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Zehn Milliarden Euro Entlastung: Warum der Steuerzahlerbund von einer Farce spricht

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 20. September 2026

Zehn Milliarden Euro Entlastung: Mit dieser Zahl hat die Bundesregierung den Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026 vorgestellt. Der Bund der Steuerzahler hält dagegen und nennt die Reform eine Farce. Sein Argument trifft den Kern der Sache: Mindestens 6 dieser 10 Milliarden Euro waren ohnehin fällig, ganz unabhängig davon, was das Kabinett beschließt.

Für Sie als Rentnerin oder Rentner bleibt von der Differenz wenig übrig. Bei manchen sind es ein paar Euro im Monat, bei vielen ist es gar nichts. Dieser Beitrag rechnet nach, was hinter der Zehn-Milliarden-Zahl steckt und wer davon tatsächlich etwas hat.

Woher die 6 Milliarden Euro kommen

Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, hat es so formuliert: Die Regierung enthalte den Steuerzahlern 2027 mindestens 6 Milliarden Euro Entlastung vor, indem sie den Abbau der kalten Progression faktisch stoppe.

Damit sind zwei verschiedene Dinge im Spiel, die in der Pressemitteilung zu einer einzigen Summe verschmelzen. Der eine Teil ist Pflicht, der andere wäre freiwillig gewesen.

Pflicht ist die Anhebung des Grundfreibetrags. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Steigen die Lebenshaltungskosten, muss der Grundfreibetrag mitsteigen, und zwar unabhängig von jedem Koalitionsvertrag. Auch der Bund der Steuerzahler bestätigt diesen Punkt ausdrücklich. Genau deshalb wiegt der Vorwurf schwer: Hier wird eine verfassungsrechtliche Pflicht als politisches Geschenk präsentiert.

Freiwillig wäre der zweite Teil gewesen, die jährliche Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte. Diesen Schritt haben die Bundesregierungen seit 2016 fast durchgehend vollzogen. Für 2027 und 2028 unterbleibt er weitgehend. Was das im Einzelfall bedeutet, habe ich im Beitrag Kalte Progression ausgesetzt: Was das für Rentner mit Zusatzeinkommen heißt an einer durchgerechneten Beispielrente gezeigt.

Was im Beschluss tatsächlich steht

Der Grundfreibetrag soll 2027 auf 12.564 Euro und 2028 auf 12.900 Euro steigen. Zur Einordnung: 2026 liegt er bei 12.348 Euro.

Jahr Grundfreibetrag Zuwachs gegenüber Vorjahr
2026 12.348 Euro
2027 (geplant) 12.564 Euro 216 Euro
2028 (geplant) 12.900 Euro 336 Euro

Beide Werte sind vorläufig. Sie beruhen auf den voraussichtlichen Ergebnissen des 16. Existenzminimumberichts, der erst im Herbst 2026 vorgelegt wird. Kleinere Verschiebungen sind also selbst nach dem Kabinettsbeschluss noch möglich.

Ein Vergleich mit den früheren Ankündigungen ist aufschlussreich. Im Frühsommer 2026 hatte der Bundeskanzler einen Grundfreibetrag von 13.500 Euro in Aussicht gestellt. Die jetzt geplanten 12.564 Euro liegen gut 900 Euro darunter. Wie oft Ankündigungen in der Rentenpolitik den Weg ins Gesetzblatt gar nicht erst finden, beschreibt der Beitrag Kanzlerwechsel und Rente: Was Gesetz ist und was Ankündigung.

Zwischen 17.800 und 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen soll der Tarif leicht abgeflacht werden. Die genaue Formel dafür hat das Bundesfinanzministerium bislang nicht veröffentlicht, bekannt sind nur diese Eckwerte. Ab 70.601 Euro bleibt es beim Spitzensteuersatz von 42 Prozent.

