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Pflegeheim-Eigenanteil: Hilfe zur Pflege richtig beantragen

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 23. Juli 2026

Ein Platz im Pflegeheim kostet im Bundesdurchschnitt inzwischen 3.364 Euro im Monat, im ersten Aufenthaltsjahr, Stand 1. Juli 2026. Das hat der Verband der Ersatzkassen (vdek) errechnet. Vor einem Jahr lag dieser Betrag noch bei rund 3.100 Euro. Für die allermeisten gesetzlichen Renten reicht das nicht aus. Reichen Rente und Ersparnisse nicht mehr, springt am Ende das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege ein. Wer diesen Antrag zu spät stellt, riskiert allerdings bares Geld, denn die Leistung wird nicht rückwirkend gezahlt. Dieser Beitrag erklärt, wie sich der Eigenanteil zusammensetzt, wie schnell Erspartes aufgebraucht ist, und welche Schritte für den Antrag auf Hilfe zur Pflege wichtig sind.

Woraus sich der Eigenanteil zusammensetzt

Die 3.364 Euro bestehen aus drei Bestandteilen: dem pflegebedingten Eigenanteil für die eigentliche Pflege, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sowie den Investitionskosten der Einrichtung. Alle drei Posten steigen seit Jahren, vor allem, weil die Personalkosten in der Pflege deutlich zulegen. Diese Kosten werden an die Bewohnerinnen und Bewohner weitergereicht, während die gesetzliche Rente in der Regel nicht im gleichen Tempo mitwächst. Wichtig zu wissen: Der Eigenanteil kommt zusätzlich zu den Beiträgen, die ohnehin über die Pflegeversicherung und die Krankenversicherung der Rentner abgeführt werden. Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der tatsächlichen Kosten, den Rest tragen die Bewohnerinnen und Bewohner selbst.

Ein Rechenbeispiel: Wie schnell das Ersparte aufgebraucht ist

Ein Beispiel macht die Größenordnung deutlich. Eine 82 Jahre alte Witwe mit Pflegegrad 3 bezieht eine gesetzliche Rente von 1.400 Euro netto im Monat und verfügt über 35.000 Euro Ersparnisse. Der Eigenanteil im Heim beträgt 3.364 Euro monatlich. Die Rente deckt davon 1.400 Euro, es bleibt eine monatliche Lücke von 1.964 Euro aus dem Ersparten. Dabei greift das sogenannte Schonvermögen: Als alleinstehende Person dürfen 10.000 Euro in jedem Fall behalten werden, für Ehepaare liegt die Grenze bei 20.000 Euro. Zusätzlich bleiben ein angemessenes Auto, eine geförderte Altersvorsorge und angemessener Hausrat unangetastet. Von den 35.000 Euro Ersparnis bleiben also 25.000 Euro für die monatliche Lücke übrig. Geteilt durch 1.964 Euro ergibt das gut 12,7 Monate. Nach etwas mehr als einem Jahr im Pflegeheim ist ein über Jahrzehnte aufgebautes Ersparnis aufgebraucht.

Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen

Ist das Vermögen bis auf das Schonvermögen aufgebraucht, springt das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege ein, geregelt in den Paragrafen 61 bis 66a des zwölften Sozialgesetzbuches. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt das Sozialamt die Heimkosten in derselben Höhe wie zuvor die Pflegeversicherung. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Diese Hilfe wird nicht rückwirkend gezahlt, sie beginnt erst an dem Tag, an dem das Sozialamt Kenntnis vom Antrag hat. Wer wartet, bis das Vermögen vollständig aufgebraucht ist, riskiert Monate, in denen bereits Kosten entstehen, die später niemand mehr übernimmt. Der Antrag sollte deshalb deutlich vor dem vollständigen Verbrauch des Vermögens gestellt werden. Das ist umso wichtiger, weil die Bearbeitung lange dauert: Einer Umfrage unter 113 Sozialämtern zufolge benötigen 27 Prozent der Ämter zwischen 6 und 12 Monaten, 5 Prozent sogar über ein Jahr, bis über einen Antrag entschieden ist. Wer aus einem anderen Grund knapp bei Kasse ist, ohne pflegebedürftig zu sein, findet einen verwandten Baustein im Beitrag Grundsicherung im Alter.

