bundesfinanzministeriums, und beide gelten nur für Alleinstehende, die außer der gesetzlichen Rente nichts haben.

Der zweite Irrtum ist noch teurer: Eine Steuererklärung abgeben zu müssen und tatsächlich Steuern zahlen zu müssen sind zwei völlig verschiedene Fragen.

Die Frist ist abgelaufen, und für viele ist das harmlos

Am 31. Juli ist die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2025 abgelaufen, sieben Monate nach Ablauf des Jahres, so steht es in § 149 der Abgabenordnung. Wer abgeben musste und es nicht getan hat, ist seitdem in Verzug.

Genau jetzt wird die Unterscheidung bares Geld wert. § 152 der Abgabenordnung schreibt einen Verspätungszuschlag zwingend vor, wenn die Erklärung 14 Monate nach Ablauf des Jahres immer noch fehlt. Berechnet wird er aber ab dem Ende Ihrer Abgabefrist, mit mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat. Wer seine Erklärung für 2025 erst im März 2027 abgibt, ist bei acht Verspätungsmonaten: mindestens 200 Euro, nicht 25 Euro.

Absatz 3 nimmt davon aber ausdrücklich alle aus, bei denen die Steuer auf null festgesetzt wird. Null Steuer heißt: kein zwingender Zuschlag. Das Finanzamt kann trotzdem einen festsetzen, nach Ermessen. Es muss aber nicht. Wer dagegen nachzahlen muss, für den wird der Zuschlag ab dem 15. Monat zur Pflicht. Wie hoch er ausfällt, können Sie im Beitrag Verspätungszuschlag für Rentner nachrechnen.

Die teure Frage ist also, ob Sie zahlen müssen. Nicht, ob Sie abgeben müssen.

Warum das zwei verschiedene Fragen sind

Abgeben müssen Zahlen müssen
Geregelt in § 56 EStDV Einkommensteuertarif
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte das zu versteuernde Einkommen
Grenze 2026 12.348 Euro allein, 24.696 Euro als Ehepaar dieselben Beträge, aber später im Rechenweg

Zwischen beiden Größen liegen Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die werden als Sonderausgaben abgezogen, und zwar erst nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Bei einem Rentner mit Kindern sind das 12,35 Prozent seiner Bruttorente. Genau deshalb kann jemand abgabepflichtig sein und trotzdem null Steuern zahlen.

Ein Missverständnis muss dabei ausgeräumt werden: Der Grundfreibetrag wird nirgends abgezogen. Er ist im Steuertarif eingebaut. Bis 12.348 Euro steht in der Steuertabelle schlicht eine Null, erst darüber beginnt die Steuer bei null und steigt dann mit 14 Prozent an.

Vier Rentnerleben, vier Antworten

Fall Abgeben? Zahlen? Steuer
Walter und Erna, Ehepaar ja nein 0 Euro
Ludwig, mit Betriebsrente ja ja 367 Euro
Ilse, mit vermieteter Wohnung ja ja 554 Euro
Hannelore, erstmals steuerpflichtig ja ja 38 Euro

Walter und Erna: abgeben ja, zahlen nein

Walter ist 86, früher Werkzeugmacher, seit 2005 in Rente, heute 2.100 Euro brutto im Monat. Erna ist 76, war lange in Teilzeit im Verkauf, seit 2010 in Rente, heute 1.200 Euro. Zusammen kommen die beiden 2026 auf 38.794 Euro Bruttorente im Jahr. Davon sind 11.447 Euro steuerfrei, das ist ihr festgeschriebener Rentenfreibetrag. Bleibt ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 27.143 Euro, also über 24.696 Euro. Die beiden müssen abgeben.

Jetzt kommt die Krankenkasse ins Spiel: 4.791 Euro Beiträge im Jahr, dazu die Pauschalen. Das zu versteuernde Einkommen sinkt damit auf 22.280 Euro, und die Steuer beträgt null. Die 4.791 Euro Krankenkasse sind der einzige Grund dafür.

Wichtig zu wissen: Die amtliche Tabelle des Bundesfinanzministeriums setzt diesen Posten nur pauschal an, ohne den Zusatzbeitrag Ihrer Kasse von im Schnitt 2,9 Prozent, den Sie zur Hälfte tragen und absetzen dürfen. Die amtlichen Grenzen liegen deshalb systematisch etwas zu niedrig. Und die Tabelle gilt nur für Alleinstehende, für ein Ehepaar wie Walter und Erna gibt es sie überhaupt nicht.

Ludwig: 340 Euro Betriebsrente reißen die Grenze

Ludwig ist 71, früher Industriemechaniker, Rentenbeginn 2018, 1.320 Euro gesetzliche Rente im Monat. Ohne weitere Einkünfte wäre er ein Grenzfall bei der Abgabe und käme auf 0 Euro Steuer.