Bei den hohen Einkommen wird es dagegen strenger. Die 45-Prozent-Stufe soll von bisher 277.826 Euro auf 250.000 Euro nach unten rutschen, und ab 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen soll eine neue Stufe von 47 Prozent greifen. Diese Verschärfung finanziert einen Teil der Reform gegen. Für Rentnerhaushalte hat sie praktisch keine Bedeutung, für die Bewertung der Gesamtsumme schon.

Der Widerspruch kommt auch aus der Regierung

Steuerrechtsprofessor Frank Hechtner von der Universität Erlangen-Nürnberg drückt es zurückhaltender aus als der Steuerzahlerbund, kommt aber zu einem ähnlichen Befund: Es komme schon etwas bei den Bürgern an, in der Vergangenheit sei allerdings deutlich mehr versprochen worden.

Aus der Opposition fallen die Urteile schärfer aus: Die Linke spricht von einer Placebo-Reform, die Grünen von einer Mogelpackung.

Bemerkenswerter ist der Widerspruch aus der Regierung selbst. Ein Staatssekretär aus dem Bundeswirtschaftsministerium hat der eigenen Reform in einem Schreiben kurz vor dem Kabinettsbeschluss eine heimliche Steuererhöhung vorgeworfen. Wenn intern so deutlich gezweifelt wird, lohnt sich ein genauer Blick auf die eigenen Zahlen.

Karin, 71 Jahre, verwitwet

Karin bezieht eine Altersrente von 1.650 Euro im Monat und dazu eine Witwenrente von 500 Euro. Zusammen sind das 25.800 Euro im Jahr. Nach Abzug von Rentenfreibetrag, Pauschbeträgen und den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von grob 17.900 Euro.

Position Betrag im Jahr
Altersrente 19.800 Euro
Witwenrente 6.000 Euro
Renten zusammen 25.800 Euro
abzüglich Rentenfreibetrag, Pauschbeträge, Kranken- und Pflegeversicherung
zu versteuerndes Einkommen rund 17.900 Euro

Damit liegt Karin knapp in der Zone, die 2027 leicht abgeflacht werden soll. Rechnet man allein den höheren Grundfreibetrag ein, ergibt sich folgendes Bild:

Rechenschritt Wert
Anhebung des Grundfreibetrags 2027 216 Euro
Grenzbelastung bei rund 17.900 Euro zu versteuerndem Einkommen rund 24 %
geschätzte Entlastung im Jahr 47 bis 52 Euro
umgerechnet im Monat rund 4 Euro

Es bleibt eine Schätzung, weil die genaue Tarifformel für 2027 noch aussteht. Und selbst dieser kleine Betrag steht auf wackligem Grund. Legt man für 2027 eine vorsichtige Rentensteigerung von 2,5 Prozent zugrunde, wächst Karins zu versteuerndes Einkommen um mehrere hundert Euro. Bei einer Grenzbelastung von rund 24 Prozent entsteht daraus eine Mehrsteuer, die über den 47 bis 52 Euro liegt. Die tarifliche Entlastung ist dann aufgezehrt, bevor sie ankommt.

Ein Ehepaar, das gar nichts merkt

Deutlicher wird der Befund beim zweiten Beispiel. Ein Ehepaar bezieht zusammen 2.800 Euro Rente im Monat, Rentenbeginn 2023.

Position Betrag
Renten zusammen im Jahr 33.600 Euro
zu versteuerndes Einkommen nach Abzügen rund 23.974 Euro
doppelter Grundfreibetrag 2026 24.696 Euro
Einkommensteuer 2026 0 Euro
Entlastung 2027 0 Euro

Dieses Paar zahlt schon heute keine Einkommensteuer. Ein höherer Grundfreibetrag ändert daran nichts. Und das Ergebnis steht unabhängig von der noch unbekannten Tarifformel fest, weil diese Formel unterhalb des Grundfreibetrags gar nicht greift.

