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Grad der Behinderung: Automatische Meldung ans Finanzamt und rückwirkende Korrektur

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 23. Juli 2026

Welche Beträge Ihnen je nach Grad der Behinderung als Pauschbetrag zustehen, erklärt der Beitrag über den Behinderten-Pauschbetrag ausführlich. Dieser Beitrag befasst sich mit einer anderen Frage: Wie Ihr Grad der Behinderung überhaupt beim Finanzamt ankommt, was sich dabei seit 2026 grundlegend geändert hat, und wie Sie vorgehen, wenn ein zu Unrecht gestrichener Pauschbetrag rückwirkend korrigiert werden muss.

Automatische Meldung seit 2026

Bis zum 31. Dezember 2025 galt: Wer schwerbehindert war, musste den Feststellungsbescheid oder den Schwerbehindertenausweis selbst beim Finanzamt einreichen. Die Bringpflicht lag beim Bürger, und in der Praxis wurde diese Frist von manchen großzügig ausgelegt.

Seit dem 1. Januar 2026 ist das anders geregelt. Grundlage ist § 65 Absatz 3a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2024. Danach übermitteln die Versorgungsämter jeden Feststellungsbescheid unverzüglich und elektronisch an das Finanzamt, mit Grad der Behinderung, allen Merkzeichen, Bescheiddatum und Gültigkeitsdauer. Das gilt bei jeder Änderung, auch bei einer Herabstufung.

Wichtig für die automatische Übermittlung ist eine Voraussetzung: Ihre Steuer-Identifikationsnummer muss beim Versorgungsamt hinterlegt sein. Fehlt sie, findet keine automatische Übermittlung statt, und der Pauschbetrag erscheint unter Umständen nicht im Steuerbescheid, obwohl der Anspruch besteht. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Steuer-ID dort vorliegt, und lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.

Wenn der Grad der Behinderung sinkt

Bei einer Herabstufung entfällt der Pauschbetrag ab dem Datum des neuen Bescheids, auch wenn der alte Schwerbehindertenausweis noch gültig ist und selbst dann, wenn dagegen Widerspruch eingelegt wurde. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 11. März 2014 klargestellt, Aktenzeichen VI B 95/13.

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Steuerpflichtiger von GdB 80 auf GdB 20 herabgestuft worden. Er legte sofort Widerspruch ein und klagte, das Verfahren zog sich über rund sieben Jahre hin. Das Finanzamt strich die erhöhten Steuervorteile dennoch bereits rückwirkend ab dem ersten Herabstufungsbescheid, und der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht. Entscheidend ist demnach allein das Datum des Neufeststellungsbescheids, nicht der Abschluss des Sozialgerichtsverfahrens und nicht dessen Rechtskraft.

Im Sozialrecht gilt zwar eine dreimonatige Schutzfrist, innerhalb derer etwa der Zusatzurlaub nach einer Herabstufung noch erhalten bleibt. Der Bundesfinanzhof hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass diese Schutzfrist im Steuerrecht nicht gilt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde dagegen 2016 nicht zur Entscheidung angenommen, die Rechtslage ist damit geklärt. Seit 2026 kommt der Herabstufungsbescheid zudem ohne den früheren Postweg beim Finanzamt an, sodass auch keine Verzögerung mehr entsteht.

Rückwirkende Korrektur bei Widerspruch

Erhalten Sie einen Herabstufungsbescheid, haben Sie ab Zustellung einen Monat Zeit, um auf zwei Wegen gleichzeitig zu handeln.

Der erste Weg ist der Widerspruch beim Versorgungsamt nach § 84 des Sozialgerichtsgesetzes. Eine kurze schriftliche Begründung genügt zunächst, fordern Sie zugleich Akteneinsicht an. Die vollständige Begründung reichen Sie mit aktuellen Arztberichten und einer konkreten Schilderung der Alltagseinschränkungen nach.

Der zweite Weg wird häufig übersehen: der gleichzeitige Einspruch beim Finanzamt nach § 355 der Abgabenordnung, ebenfalls innerhalb eines Monats. Wie ein solcher Einspruch grundsätzlich abläuft und welche Fristen dabei zu beachten sind, erklärt der Beitrag zum Einspruch gegen den Steuerbescheid. In diesem Einspruch beantragen Sie zusätzlich das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Absatz 2 der Abgabenordnung. Das Finanzamt wartet dann mit seiner Entscheidung, bis das Sozialgerichtsverfahren abgeschlossen ist, und die Einspruchsfrist läuft währenddessen nicht weiter.

Stellt das Sozialgericht am Ende Ihren alten Grad der Behinderung wieder her, lässt sich die Steuer über § 175 der Abgabenordnung rückwirkend korrigieren. Für alle betroffenen Jahre werden die zu viel gezahlten Steuern dann erstattet. Ohne den rechtzeitigen Einspruch beim Finanzamt ist diese rückwirkende Korrektur dagegen nicht mehr möglich, selbst wenn der Widerspruch beim Versorgungsamt später erfolgreich ist.

Sinkt der Grad der Behinderung unter 50, entfällt zudem der Schwerbehindertenstatus vollständig, mit Folgen etwa für einen möglichen vorzeitigen Rentenbeginn. Näheres dazu finden Sie im Beitrag über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Fazit

Seit 2026 melden die Versorgungsämter jede Änderung des Grades der Behinderung automatisch und ohne Verzögerung ans Finanzamt. Bei einer Herabstufung entfällt der Pauschbetrag bereits ab dem Bescheiddatum, unabhängig davon, ob Widerspruch oder Klage läuft. Wer sich dagegen wehren möchte, muss innerhalb eines Monats sowohl beim Versorgungsamt Widerspruch als auch beim Finanzamt Einspruch mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens einlegen. Nur so bleibt eine rückwirkende Korrektur über § 175 der Abgabenordnung möglich, falls sich die Herabstufung später als unbegründet erweist. Prüfen Sie außerdem, ob Ihre Steuer-ID beim Versorgungsamt hinterlegt ist, damit die automatische Übermittlung überhaupt funktioniert. Dieser Beitrag ersetzt weder eine Steuerberatung noch eine Rechtsberatung.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 23. Juli 2026.