Diese Unterlagen brauchen Sie für den Antrag

Damit keine Zeit verloren geht, sollten folgende Unterlagen in Kopie bereitliegen: der Personalausweis, bei einer Vertretung zusätzlich eine Vollmacht oder der Betreuerausweis, der letzte Bescheid der Pflegekasse, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Einkommensnachweise wie der Rentenbescheid, Nachweise über Vermögen wie Sparbücher, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge oder Grundbesitz, sowie ein Nachweis über die Heimkosten. Je vollständiger diese Papiere gleich mitgebracht werden, desto zügiger kann das Amt entscheiden. Wer sich für den Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer Rentenberatung unterstützen lässt, kann diese Kosten unter Umständen sogar steuerlich geltend machen, mehr dazu im Beitrag Was Rentner von der Steuer absetzen können.

Müssen Kinder für die Heimkosten aufkommen?

Sobald Hilfe zur Pflege bewilligt ist, prüft das Sozialamt grundsätzlich auch das Einkommen der erwachsenen Kinder. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 gilt dabei eine klare Grenze: Erst ab einem individuellen Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro werden Kinder überhaupt zur Kasse gebeten. Das Einkommen des Ehepartners und das eigene Vermögen des Kindes bleiben dabei außen vor. Da die meisten Kinder von Pflegebedürftigen unterhalb dieser Grenze liegen, fragt das Sozialamt in der Praxis nur bei konkretem Verdacht aktiv nach. Dadurch bleiben nach vorliegenden Erhebungen über 90 Prozent aller Familien von solchen Auskünften verschont. Über eine mögliche Pflegereform für 2027 wird derzeit diskutiert, beschlossen ist bislang jedoch nichts. Für heute gilt das aktuelle Recht mit der genannten Einkommensgrenze.

Zusätzliche Hilfen: Wohngeld und Pflegewohngeld

Wer keine Hilfe zur Pflege bezieht, weil die monatliche Lücke kleiner ausfällt, kann stattdessen Wohngeld beantragen, im Schnitt rund 300 bis 380 Euro monatlich. Eine Vermögensprüfung greift hier erst ab 60.000 Euro. In Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gibt es zudem das Pflegewohngeld, das die Investitionskosten der Einrichtung teilweise oder vollständig übernimmt. Beide Leistungen werden von Familien häufig übersehen, es lohnt sich daher, sie aktiv beim Heimträger oder bei der zuständigen Wohngeldbehörde anzusprechen.

Fazit

Der Eigenanteil im Pflegeheim ist auf einen neuen Höchststand von 3.364 Euro monatlich gestiegen, und für die meisten Renten reicht das nicht aus. Wie das Rechenbeispiel zeigt, kann ein über Jahrzehnte aufgebautes Ersparnis schon nach gut einem Jahr aufgebraucht sein. Das Sozialamt hilft dann mit der Hilfe zur Pflege, allerdings nur denjenigen, die den Antrag rechtzeitig stellen, denn eine rückwirkende Zahlung ist ausgeschlossen. Sprechen Sie das Thema deshalb frühzeitig in der Familie an, stellen Sie die notwendigen Unterlagen zusammen, und reichen Sie den Antrag ein, solange noch Vermögen oberhalb des Schonvermögens vorhanden ist. Dieser Beitrag ersetzt weder eine individuelle Steuerberatung noch eine Rechtsberatung. Wenden Sie sich bei konkreten Fragen an Ihren zuständigen Sozialhilfeträger oder an eine Pflegeberatungsstelle in Ihrer Nähe.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 23. Juli 2026.