Rundfunkbeitrag: Wie Rentner mit Wohngeld eine Befreiung erreichen können
Der Rundfunkbeitrag kostet aktuell 18,36 Euro im Monat pro Wohnung, das sind 220,32 Euro im Jahr. Für Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente ist das jeden Monat ein spürbarer Posten. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio befreit automatisch, wer Grundsicherung im Alter, Bürgergeld, Sozialhilfe oder BAföG bezieht. Wohngeld taucht auf dieser Liste nicht auf. Viele Rentnerinnen und Rentner mit Wohngeld gehen deshalb davon aus, dass ihnen keine Befreiung zusteht. Das ist in vielen Fällen ein Irrtum, denn neben der automatischen Befreiung gibt es einen zweiten, weniger bekannten Weg: die sogenannte Härtefallregelung.
Die Härtefallregelung nach Paragraf 4 Absatz 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Grundlage ist Paragraf 4 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011, Aktenzeichen 1 BvR 665/10. In dem zugrunde liegenden Fall bezog ein Rentner Altersrente und ergänzend Wohngeld. Nach Abzug seiner Wohnkosten blieb ihm wirtschaftlich kaum mehr als einem Bürgergeld-Empfänger. Der Beitragsservice lehnte die Befreiung dennoch ab, weil Wohngeld formal nicht zu den gelisteten Leistungen zählte. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass dies verfassungswidrig ist: Wer wirtschaftlich ebenso bedürftig ist wie jemand mit Grundsicherung, darf beim Rundfunkbeitrag nicht schlechter gestellt werden, nur weil die formale Bezeichnung der bezogenen Leistung eine andere ist. Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, nicht der Name der Leistung auf dem Bescheid.
Die Härtefallregelung greift, wenn Ihr Einkommen die sozialhilferechtliche Bedarfsgrenze nur knapp überschreitet, und zwar um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags selbst, also um weniger als 18,36 Euro. Diese Grenze betrifft potenziell viele Rentnerinnen und Rentner, die mit kleiner Rente und ergänzendem Wohngeld nur knapp über der Grundsicherungsgrenze leben.
Ein Beispiel zur Einordnung
Ein Rentner ist 74 Jahre alt und bezieht eine Netto-Altersrente von 780 Euro. Weil das nicht reicht, erhält er zusätzlich 263 Euro Wohngeld, zusammen also 1.043 Euro im Monat. Der Regelbedarf für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 Euro. Hinzu kommen angemessene Wohnkosten, Miete und Heizung zusammen, von 467 Euro. Der Bedarf liegt damit bei insgesamt 1.030 Euro. Das Einkommen von 1.043 Euro übersteigt diesen Bedarf um 13 Euro. Weil diese 13 Euro unter der Härtefallgrenze von 18,36 Euro liegen, besteht trotz des überschrittenen Bedarfs ein gesetzlicher Anspruch auf die vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag, obwohl weder Grundsicherung noch Bürgergeld bezogen wird.
Diese Befreiung kann rückwirkend für bis zu drei Jahre beantragt werden, sofern die Situation in diesem Zeitraum bereits bestand. Drei Jahre sind 36 Monate, multipliziert mit 18,36 Euro ergibt das 660,96 Euro, also rund 661 Euro. Zusätzlich entfällt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung der laufende Beitrag von weiterhin 220,32 Euro im Jahr, solange sich an der Situation nichts ändert.
Wichtig für die eigene Berechnung: Wohngeld zählt bei dieser Bedarfsrechnung als Einkommen mit. Wer das übersieht und Wohngeld weglässt, kommt schnell zu einem falschen Ergebnis. Rechnen Sie deshalb mit dem vollen Betrag, den Sie tatsächlich erhalten.
So gehen Sie bei einem Antrag vor
Wenn Sie vermuten, dass die Härtefallregelung auf Sie zutreffen könnte, können Sie in mehreren Schritten vorgehen:
Ermitteln Sie zunächst Ihren eigenen Bedarf: Regelbedarf plus angemessene Miete und Heizkosten. Addieren Sie anschließend Ihr gesamtes Einkommen, also Rente, Wohngeld und gegebenenfalls kleinere Nebeneinkünfte. Bilden Sie die Differenz zwischen Einkommen und Bedarf. Liegt sie unter 18,36 Euro, ist der Härtefall grundsätzlich erfüllt.
Für den Nachweis eignet sich am besten ein Antrag auf Grundsicherung beim Sozialamt. Auch wenn dieser abgelehnt wird, sollten Sie ausdrücklich darum bitten, dass im Ablehnungsbescheid die genaue Differenz zwischen Einkommen und Bedarfsgrenze ausgewiesen wird. Alternativ können auch der aktuelle Rentenbescheid, der Wohngeldbescheid und Nachweise über die Wohnkosten dienen.
Füllen Sie anschließend das Formular auf rundfunkbeitrag.de unter Befreiung oder Ermäßigung aus, drucken Sie es aus und unterschreiben Sie es. Senden Sie den Antrag mit Kopien Ihrer Nachweise an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, 50656 Köln. Kennzeichnen Sie den Antrag ausdrücklich als Härtefall nach Paragraf 4 Absatz 6 und verweisen Sie auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, Aktenzeichen 1 BvR 665/10.
Besteht die Situation bereits länger, beantragen Sie ausdrücklich die rückwirkende Befreiung und legen Sie die entsprechenden älteren Nachweise bei. Lehnt der Beitragsservice den Antrag dennoch ab, besteht ein Monat Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen, wiederum unter Verweis auf dieselbe Rechtsgrundlage.
Was bei einer Befristung des Wohngeldbescheids zu beachten ist
Viele Wohngeldbescheide sind nur befristet ausgestellt. Läuft ein solcher Bescheid aus, muss aktiv ein neuer Nachweis nachgereicht werden. Geschieht das nicht, greift automatisch wieder der volle Rundfunkbeitrag, ohne dass darauf gesondert hingewiesen wird. Es lohnt sich daher, das Ablaufdatum des Wohngeldbescheids im Kalender zu vermerken, um die Befreiung fortlaufend aufrechtzuerhalten.
Wer prüfen möchte, ob stattdessen sogar ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht, findet dort die Voraussetzungen im Detail erklärt. Auch die Höhe des eigenen Wohngelds für Rentner beeinflusst die Berechnung des Härtefalls unmittelbar, da es als Einkommen in die Bedarfsrechnung einfließt.
Fazit
Die Härtefallregelung nach Paragraf 4 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gilt seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2011, ist aber wenig bekannt. Sie betrifft potenziell zahlreiche Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente und ergänzendem Wohngeld, deren Einkommen die Bedarfsgrenze nur knapp übersteigt. Ohne einen aktiven Antrag wird die Befreiung nicht gewährt, selbst wenn der Anspruch rechtlich besteht. Wer die eigene Differenz zwischen Einkommen und Bedarf durchrechnet und unter 18,36 Euro liegt, kann die Befreiung beantragen und rückwirkend bis zu drei Jahre geltend machen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt weder eine Steuerberatung noch eine Rechtsberatung im Einzelfall.