Mit seiner Direktversicherung von 340 Euro im Monat sieht es anders aus: geschätzte Steuer 367 Euro im Jahr. Von den 4.080 Euro Betriebsrente bleiben dabei 1.794 Euro steuerfrei, denn genau so weit lag Ludwig vorher unter dem Grundfreibetrag. Besteuert werden also nur 2.286 Euro. Unterm Strich sind das rund 9 Prozent der Betriebsrente, und dieser Effekt fällt bei jedem anders aus.

Dazu gehört Ehrlichkeit: Auf Ludwigs Betriebsrente fallen ebenfalls rund 446 Euro Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an, die er absetzen darf. Dann sinkt seine Steuer auf 288 Euro. Der Steuer-Check schätzt an dieser Stelle bewusst zu hoch. Eine Überraschung nach unten ist besser als eine nach oben.

Ilse: 223 Euro jedes Jahr, mit einem Paragrafen

Ilse ist 75, Jahrgang 1951, Rentenbeginn 2016, 1.450 Euro Rente im Monat. Dazu hat sie eine Zweizimmerwohnung geerbt und vermietet, nach Abzug aller Kosten bleiben 450 Euro im Monat. Ergebnis zunächst: abgeben ja, zahlen ja, 777 Euro Steuer im Jahr.

Hier kommt ein Posten ins Spiel, den kein Rechner von sich aus kennt: der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG. Wer vor Beginn des Jahres sein 64. Lebensjahr vollendet hat, bekommt auf bestimmte Einkünfte einen festen Prozentsatz steuerfrei. Auf die gesetzliche Rente gibt es ihn nicht, auf die Betriebsrente auch nicht. Auf Mieteinnahmen aber schon.

Bei Ilse sind das 22,4 Prozent, gedeckelt auf 1.064 Euro. Ihre Steuer sinkt damit von 777 Euro auf 554 Euro. 223 Euro gespart, jedes Jahr, ein Leben lang. Beantragen muss sie den Betrag nicht, sie muss die Mieteinnahmen nur in ihrer Steuererklärung angeben.

Hannelore: zum ersten Mal Steuern, ohne etwas getan zu haben

Hannelore ist 76, früher Sachbearbeiterin, Rentenbeginn 2015, heute 1.640 Euro brutto im Monat. Bis 2025 hat sie nie einen Cent Steuern gezahlt: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag bei 12.006 Euro, der Grundfreibetrag bei 12.096 Euro. 90 Euro unter der Grenze.

2026 sieht es anders aus.

Veränderung
ihre Rente plus 740 Euro im Jahr
der Grundfreibetrag plus 252 Euro
ihr Rentenfreibetrag plus null Euro

Der Rentenfreibetrag steht seit 2016 fest bei 4.142 Euro und wird nie wieder angefasst, weil § 22 EStG regelmäßige Rentenerhöhungen ausdrücklich von der Neuberechnung ausnimmt. Von den 740 Euro gehen erst noch die Krankenkassenbeiträge ab. Ergebnis: 271 Euro über der Grenze, 38 Euro Steuer.

Hannelore ist damit eine von 204.000 Menschen, die allein durch die Rentenerhöhung zum 1. Juli neu in die Steuerpflicht rutschen.

Das Wichtigste zum Schluss

Abgeben müssen und zahlen müssen sind zwei verschiedene Fragen, und nur die zweite kostet Sie wirklich Geld. Walter und Erna geben ab und zahlen nichts. Ludwig zahlt, weil 340 Euro Betriebsrente die Grenze reißen. Ilse spart 223 Euro im Jahr mit einem Paragrafen, von dem ihr keiner erzählt hat. Und Hannelore zahlt zum ersten Mal, ohne etwas getan zu haben.

Der Unterschied ist keine Frage von Glück, er ist ausrechenbar. Was daran stört: Kein Rentner bekommt diese Rechnung vom Staat geliefert. Die Rentenversicherung meldet Ihre Zahlen längst automatisch ans Finanzamt. Was daraus folgt, dürfen Sie selbst herausfinden. Ein Leben lang gearbeitet und eingezahlt, und am Ende sitzen Sie vor Paragrafen, die Ihnen keiner erklärt.

Wenn Sie wissen möchten, wo Sie stehen: Die Grundlagen der Rentenbesteuerung stehen im Beitrag Wann müssen Rentner Steuern zahlen. Und über die Newsletter-Anmeldung erhalten Sie Zugang zum Steuer-Check, mit dem Sie Ihre eigenen Zahlen durchrechnen können. Das ersetzt keinen Steuerberater. Es ersetzt aber das ungute Gefühl im Bauch durch eine Zahl.

Rechtsstand: 3. August 2026. Alle Steuerbeträge sind mit dem Einkommensteuertarif 2026 gerechnete Schätzungen für die beschriebenen Beispielfälle; Ihr Ergebnis hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 3. August 2026.