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BGH kippt Riester-Gebühr: Warum das für neun von zehn Verträgen nichts ändert

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 24. August 2026

“BGH kippt Riester-Gebühr”, so lauten die Schlagzeilen seit Ende Juli. Das klingt nach guten Nachrichten für Millionen Sparer.

Wer genauer hinsieht, stellt fest: Das Urteil betrifft nur Bausparverträge fürs Eigenheim. Die klassische Riester-Rentenversicherung, die die meisten Rentner besitzen, ist überhaupt nicht erfasst.

Was der Bundesgerichtshof entschieden hat

Am 28. Juli 2026 hat der XI. Zivilsenat (Aktenzeichen XI ZR 83/25) zwei Klauseln einer Bausparkasse für unwirksam erklärt, mit denen sie ein Entgelt für die Verwaltung von Riester-Bausparverträgen kassiert hat: erst 15 Euro im Jahr, später 24 Euro.

Die Begründung: Die Gebühr wälzt Kosten auf die Kunden ab, die vor allem im eigenen Interesse der Bausparkasse anfallen. Das verstößt gegen geltendes Recht.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen, beklagt war die LBS Hessen-Thüringen. Betroffen sind nach Einschätzung der Verbraucherzentrale rund 1,4 bis 1,5 Millionen Wohn-Riester-Bausparverträge.

Entschieden sind diese beiden Klauseln. Bei anderen Anbietern kommt es auf den Wortlaut im eigenen Vertrag an, viele Bausparkassen bestreiten, dass die Urteile für ihre Tarife gelten. Das Vertragsentgelt der Bausparkasse Schwäbisch Hall hat das Oberlandesgericht Stuttgart für zulässig gehalten, dieses Verfahren liegt jetzt beim Bundesgerichtshof.

Riester ist nicht gleich Riester

Hier werden die Schlagzeilen ungenau. Es gibt vier Varianten:

Vertragsart vom Urteil betroffen
klassische Riester-Rentenversicherung nein
Riester-Fondssparplan nein
Riester-Banksparplan nein
Riester-Bausparvertrag (Wohn-Riester) ja, und nur die Jahresgebühr in der Ansparphase

Von rund 15 Millionen Riester-Verträgen in Deutschland sind das etwa 1,5 Millionen, also jeder zehnte. Für neun von zehn Verträgen ändert sich nichts.

Der ehrliche Blick auf einen typischen Fall

Ewald ist 71, war Facharbeiter im Maschinenbau und seit 2020 in Rente. Anfang der 2000er hat er über den Betrieb einen Riester-Vertrag abgeschlossen, eine klassische Rentenversicherung.

Für ihn bringt dieses Urteil keinen einzigen Euro zurück. Sein Vertragstyp ist nicht erfasst.

Das ist unbequem, aber es ist die Wahrheit hinter der Überschrift. Nur in einem seltenen Fall wäre es anders: Hätte Ewald mit Mitte 50 einen Wohn-Riester-Bausparvertrag für eine kleinere Baumaßnahme abgeschlossen und wäre der noch in der Ansparphase, kämen für 2023 bis 2026 rund 96 Euro Gebühr zusammen, mit Verzugszinsen etwa 105 bis 115 Euro.

Die Frist, die wirklich läuft

Wer einen laufenden oder kürzlich beendeten Wohn-Riester-Bausparvertrag hat, sollte handeln, und zwar wegen der Verjährung.

Ansprüche verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem die Gebühr gezahlt wurde. Die Gebühr aus 2023 verjährt nach dieser Regelfrist also zum 31. Dezember 2026. Wer bis dahin nichts tut, riskiert, dieses älteste Jahr endgültig zu verlieren.

So gehen Sie vor:

  1. Kontoauszüge auf Positionen wie “Jahresentgelt” oder “Vertragsentgelt” durchsehen
  2. Formloses Schreiben an die Bausparkasse mit Vertragsnummer und Verweis auf das Aktenzeichen XI ZR 83/25
  3. Wichtig: Dieses Schreiben allein stoppt die Verjährung grundsätzlich nicht. Reagiert die Bausparkasse nicht rechtzeitig, schalten Sie zusätzlich die Schlichtungsstelle ein, das hemmt die Verjährung. Für private Bausparkassen ist das die Schlichtungsstelle Bausparen, für Landesbausparkassen die Verbraucherschlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands. Die Schlichtung ist kostenlos. Auch eine Klage oder ein gerichtlicher Mahnbescheid hemmen die Verjährung.

Musterbriefe dafür bieten Verbraucherzentralen und Finanztip kostenlos an.

Zwei Dinge, die gerade durcheinandergehen

Die Riester-Rente wird zum 1. Januar 2027 als Neuprodukt abgeschafft. Bestehende Verträge laufen unberührt weiter, mit unbegrenztem Bestandsschutz. Mit dem Urteil hat das nichts zu tun, beide Themen gehen derzeit nur zufällig gleichzeitig durch die Presse.

Die Zahl von rund 43.000 Euro, die Riester-Sparer seit 2002 gegenüber einer Aktienanlage verloren hätten, stammt aus einer hypothetischen Modellrechnung und hat mit dem Urteil ebenfalls nichts zu tun.

Das Wichtigste zum Schluss

Eine Schlagzeile ist noch keine Garantie, dass sie für Ihren eigenen Vertrag gilt. Der Bundesgerichtshof hat eine unzulässige Gebühr gekippt, das ist richtig und wichtig, aber nur für eine klar abgegrenzte Gruppe.

Wenn Sie selbst keinen Wohn-Riester-Bausparvertrag haben, bleibt trotzdem ein konkreter Nutzen: Geben Sie den Hinweis weiter. An Ihre Kinder und Enkel, an alle, die gerade ein Haus abbezahlen und dafür einen Riester-Bausparvertrag nutzen. Ein Blick in deren Kontoauszug lohnt sich, gerade vor dem Jahreswechsel.

Wie Sie sich gegen unberechtigte Forderungen sonst wehren, steht im Beitrag Private Portale für Behördenleistungen. Zum Reparaturanspruch bei Geräten gibt es den Beitrag Hersteller muss alte Geräte reparieren.

Stand: 24. August 2026. Korrigiert am 1. November 2026: Das Urteil betrifft zwei Klauseln einer Bausparkasse, das steht jetzt ausdrücklich im Text. Die zuständigen Schlichtungsstellen sind richtiggestellt und Klage und Mahnbescheid ergänzt. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2026, Aktenzeichen XI ZR 83/25. Die Zahl der betroffenen Verträge ist eine Einschätzung der Verbraucherzentrale. Die Beträge im Beispiel sind Modellrechnungen auf Basis eines Jahresentgelts von 24 Euro. Ob und in welcher Höhe Ihnen eine Rückforderung zusteht, hängt von Ihrem konkreten Vertrag und den tatsächlich gezahlten Entgelten ab. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 24. August 2026.