Kontostand und Freistellungsauftrag: Was das Finanzamt auf fünf Wegen erfährt
„Das Finanzamt kennt Ihren Kontostand.“ Mit diesem Satz hat ein Video seit dem 9. Oktober 2026 innerhalb weniger Tage über 600.000 Aufrufe erreicht. Wer als Rentnerin oder Rentner sein Erspartes bei einer Bank in Deutschland hat, für den stimmt der Satz so nicht. Ganz falsch ist er trotzdem nicht: Es gibt fünf Wege, auf denen Behörden etwas über Ihre Konten erfahren, und auf zweien davon erfährt das Finanzamt den Kontostand automatisch. Das ist bei einem Konto im Ausland der Fall und im Todesfall.
Zum Freistellungsauftrag, den die meisten Sparer bei ihrer Bank unterschrieben haben, meldet die Bank Zinsen, einen Kontostand meldet sie dabei nicht. Dieser Beitrag geht alle fünf Wege der Reihe nach durch und rechnet an einem erfundenen Ehepaar vor, was ein vergessenes Festgeld im Ausland kostet. Außerdem steht hier, welche Regeln für Freistellungsaufträge und Auslandszinsen gelten.
Was an dem Video stimmt und wo es irrt
Das Video stammt von Oliver Pott. Vieles darin ist sauber recherchiert, und ab Minute 6 sagt er selbst, dass ohne Auslandskonto kein Kontostand gemeldet wird. Titel und Einstieg klingen aber, als gelte die Meldung seit dem 30. September 2026 für alle. Den internationalen Austausch gibt es seit 2017, die erste Übermittlung lief zum 30. September 2017 für das Jahr 2016 (Paragraf 27 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, kurz FKAustG). Kontostände gehen dabei nur für Konten über die Grenze, bei denen die Bank in einem anderen Land sitzt als dem, in dem der Kunde steuerlich ansässig ist.
Zwei Aussagen im Video sind falsch. Paragraf 30 der Abgabenordnung gebe es nicht mehr, heißt es dort. Den Paragrafen gibt es weiterhin, er regelt das Steuergeheimnis. Aufgehoben wurde 2017 Paragraf 30a, der Bankkunden besonders geschützt hatte. Außerdem heißt es, alle abrufenden Behörden bekämen die Steuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern darf sie aber nur an Finanzbehörden weitergeben (Paragraf 93b Absatz 2 AO).
Die fünf Wege im Überblick
| Weg | Was die Behörde erfährt | Kontostand dabei |
|---|---|---|
| Kontenabruf | Kontonummer, Inhaber, Tag der Eröffnung | nein |
| Anfrage im Einzelfall | Kontoauszüge oder Auskunft der Bank | ja, auf Anfrage |
| Freistellungsauftrag | tatsächlich freigestellte Kapitalerträge | nein |
| Konto im Ausland | Kontostand zum 31. Dezember und Zinsen | ja, jedes Jahr |
| Todesfall | Guthaben des Verstorbenen | ja, wenn zusammen über 5.000 Euro |
Weg 1: Der Kontenabruf zeigt Konten, keine Kontostände
Beim Kontenabruf fragt eine Behörde beim Bundeszentralamt für Steuern nach, welche Konten und Depots eine Person hat. Sie erfährt dabei unter anderem Kontonummer, Name, Geburtsdatum und den Tag der Eröffnung. Das Bundeszentralamt schreibt selbst: „Kontenbewegungen oder Kontenstände können nicht ermittelt werden.“ Das Amt kann also erfahren, dass es Ihr Tagesgeld gibt. Wie viel darauf liegt, erfährt es auf diesem Weg nicht.
Ein Finanzamt darf in der Regel erst abrufen, wenn es vorher Sie selbst gefragt hat und das nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (Paragraf 93 Absatz 7 AO). Von einem Abruf erfahren Sie in der Regel erst hinterher. Vorab gibt es nur einen allgemeinen Hinweis in Vordrucken und Merkblättern (Paragraf 93 Absatz 9 AO).
Im Jahr 2023 gab es 1.403.581 Kontenabrufe, so steht es in einer Antwort der Bundesregierung an den Bundestag (Drucksache 20/10841). 60,2 Prozent davon kamen von Gerichtsvollziehern, also bei Menschen mit Schulden, deren Gläubiger auf anderem Weg nicht an ihr Geld kommen. Die Finanzämter kamen auf 12,1 Prozent, die Sozialhilfe auf 9.727 Abrufe. Abrufe sind dabei keine Personen, zu einem Schuldner können mehrere Abrufe gehören. Einen Generalverdacht gegen alle Rentner geben diese Zahlen nicht her.
