Elternunterhalt: Wann Kinder für Pflegekosten der Eltern aufkommen müssen
Reicht das Vermögen eines pflegebedürftigen Elternteils nicht aus, um die Kosten für ein Pflegeheim oder die häusliche Pflege zu decken, springt zunächst das Sozialamt ein. Ob und in welchem Umfang danach die eigenen Kinder zur Kasse gebeten werden, regelt der sogenannte Elternunterhalt. Seit 2026 wird über eine Änderung dieser Regeln diskutiert. Was aktuell gilt, was geplant ist und wo Sie schon heute aktiv werden sollten, lesen Sie hier.
Die Rechtslage bis 2020
Vor 2020 wurden Kinder pflegebedürftiger Eltern von den Sozialämtern regelmäßig zum Elternunterhalt herangezogen, sobald deren Vermögen und Rente die Pflegekosten nicht mehr deckten. Betroffen war dabei nicht nur ein kleiner Kreis von Gutverdienern. Auch Kinder mit einem mittleren Einkommen wurden vom Sozialamt zur Zahlung von Unterhalt für die Pflege ihrer Eltern aufgefordert, mussten Einkommensnachweise vorlegen und sahen sich unter Umständen mit erheblichen Nachforderungen konfrontiert.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020
Diese Praxis änderte sich mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das 2020 in Kraft trat. Seitdem gilt eine klare Einkommensgrenze: Kinder zahlen Elternunterhalt für die Pflegekosten ihrer Eltern nur noch dann, wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Wer weniger verdient, wird vom Sozialamt für die Pflegekosten der Eltern nicht mehr in Anspruch genommen, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Heim- oder Pflegekosten ausfallen. Diese Grenze gilt bis heute unverändert und betrifft die weit überwiegende Mehrheit der Familien in Deutschland gar nicht mehr.
Was aktuell diskutiert wird
Im Juni 2026 hat Bundesgesundheitsministerin Nina Warken einen Referentenentwurf zur Pflegereform vorgelegt. Dieser Entwurf, das sogenannte PNOG, enthält jedoch keine Regelung zum Elternunterhalt selbst. Das liegt daran, dass für den Elternunterhalt nicht das Gesundheitsministerium, sondern das Bundesarbeitsministerium zuständig ist. Eine Absenkung der 100.000-Euro-Grenze würde also ein eigenes, separates Gesetzgebungsverfahren erfordern, das bislang nicht eingeleitet wurde.
Wichtig für Sie: Solange kein solches Gesetz beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet ist, gilt unverändert die geltende Grenze von 100.000 Euro Bruttojahreseinkommen. Es gibt derzeit nichts zu zahlen und nichts zu unterschreiben. Die politische Richtung, eine Absenkung der Grenze zu prüfen, ist jedoch benannt worden, sodass sich Familien mit mittlerem und höherem Einkommen zumindest über die möglichen Folgen informieren sollten.
Modellrechnung: So könnte sich eine Absenkung auswirken
Zur Einordnung, was eine niedrigere Grenze bedeuten könnte, hilft eine Modellrechnung, die ausdrücklich keine beschlossene Zahl darstellt. Läge die Einkommensgrenze künftig beispielsweise bei rund 48.000 Euro Jahreseinkommen, wäre ein Kind mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 4.000 Euro im Monat grundsätzlich zum Elternunterhalt heranziehbar. Nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von derzeit 2.650 Euro verblieben 1.350 Euro anrechenbares Einkommen. Der Elternunterhalt könnte in diesem Beispiel bis zu 675 Euro monatlich betragen. Diese Zahlen zeigen lediglich eine mögliche Größenordnung. Ob und in welcher Höhe eine Absenkung tatsächlich kommt, ist derzeit offen.
Der Schenkungsregress gilt schon heute
Unabhängig von der Diskussion um den Elternunterhalt gibt es eine Regel, die bereits jetzt geltendes Recht ist und häufig unterschätzt wird: den Schenkungsregress. Haben Ihre Eltern innerhalb der letzten zehn Jahre Vermögen auf Sie übertragen, etwa eine Immobilie, eine größere Geldsumme oder eine sonstige Schenkung, und beziehen Ihre Eltern später Sozialhilfe für ihre Pflegekosten, kann das Sozialamt diese Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Das gilt unabhängig davon, ob Ihr eigenes Einkommen unter der 100.000-Euro-Grenze liegt. Wer in den vergangenen zehn Jahren Vermögen von den Eltern erhalten hat, sollte diesen Punkt im Blick behalten.
Was Sie jetzt tun können
Wurde in Ihrer Familie in den letzten zehn Jahren Vermögen übertragen, lohnt sich ein Gespräch mit einem Anwalt für Sozialrecht, um die eigene Situation beim Schenkungsregress einschätzen zu lassen. Liegt Ihr Einkommen im Bereich der aktuellen oder einer möglichen künftigen Grenze, beobachten Sie die weitere Gesetzgebung, ohne bereits jetzt tätig werden zu müssen. Reicht das Einkommen Ihrer Eltern nicht für die Pflegekosten aus, lohnt sich zusätzlich ein Blick auf die Grundsicherung im Alter, die in vielen Fällen einen Teil der Lücke schließen kann. Auch das Wohngeld für Rentner kann die finanzielle Situation Ihrer Eltern entlasten und damit den Bedarf an Elternunterhalt verringern.
Fazit
Aktuell gilt beim Elternunterhalt weiterhin die seit 2020 bestehende Grenze von 100.000 Euro Bruttojahreseinkommen. Der im Juni 2026 vorgelegte Referentenentwurf zur Pflegereform enthält keine Änderung dieser Grenze, da dafür ein eigenes Gesetzgebungsverfahren nötig wäre. Eine Absenkung wird zwar diskutiert, ist aber weder beschlossen noch terminiert. Bereits heute geltendes Recht ist dagegen der Schenkungsregress für Vermögensübertragungen der letzten zehn Jahre. Dieser Beitrag ersetzt weder eine individuelle Steuerberatung noch eine Rechtsberatung.