Solche Fälle sind der Normalfall. Von rund 22,3 Millionen Menschen mit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt eine Mehrheit unterhalb des Grundfreibetrags und zahlt keine Einkommensteuer. Für diese Gruppe ist eine Anhebung des Freibetrags ohne jede Wirkung. Ob Sie selbst betroffen sind, klärt der Beitrag Wann müssen Rentner Steuern zahlen.

Was an anderer Stelle teurer werden soll

Die Reform finanziert sich zum Teil aus Kürzungen, die genau die Gruppe treffen, der sie helfen soll. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt soll von 20 auf 15 Prozent sinken, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro. Die Pauschsteuer für Minijobs soll von 2 auf 5 Prozent steigen, was Aktivrentner und Arbeitgeber einer Haushaltshilfe trifft. Beide Punkte habe ich im Beitrag zur kalten Progression mit Zahlen durchgerechnet.

Wer ohnehin größere Handwerkerarbeiten plant, sollte den Zahlungszeitpunkt im Auge behalten. Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Rechnung bezahlt wird. Welche Posten sich sonst noch absetzen lassen, steht im Beitrag Was Rentner von der Steuer absetzen können.

Wie es jetzt weitergeht

Der Entwurf muss durch Bundestag und Bundesrat. Das Gesetz ist zustimmungspflichtig, der Bundesrat muss also aktiv zustimmen und kann es nicht stillschweigend passieren lassen. Ein Termin für die erste Lesung im Bundestag steht bislang nicht fest. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, die zweite Stufe soll zum 1. Januar 2028 folgen. An den Grundlinien wird sich im Verfahren vermutlich wenig ändern, an einzelnen Werten durchaus.

Das Wichtigste zum Schluss

Eine große Zahl in einer Pressemitteilung sagt nichts darüber aus, wie viel davon beim Einzelnen ankommt. Rechnen Sie deshalb mit Ihren eigenen Werten nach, statt sich auf die Milliardensumme zu verlassen. Bei Karin sind es rund 4 Euro im Monat, die eine normale Rentenerhöhung wieder auffrisst. Beim Ehepaar im zweiten Beispiel bleibt nichts.

Solange Bundestag und Bundesrat noch nicht entschieden haben, ist an dem Vorhaben auch politisch etwas zu bewegen. Behalten Sie Ihre eigene Steuerlast im Blick und prüfen Sie Ihren nächsten Steuerbescheid genau.

Stand: 20. September 2026. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 am 2. September 2026 beschlossen. Geltendes Recht ist er damit nicht: Bundestag und Bundesrat haben noch nicht zugestimmt, das Gesetz ist zustimmungspflichtig, und im Verfahren können sich einzelne Werte noch ändern. Alle genannten Beträge sind deshalb durchgehend als geplant zu lesen. Die Grundfreibeträge von 12.564 Euro für 2027 und 12.900 Euro für 2028 sind zusätzlich vorläufig, weil sie auf den voraussichtlichen Ergebnissen des 16. Existenzminimumberichts beruhen, der erst im Herbst 2026 vorgelegt wird. Die genaue Tarifformel für 2027 hat das Bundesfinanzministerium bisher nicht veröffentlicht, bekannt sind nur die Eckwerte. Die Beispielrechnungen zu Karin und zu dem Ehepaar sind Modellrechnungen mit konstruierten Einzelfällen: Sie unterstellen die Tarifwerte 2026, durchschnittliche Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung, den Rentenfreibetrag nach dem jeweiligen Rentenbeginn sowie die Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale, ohne Kirchensteuer und ohne weitere Einkünfte. Ihre eigenen Werte weichen je nach Rentenbeginn, Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse, Kinderzahl, Familienstand und weiteren Einkünften ab. Die angenommene Rentensteigerung von 2,5 Prozent für 2027 ist eine Annahme und keine Prognose. Quellen: Pressemitteilungen von Bundesregierung und Bundesfinanzministerium vom 2. September 2026, Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler, Einordnung von Prof. Frank Hechtner, Universität Erlangen-Nürnberg. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 20. September 2026.