Kalte Progression ausgesetzt: Was das für Rentner mit Zusatzeinkommen heißt
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, der kleine und mittlere Einkommen entlasten soll. Die Wörter Rente und Rentner kommen darin kein einziges Mal vor.
Betroffen sind sie trotzdem. Denn der Entwurf lässt für 2027 und 2028 etwas aus, das seit 2016 fast durchgehend selbstverständlich war: den Ausgleich der kalten Progression. Wer eine Rente über dem Grundfreibetrag bezieht oder neben der Rente eine kleine Mieteinnahme oder eine Betriebsrente hat, zahlt über denselben Steuertarif wie jeder andere. Und genau dort bleibt die Entlastung aus.
Kalte Progression, einfach erklärt
Steigt Ihre Rente nur um die Inflation, während der Steuertarif unverändert stehen bleibt, zahlen Sie real mehr Steuern, obwohl Sie sich nicht mehr leisten können. Der Grund liegt im Aufbau des Tarifs: Er steigt mit dem Einkommen an, und wenn die Eckwerte nicht mitwandern, rutscht jede nominale Erhöhung in eine höhere Belastung.
Deshalb verschiebt der Gesetzgeber die Eckwerte im Steuertarif normalerweise jedes Jahr nach rechts. Seit 2016 ist das fast durchgehend geschehen, zuletzt für 2026 um rund 2 Prozent.
Was im Entwurf steht und was nicht
Ein Teil des Tarifs steigt weiterhin. Der Grundfreibetrag soll 2027 auf 12.564 Euro und 2028 auf 12.900 Euro klettern. Beide Werte sind vorläufig und hängen vom noch ausstehenden Existenzminimumsbericht ab.
Dieser Schritt ist rechtlich zwingend. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Der Grundfreibetrag muss also steigen.
Der übrige Tarif muss das nicht: die Progressionszonen und die Schwelle zum Spitzensteuersatz. Dort setzt der Entwurf den Rotstift an.
Der Verfahrensstand: vom Kabinett beschlossen, aber noch kein Gesetz
Als dieser Beitrag am 13. August erschien, lag nur ein durchgesickerter Entwurf aus der regierungsinternen Abstimmung vor. Inzwischen ist das Verfahren zwei Schritte weiter: Am 18. August hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf veröffentlicht, am 2. September hat das Kabinett ihn unverändert beschlossen.
Geltendes Recht ist das trotzdem noch nicht. Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, das Gesetz ist ausdrücklich zustimmungspflichtig. Ein Zeitplan für die Beratung ist bislang nicht bekannt. Geplant ist, dass die Änderungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten, der Tarif für 2028 ein Jahr später.
An den Kernaussagen dieses Beitrags hat der Kabinettsbeschluss nichts geändert. Der Grundfreibetrag steigt wie angekündigt, die kalte Progression wird nicht ausgeglichen. Das Ende der ersten Progressionszone bleibt 2026, 2027 und 2028 unverändert bei 17.799 Euro.
Was der Beschluss zusätzlich für Rentner bedeutet
Seit dem Referentenentwurf sind Einzelheiten bekannt, die im August noch fehlten. Drei davon treffen Rentner direkt.
| 2026 | ab 2027 laut Kabinettsbeschluss | |
|---|---|---|
| Handwerkerbonus | 20 %, höchstens 1.200 Euro | 15 %, höchstens 900 Euro |
| Pauschsteuer für Minijobs, auch für die Haushaltshilfe | 2 % | 5 % |
| Werbungskostenpauschale | Arbeitnehmer 1.230 Euro, Rentner 102 Euro | Arbeitnehmer 1.430 Euro, Rentner weiterhin 102 Euro |
Der Handwerkerbonus ist der Punkt mit dem größten Gewicht. Er mindert die Steuer um einen Teil der Arbeitskosten für Handwerker im eigenen Haushalt. Künftig sind es bei 6.000 Euro Arbeitskosten höchstens 900 statt 1.200 Euro, also bis zu 300 Euro weniger im Jahr.
Dabei gilt eine Einschränkung: Der Bonus mindert nur die Steuer, die tatsächlich anfällt, eine Erstattung darüber hinaus gibt es nicht. Die vollen 300 Euro verliert deshalb nur, wer mindestens 1.200 Euro Einkommensteuer im Jahr zahlt. Das sind typischerweise Rentner mit Betriebsrente, Miete oder Kapitalerträgen, also genau die Gruppe, um die es in diesem Beitrag geht.
Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Rechnung bezahlt wird. Wer Arbeiten ohnehin geplant hat und sie noch 2026 erledigen und bezahlen lässt, bekommt nach heutigem Stand noch 20 Prozent. Kommt das Gesetz nicht, hat das Vorziehen nichts gekostet.
Die Pauschsteuer für Minijobs steigt von 2 auf 5 Prozent. Wer eine Haushaltshilfe über den Haushaltsscheck beschäftigt, zahlt als Arbeitgeber bei 550 Euro Monatslohn 16,50 Euro mehr im Monat, knapp 200 Euro im Jahr.