Weg 2: Im Einzelfall darf das Finanzamt nach dem Kontostand fragen
Im Einzelfall darf das Finanzamt Sie bitten, Kontoauszüge vorzulegen (Paragraf 97 AO). Kommt es damit nicht weiter, darf es direkt bei Ihrer Bank nachfragen (Paragraf 93 Absatz 1 Satz 3 AO). Zu diesem zweiten Schritt hat sich der Bundesfinanzhof im Urteil vom 23. Januar 2024 geäußert (Aktenzeichen IX R 36/21): Bei Konten in Deutschland kann das Finanzamt unter den Voraussetzungen des Paragrafen 93 AO den Kontostand abfragen. Wer sagt, das Finanzamt sehe seinen Kontostand nie, liegt damit falsch.
Ein solcher Brief des Finanzamts nennt eine Frist. Bleibt er unbeantwortet, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (Paragraf 162 AO).
Weg 3: Beim Freistellungsauftrag meldet die Bank die Zinsen
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Kapitalerträge bis 1.000 Euro im Jahr ohne Steuerabzug, bei zusammen veranlagten Ehepaaren bis 2.000 Euro. Das ist der Sparer-Pauschbetrag (Paragraf 20 Absatz 9 EStG). Jede Bank meldet dem Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Februar, wie viel Kapitalerträge sie im Vorjahr tatsächlich freigestellt hat (Paragraf 45d Absatz 1 EStG). Ein Kontostand steht in dieser Meldung nicht. Das Bundeszentralamt kann die Daten der Finanzverwaltung zur Verfügung stellen. Den Sozialämtern darf es sie mitteilen, soweit das zur Prüfung von Einkommen oder Vermögen erforderlich ist (Paragraf 45d Absatz 2 EStG).
Zusammengerechnet dürfen alle Freistellungsaufträge diese Grenze nicht überschreiten. Wer sicherheitshalber bei drei Banken je 1.000 Euro einträgt, kommt auf 3.000 Euro und liegt damit über der Grenze, für Alleinstehende ebenso wie für Ehepaare.
Rentner betrifft dieser Meldeweg vor allem, wenn sie Sozialhilfe beantragen. Beantragt einer der Ehepartner Hilfe zur Pflege, zählt auch das Vermögen des anderen (Paragraf 19 Absatz 3 SGB XII). Geschont werden 10.000 Euro pro Person. Bei Menschen, die Sozialhilfe beziehen, dürfen die Sozialämter regelmäßig abgleichen, ob für sie Freistellungsdaten gemeldet wurden (Paragraf 118 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII). Reichen die Angaben im Antrag nicht aus, dürfen sie außerdem die Konten abrufen lassen. Wie der Antrag abläuft und welche Unterlagen nötig sind, steht im Beitrag Pflegeheim-Eigenanteil: Hilfe zur Pflege richtig beantragen.
Weg 4: Konten im Ausland werden jedes Jahr gemeldet
Um diesen Weg geht es in dem Video. Banken im Ausland melden für Kunden, die in Deutschland steuerlich ansässig sind, jedes Jahr den Kontostand zum 31. Dezember und die Zinsen (Paragraf 8 Absatz 1 FKAustG). Die Meldung geht an die Steuerbehörde ihres Landes, von dort an das Bundeszentralamt für Steuern und weiter an das zuständige Finanzamt. Zuletzt lief der Austausch zum 30. September 2026 für das Jahr 2025. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 8. Juni 2026 sind 118 Staaten beteiligt, darunter alle EU-Länder. Die USA stehen zum Beispiel nicht auf der Liste.
Das gilt auch für Festgeld, das über ein Zinsportal angelegt wurde, wenn die Partnerbank im Ausland sitzt. Bei der Kontoeröffnung fragt die Bank nach der steuerlichen Ansässigkeit. Wer dort Deutschland angibt, dessen Daten gehen nach Deutschland.
Eine Bank im Ausland zieht in der Regel keine deutsche Steuer ab. Die Zinsen gehören deshalb in die Anlage KAP der Steuererklärung, auch wenn am Ende keine Steuer anfällt (Paragraf 32d Absatz 3 EStG).
Rechenbeispiel: das vergessene Festgeld
Günther ist 68 und war 45 Jahre Dreher im Schichtbetrieb, seine Frau Heike hat Teilzeit gearbeitet. Beide sind erfunden. Jeder Steuerbescheid liegt abgeheftet in einem grünen Ordner. 2023 hat Günther über ein Zinsportal Festgeld bei einer Partnerbank in einem anderen EU-Land angelegt, weil die Hausbank kaum 1 Prozent zahlte. Als ihm sein Schwager das Video schickt, will Günther das Geld von der Bank holen. Heike blättert stattdessen durch die Steuererklärungen 2023 bis 2025. Die Zinsen aus dem Ausland stehen nirgends, Günther dachte, die Bank ziehe die Steuer schon ab.
