Seniorenberater.org

Steuer bei Ehepaaren: Ein Partner in Rente, der andere im Job

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 24. Juli 2026

Viele Ehepaare kennen diese Konstellation: Ein Partner ist bereits im Ruhestand, der andere geht noch einer abhängigen Beschäftigung nach. Steuerlich stellt sich dann eine andere Frage als bei einem alleinstehenden Rentner, denn die Einkünfte beider Partner fließen in die gemeinsame Steuererklärung ein. Anhand eines Beispiels aus dem Jahr 2024 lässt sich zeigen, wie sich der Rentenfreibetrag auswirkt, wann eine Zusammenveranlagung günstiger ist und wie es zu einer Nachzahlung kommen kann.

Der Rentenfreibetrag beim bereits pensionierten Partner

Im Beispiel ist ein Ehepartner 2023 in Rente gegangen und erhielt zunächst 1.300 Euro Bruttorente im Monat. Nach der Rentenerhöhung zur Jahresmitte lag die Bruttorente im zweiten Halbjahr bei 1.359 Euro monatlich. Daraus ergibt sich für 2024 eine Jahresbruttorente von 15.958 Euro.

Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss davon 82,5 Prozent versteuern, 17,5 Prozent bleiben steuerfrei. Der steuerfreie Betrag wird als fester Euro-Betrag berechnet und danach lebenslang festgeschrieben. Er verändert sich also grundsätzlich nicht mehr, auch wenn die Rente durch spätere Erhöhungen steigt. In diesem Beispiel ergeben sich aus 15.958 Euro mal 17,5 Prozent genau 2.792 Euro Rentenfreibetrag. Wie sich dieser Freibetrag im Detail zusammensetzt, ist im Artikel Wie viel Rente ist steuerfrei ausführlicher erklärt.

Um zum zu versteuernden Einkommen zu kommen, werden von den 15.958 Euro zusätzlich die Werbungskostenpauschale von 102 Euro, die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro sowie die tatsächlich gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 1.708 Euro abgezogen. Es bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 11.319 Euro. Das liegt unter dem Grundfreibetrag für Ledige von 11.604 Euro, Stand 2024. Für sich allein betrachtet müsste dieser Rentner also keine Steuer zahlen.

Wenn der andere Partner noch arbeitet

Im Beispiel verdient der berufstätige Ehepartner 3.500 Euro Bruttolohn im Monat, das sind 42.000 Euro im Jahr. Vom Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, also Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, wurden vereinfacht 8.610 Euro einbehalten. Hinzu kommt die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer von 1.230 Euro im Jahr 2024. Zieht man beides vom Bruttolohn ab, ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 32.160 Euro, deutlich über dem Grundfreibetrag.

Im Beispiel wurde die Steuerklasse 3 gewählt, was in dieser Konstellation häufig vorkommt: Der Partner, der noch arbeitet, nimmt die Steuerklasse 3, weil dadurch monatlich mehr Netto ausgezahlt wird. Für den Rentner gibt es ohnehin keine Steuerklasse mehr, da bei der Rente kein monatlicher Steuerabzug erfolgt, sondern die Steuer erst über die Einkommensteuererklärung berechnet wird.

Würde man diesen Arbeitnehmer isoliert wie einen Ledigen betrachten, ergäbe sich laut dem Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums eine Steuer von 5.074 Euro. Da bereits 1.766 Euro Lohnsteuer über das Jahr einbehalten und ans Finanzamt abgeführt wurden, bliebe eine Nachzahlung von 3.308 Euro übrig.

Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung

Ehepaare können bei der Einkommensteuererklärung jedes Jahr neu wählen, ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden möchten. Deshalb lohnt sich ein Vergleich beider Varianten. Weitere Hintergründe dazu liefert der Artikel Steuern für verheiratete Rentner.

Bei getrennter Veranlagung bleibt es bei den Einzelergebnissen: keine Steuer beim Rentner, 3.308 Euro Nachzahlung beim arbeitenden Partner. Addiert man dagegen die zu versteuernden Einkommen beider Partner, kommt man auf 11.319 Euro plus 32.160 Euro, also 43.479 Euro gemeinsam zu versteuerndes Einkommen. Gibt man diesen Betrag in den Steuerrechner ein, ergibt sich durch den Splittingtarif eine Steuer von 4.400 Euro. Zieht man die bereits gezahlte Lohnsteuer von 1.766 Euro ab, bleibt eine Nachzahlung von 2.634 Euro.

In diesem Beispiel ist die Zusammenveranlagung also um rund 700 Euro günstiger als die getrennte Veranlagung. Wer seine Steuererklärung mit einer Steuersoftware erstellt, kann diese in der Regel automatisch prüfen lassen, welche Veranlagungsart günstiger ist.

Warum Steuerklasse 3 häufig zu einer Nachzahlung führt

Die Nachzahlung im Beispiel hängt eng mit der gewählten Steuerklasse zusammen. Bei Steuerklasse 3 wird während des Jahres vergleichsweise wenig Lohnsteuer einbehalten, was monatlich mehr Netto bedeutet, aber am Jahresende häufiger zu einer Nachzahlung führt. Mit Steuerklasse 4 hätte im gleichen Beispiel eine Lohnsteuer von etwas über 5.200 Euro einbehalten werden müssen. Da die tatsächliche Steuer bei Zusammenveranlagung nur 4.400 Euro beträgt, wäre in diesem Fall sogar eine Erstattung herausgekommen.

Welche Steuerklasse die passendere ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es geht letztlich um eine Abwägung: monatlich mehr Netto und dafür am Jahresende möglicherweise eine Nachzahlung, oder monatlich etwas weniger Netto und dafür eine ruhigere Steuererklärung ohne größere Nachforderung. Wer eine Nachzahlung ungern in Kauf nimmt, ist mit Steuerklasse 4 oft besser beraten.

Wichtig zu wissen: Eine höhere Nachzahlung betrifft in der Regel nur das erste Jahr nach diesem Übergang. Danach setzt das Finanzamt meist vierteljährliche Steuervorauszahlungen fest, sodass die Nachzahlung in den Folgejahren bereits über das Jahr verteilt beglichen wird.

Fazit

Ist ein Ehepartner bereits in Rente und der andere noch berufstätig, entscheidet vor allem das gemeinsame zu versteuernde Einkommen darüber, ob und wie viel Steuer nachzuzahlen ist. Der Rentenfreibetrag bleibt für den Rentner ein Leben lang gleich, während das Einkommen des arbeitenden Partners meist den größeren Teil der Steuerlast ausmacht. Ob getrennte oder gemeinsame Veranlagung günstiger ist, lässt sich nur durch eine Vergleichsrechnung feststellen, wie das Beispiel mit einer Ersparnis von rund 700 Euro bei Zusammenveranlagung zeigt. Diese Angaben ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Bei konkreten Fragen zur eigenen Steuererklärung hilft ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein weiter.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 24. Juli 2026.