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Lastenzuschuss: Wohngeld für Rentner mit Eigenheim

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 24. Juli 2026

Wohngeld gilt in der öffentlichen Wahrnehmung meist als Leistung für Mieter. Wer sich jedoch ein eigenes Zuhause aufgebaut hat und im Alter mit den laufenden Kosten für Immobilie und Instandhaltung kämpft, geht dabei nicht automatisch leer aus. Für Eigentümer eines selbstgenutzten Eigenheims gibt es eine eigene Form des Wohngelds: den Lastenzuschuss. Dieser Beitrag erklärt, wer davon profitieren kann, welche Kosten angerechnet werden und wie die Beantragung abläuft.

Was der Lastenzuschuss ist

Der Lastenzuschuss ist die Variante des Wohngelds für Menschen, die in einer eigenen Immobilie wohnen, statt zur Miete zu leben. Während der Mietzuschuss die Mietkosten von Mietern bezuschusst, deckt der Lastenzuschuss die vergleichbaren finanziellen Belastungen von Eigentümern ab. Beide Leistungen verfolgen denselben Zweck: die wirtschaftliche Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens.

Eine wichtige Voraussetzung gilt dabei für alle Fälle: Die Immobilie muss selbst und zu Wohnzwecken genutzt werden. Wer die eigene Wohnung oder das eigene Haus an Dritte vermietet oder gewerblich als Firmengebäude nutzt, hat keinen Anspruch auf den Lastenzuschuss.

Wer Anspruch auf den Lastenzuschuss hat

Den Lastenzuschuss bekommen Eigentümer dann gewährt, wenn die Wohnkosten der selbstgenutzten Immobilie die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen. Vereinfacht gesagt: wenn die Immobilie mehr Geld verschlingt, als an Rente zur Verfügung steht.

Anspruchsberechtigt können unter anderem folgende Personengruppen sein:

Daneben gibt es noch weitere, seltenere Konstellationen, die ebenfalls einen Anspruch begründen können. Für die meisten Rentnerinnen und Rentner mit eigenem Wohneigentum dürften jedoch die oben genannten Fälle zutreffen. Wichtig zu wissen: Der Lastenzuschuss steht nicht nur Rentnern zu, sondern grundsätzlich allen Bedürftigen, unabhängig vom Alter.

Welche Belastungen bezuschusst werden

Für den Lastenzuschuss zählt nicht die Miete, sondern die vergleichbare finanzielle Belastung durch das Eigenheim. Folgende Kostenarten kommen dafür infrage:

Damit wird ein breites Spektrum an laufenden Kosten rund um das Eigenheim berücksichtigt, nicht nur die reine Finanzierung.

Wie hoch der Lastenzuschuss ausfällt

Eine pauschale Angabe zur Höhe des Lastenzuschusses ist nicht möglich, da diese von mehreren individuellen Faktoren abhängt: der Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens des Haushalts sowie der Höhe der zuschussfähigen Belastungen für das selbstgenutzte Wohneigentum.

Auch die maximale Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch besteht, richtet sich nach der jeweiligen Mietstufe und der Personenzahl im Haushalt. Nach dem Stand 2022 lag beispielsweise das maximale Gesamteinkommen eines Dreipersonenhaushalts in Mietstufe 1 bei 1.633 Euro, in Mietstufe 6 bei 1.908 Euro. Diese Beträge werden regelmäßig angepasst, sodass für eine aktuelle Einschätzung die jeweils geltenden Werte beim zuständigen Wohngeldamt erfragt werden sollten.

Wie der Lastenzuschuss beantragt wird

Der Lastenzuschuss wird, ebenso wie der Mietzuschuss, beim zuständigen Wohngeldamt beantragt. Die Bewilligung erfolgt für maximal ein Jahr. Nach Ablauf dieses Zeitraums findet eine erneute Bedarfsprüfung statt, bei der die aktuellen Einkommens- und Kostenverhältnisse erneut geprüft werden.

Wer als Mieter wohnt und wissen möchte, welche Regeln dort für das Wohngeld gelten, findet weiterführende Informationen im Beitrag zum Wohngeld für Rentner.

Fazit

Der Lastenzuschuss sorgt dafür, dass nicht nur Mieter, sondern auch Eigentümer eines selbstgenutzten Eigenheims staatliche Unterstützung erhalten können, wenn die Wohnkosten die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen. Berücksichtigt werden dabei nicht nur Zins und Tilgung, sondern auch Instandhaltung, Nebenkosten, Versicherungen und weitere laufende Ausgaben. Die genaue Höhe hängt von Haushaltsgröße, Einkommen und den anrechenbaren Belastungen ab und lässt sich nur individuell beim zuständigen Wohngeldamt klären. Da der Bewilligungszeitraum auf ein Jahr begrenzt ist, lohnt sich eine erneute Prüfung des Anspruchs auch dann, wenn ein Antrag früher bereits abgelehnt wurde.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 24. Juli 2026.