Bei der Hausbank liegen 60.000 Euro zu 1 Prozent. Die 600 Euro Zinsen deckt ein Freistellungsauftrag über 600 Euro. Das Festgeld im Ausland bringt auf 60.000 Euro 3,3 Prozent. Alle Beträge sind ein Rechenbeispiel.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Zinsen bei der Hausbank (60.000 Euro mal 1 Prozent) | 600 Euro |
| Zinsen aus dem Festgeld (60.000 Euro mal 3,3 Prozent) | 1.980 Euro |
| Zinsen zusammen | 2.580 Euro |
| abzüglich Sparer-Pauschbetrag des Ehepaars | 2.000 Euro |
| zu versteuern | 580 Euro |
| Abgeltungsteuer 25 Prozent | 145,00 Euro |
| Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Steuer | 7,98 Euro |
| Steuer im Jahr, ohne Kirchensteuer | rund 153 Euro |
| Steuer für drei Jahre | rund 459 Euro |
Dazu kommen Zinsen auf die Nachzahlung (Paragraf 233a AO). Mit der Günstigerprüfung kann die Steuer niedriger ausfallen. Dann zählt der persönliche Steuersatz, wenn er unter 25 Prozent liegt. Liegt das Einkommen eines Rentnerehepaars nahe am Grundfreibetrag, sinkt der Betrag damit meist deutlich, die Rechnung zeigt also den Höchstfall. Wie die Günstigerprüfung funktioniert, erklärt der Beitrag Kapitalertragsteuer: Wie Rentner sich mit der Günstigerprüfung zu viel gezahlte Steuer zurückholen.
Das Geld abzuheben hätte nichts geändert. Das Festgeld ist für die vergangenen Jahre längst gemeldet. Wer nachträglich erkennt, dass eine Steuererklärung unvollständig war und deshalb zu wenig Steuer festgesetzt wurde, muss das dem Finanzamt unverzüglich anzeigen und richtigstellen (Paragraf 153 AO). Günther ruft am Montag einen Steuerberater an.
Weg 5: Im Todesfall meldet die Bank die Guthaben
Stirbt ein Kontoinhaber, muss die Bank dem Erbschaftsteuer-Finanzamt die Guthaben melden, und zwar innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren hat (Paragraf 33 Absatz 1 ErbStG). Die Anzeige darf unterbleiben, wenn der Wert zusammen höchstens 5.000 Euro beträgt (Paragraf 1 Absatz 4 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung). Für ein Konto in Deutschland ist das der einzige Weg, auf dem der Kontostand automatisch beim Finanzamt landet.
Die Meldung allein löst keine Steuer aus, Erbschaftsteuer fällt erst oberhalb der Freibeträge an. Welche Freibeträge für Ehegatten und Kinder gelten, steht im Beitrag Elternhaus steuerfrei erben: Diese 3 Bedingungen sollten Sie kennen. Heike will nicht eines Tages allein erklären müssen, was Günther versäumt hat. Am Abend legt sie ein neues Blatt in den grünen Ordner, darauf stehen alle Konten und alle Freistellungsaufträge.
Was der Staat weiß und was er offenlegt
Die Sorge vor dem gläsernen Bürger kann ich gut verstehen. 2020 gab es rund 1 Million Kontenabrufe, 2023 rund 1,4 Millionen, das ist ein Plus von 38 Prozent in drei Jahren. Eine amtliche Zahl für 2024 oder 2025 war bei der Recherche nicht zu finden. Mich stört außerdem, dass Betroffene von einem Kontenabruf in der Regel erst hinterher erfahren. Wir Bürger dürfen einfordern, dass der Staat mit seinem Wissen so offen umgeht, wie er es von uns erwartet.
Stand: 14. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen sind die Abgabenordnung (Paragrafen 30, 93, 93b, 97, 153, 162 und 233a), das Einkommensteuergesetz (Paragraf 20 Absatz 9, Paragrafen 32d und 45d), das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (Paragrafen 8 und 27), Paragraf 33 ErbStG mit Paragraf 1 Absatz 4 ErbStDV sowie die Paragrafen 19 und 118 SGB XII. Die Staatenliste stammt aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 8. Juni 2026, die Aussage zur Abfrage des Kontostands aus dem BFH-Urteil IX R 36/21 vom 23. Januar 2024. Die Zahlen zu den Kontenabrufen stammen aus Bundestagsdrucksache 20/10841 und betreffen die Jahre 2020 und 2023. Günther und Heike sind erfundene Personen. Die Rechnung nimmt in allen drei Jahren gleichbleibende Zinsen an, Zusammenveranlagung, keine im Ausland einbehaltene Steuer und keine Kirchensteuer. Nachzahlungszinsen und eine Günstigerprüfung sind nicht eingerechnet. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.