Bei der Werbungskostenpauschale gehen Rentner leer aus. Arbeitnehmer bekommen 200 Euro mehr, die Pauschale für Renteneinkünfte bleibt bei 102 Euro.
Unverändert bleiben Altersentlastungsbetrag, Versorgungsfreibetrag, Besteuerungsanteil der Rente, Sparer-Pauschbetrag und die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung. Nichts davon wird im Beschluss angefasst.
Nicht zu verwechseln mit dem Rentenfreibetrag
Zwei Mechanismen tragen umgangssprachlich denselben Namen und meinen Verschiedenes. Der Rentenfreibetrag wird pro Jahrgang einmal in Euro festgeschrieben und bleibt danach lebenslang gleich, während die Rente weiter steigt. Wie das wirkt, steht im Beitrag Vor 2005 in Rente: Aus 50 Prozent steuerfrei sind 30,7 geworden.
Hier geht es um den allgemeinen Einkommensteuertarif, der für alle Steuerzahler gilt. Beide Effekte treffen Rentner unabhängig voneinander, und beide wirken in dieselbe Richtung.
Der Fall Rudi
Rudi war 45 Jahre lang Schlosser in einem Maschinenbaubetrieb im Sauerland und hat dort Getriebeteile gefertigt. 2016 ist er in Rente gegangen, er ist kinderlos.
Weil sein Rentenbeginn im Jahr 2016 lag, beträgt sein Besteuerungsanteil 72 Prozent, sein Rentenfreibetrag 28 Prozent. Dieser Freibetrag wurde im ersten vollen Jahr nach dem Rentenbeginn in Euro festgeschrieben: 4.540 Euro im Jahr, dauerhaft.
Heute bezieht Rudi 1.850 Euro Bruttorente im Monat, also 22.200 Euro im Jahr. Dazu vermietet er eine kleine Einliegerwohnung und nimmt daraus netto 1.200 Euro im Jahr ein. Genau diese Zusatzeinkunft macht ihn steuerpflichtig.
| Rechenschritt 2026 | Betrag |
|---|---|
| Bruttorente im Jahr | 22.200 Euro |
| abzüglich Rentenfreibetrag | 4.540 Euro |
| abzüglich Werbungskostenpauschale | 102 Euro |
| steuerpflichtiger Rentenanteil | 17.558 Euro |
| zuzüglich Mieteinnahme | 1.200 Euro |
| abzüglich Sonderausgabenpauschale | 36 Euro |
| abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung | 2.875 Euro |
| zu versteuerndes Einkommen | rund 15.847 Euro |
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen bei Rudi höher aus, weil er als Kinderloser den erhöhten Pflegeversicherungssatz von 4,2 Prozent zahlt.
Mit 15.847 Euro liegt er deutlich über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro und damit in der ersten Progressionszone. Nach der amtlichen Tarifformel zahlt er 2026 rund 601 Euro Einkommensteuer.
Was zwei Jahre ohne Tarifanpassung ausmachen
Für die folgende Modellrechnung gilt eine Annahme, die ich offenlege: Rudis Rente steigt 2027 und 2028 exakt in Höhe der Inflation, also um jeweils 2,5 Prozent.
Das ist eine Vereinfachung. Die Rente folgt nach § 68 SGB VI der Lohnentwicklung, und 2026 lag die Rentenerhöhung mit 4,24 Prozent deutlich über der Inflation. In drei der letzten zehn Jahre, nämlich 2021, 2022 und 2023, lag sie allerdings darunter. Das Szenario ist also keine Erfindung.
| Jahr | Bruttorente | zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer |
|---|---|---|---|
| 2026 | 22.200 Euro | 15.847 Euro | rund 601 Euro |
| 2027 | 22.755 Euro | 16.330 Euro | rund 657 Euro |
| 2028 | 23.324 Euro | 16.826 Euro | rund 691 Euro |
Rudis Durchschnittssteuersatz steigt in diesen beiden Jahren von 3,8 auf 4,1 Prozent. Das klingt nach wenig.
Rechnen Sie es real: Damit Rudis Nettoeinkommen mit der Inflation Schritt hält, bräuchte er 2028 rund 20.930 Euro im Jahr. Nach Steuern und Sozialabgaben bleiben ihm rund 20.810 Euro. Gut 120 Euro im Jahr weniger, allein weil der Tarif stehen bleibt, während die Rente steigt.
Die Größenordnung im Ganzen
Für einen vollständigen Ausgleich der kalten Progression wären 2027 nach Angaben von Finanzpolitikern aus Union und SPD 8 bis 8,8 Milliarden Euro nötig. Grundfreibetrag und Tarif zusammen bringen 2027 laut Regierungsentwurf rund 2,6 Milliarden. Was das im Einzelfall bedeutet, hat das Institut der deutschen Wirtschaft im Juli 2026 vorgerechnet: Ein lediger Steuerzahler mit 50.000 Euro brutto hätte 2028 rund 114 Euro mehr im Jahr, wenn vollständig ausgeglichen würde.
Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, sprach von einem Scherz oder einer Provokation und warf der Koalition Wortbruch vor. Seit 2016 hätten alle Bundesregierungen die Mehreinnahmen aus der kalten Progression an die Steuerzahler zurückgegeben.
Wie viele Menschen es betrifft, zeigen diese Zahlen:
- Für 2025 weist eine Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Sahra Wagenknecht rund 6,58 Millionen steuerbelastete Steuerpflichtige mit Renten- und gegebenenfalls weiteren Einkünften aus. Gezählt werden dabei Steuerfälle. Die Zahl der betroffenen Personen liegt höher: Für 2026 rechnet das Ministerium mit 9,57 Millionen Personen mit Renteneinkünften, die Einkommensteuer zahlen.
- Das Steueraufkommen aus Renten lag 2024 bei rund 58,6 Milliarden Euro, für 2025 wird es auf rund 62,7 Milliarden geschätzt. Über 4 Milliarden Euro mehr binnen eines Jahres.
- Allein wegen der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 werden nach Modellrechnung des Bundesfinanzministeriums rund 204.000 Personen mit Renteneinkünften zusätzlich mit Einkommensteuer belastet. Diese Zahl wird häufig verkürzt zitiert, deshalb die andere Seite dazu: Weil der Grundfreibetrag 2026 gestiegen ist, fallen zugleich rund 166.000 Personen aus der Steuerbelastung heraus. Unter dem Strich bleibt ein Zuwachs von etwa 38.000.
Rudis Situation ist damit kein Einzelfall.
Rentner tauchen im Entwurf nicht auf
Als eigene Gruppe kommen Rentner in dem Papier nirgends vor. Journalistisch wird eingeordnet, dass Rentner ohne Zusatzeinkommen von der Reform ohnehin nichts merken, weil sie unter dem Grundfreibetrag bleiben. Wer wie Rudi eine kleine Mieteinnahme oder eine Betriebsrente hat, zahlt über denselben Tarif wie jeder Arbeitnehmer. Ob die Regierung das bewusst in Kauf nimmt, lässt sich von außen nicht sagen.
Zwei Punkte, die Sie jetzt prüfen können
Steuerbescheid und Vorauszahlungen ansehen. Hat das Finanzamt Vorauszahlungen festgesetzt, ziehen diese erst mit dem nächsten Bescheid nach, nicht sofort. Wie sich eine zu hohe Festsetzung senken lässt, steht im Beitrag Steuervorauszahlung senken.
Abzugsposten wirklich geltend machen. Handwerkerleistungen, außergewöhnliche Belastungen, Spenden oder Krankheitskosten senken die Steuerlast. Wer sie nicht angibt, verschenkt sie. Eine Übersicht bietet der Beitrag Was Rentner von der Steuer absetzen können. Winken Sie Ihre Steuererklärung nicht ungeprüft durch.
Das Wichtigste zum Schluss
Eine Rentenerhöhung ist keine Garantie für mehr Geld auf dem Konto. Zieht der Steuertarif nicht mit, holt sich der Staat einen Teil davon über die Hintertür zurück, Jahr für Jahr.
Der Grundfreibetrag steigt, weil das Bundesverfassungsgericht es verlangt. Der Rest bleibt stehen, weil den Staat niemand dazu zwingt. Für Rentner mit Zusatzeinkommen bedeutet das beim derzeitigen Entwurfsstand: Selbst eine Rentenerhöhung, die nur die Inflation ausgleicht, lässt am Ende real weniger übrig.
Ob Sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben müssen, klärt der Beitrag Wann müssen Rentner Steuern zahlen.
Rechtsstand: 11. September 2026, zuerst erschienen am 13. August 2026. Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen; er stimmt inhaltlich mit dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 18. August 2026 überein. Das Gesetz braucht noch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat und kann sich im Verfahren ändern. Die Grundfreibeträge von 12.564 Euro für 2027 und 12.900 Euro für 2028 sind weiterhin vorläufig und hängen vom 16. Existenzminimumbericht ab, der im Herbst 2026 erwartet wird. Die Beispielrechnung zu Rudi beruht auf einer angenommenen Renten- und Inflationssteigerung von 2,5 Prozent im Jahr und rechnet vereinfachend mit den Tarifwerten 2026; weil der Grundfreibetrag 2027 und 2028 leicht steigt, fällt die tatsächliche Steuer etwas niedriger aus, an der Kernaussage ändert das nichts, da das Ende der ersten Progressionszone unverändert bleibt. Die in der ersten Fassung genannten 2,9 Milliarden Euro Entlastungsvolumen ließen sich nicht belegen und sind durch den Wert aus dem Regierungsentwurf ersetzt. Quellen: Pressemitteilungen von Bundesfinanzministerium und Bundesregierung vom 2. September 2026, Referentenentwurf vom 18. August 2026, Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage der Abgeordneten Sahra Wagenknecht zum Steueraufkommen aus Renten, Modellrechnung des Bundesfinanzministeriums zur Rentenerhöhung 2026, Berechnung des Instituts der deutschen Wirtschaft vom Juli 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung.