Witwenrente 2026: Freibetrag und Einkommensanrechnung erklärt
In unserem Beitrag zu den wichtigsten Fakten zur Witwenrente haben wir Anspruch, Höhe und Sterbevierteljahr erklärt, im Beitrag zur Besteuerung der Witwenrente ging es um den steuerpflichtigen Anteil. Dieser Beitrag behandelt ausschließlich ein drittes Thema: wie eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wird und was sich beim Freibetrag ab Juli 2026 ändert.
Nur ein Teil des Einkommens wird angerechnet, und auch das nur teilweise
Viele Witwen und Witwer gehen davon aus, dass die eigene Rente einfach von der Witwenrente abgezogen wird. Das ist nicht richtig. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet in drei Schritten, und am Ende wird nur ein kleiner Teil des Einkommens tatsächlich abgezogen.
Im ersten Schritt wird das Einkommen pauschal bereinigt. Dabei gilt ein pauschaler Abzug vom Bruttobetrag, das tatsächliche Nettoeinkommen zählt nicht. Bei einer Altersrente mit Rentenbeginn ab 2011 sind das 14 Prozent, bei Rentenbeginn vor 2011 sind es 13 Prozent. Bei Arbeitslohn, also bei fortbestehender Erwerbstätigkeit, werden 40 Prozent abgezogen.
Im zweiten Schritt wird von diesem bereinigten Einkommen der Freibetrag abgezogen. Nur der Betrag, um den das bereinigte Einkommen den Freibetrag übersteigt, spielt für die weitere Berechnung überhaupt eine Rolle.
Im dritten Schritt werden von diesem übersteigenden Betrag 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet, nicht die Hälfte und schon gar nicht der volle Betrag. Das bedeutet: Auch bei einer auskömmlichen eigenen Rente verliert man durch die Anrechnung nur einen Bruchteil der Witwenrente, während das Gesamteinkommen insgesamt trotzdem steigt.
Der Freibetrag steigt ab Juli 2026 auf 1.122,53 Euro
Der Freibetrag ist der Teil des eigenen Einkommens, der vollständig anrechnungsfrei bleibt. Er wird jährlich zum 1. Juli angepasst, weil er sich als 26,4-Faches des aktuellen Rentenwerts berechnet. Zum 1. Juli 2026 steigt der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro, und damit steigt auch der Freibetrag von bisher 1.076,86 Euro auf 1.122,53 Euro im Monat, ein Plus von 45,67 Euro.
Das klingt zunächst nach einem überschaubaren Betrag. Für alle, die mit ihrem bereinigten Einkommen bisher knapp über der Freibetragsgrenze lagen, kann diese Erhöhung aber bedeuten, dass die Kürzung der Witwenrente kleiner wird oder ganz entfällt.
Beispiel: Wenn eine Kürzung bestehen bleibt
Renate ist 78 Jahre alt. Ihr Mann Heinrich ist 2024 gestorben, Renate bezieht seit 2013 eine eigene Altersrente von 1.500 Euro brutto im Monat, ihre große Witwenrente beträgt 800 Euro brutto.
Schritt eins: Weil ihre Altersrente 2013 begann, gilt der Pauschalabzug von 14 Prozent. 1.500 Euro minus 14 Prozent ergeben 1.290 Euro bereinigtes Einkommen. Schritt zwei: 1.290 Euro minus dem Freibetrag von 1.122,53 Euro ergeben einen Überschuss von 167,47 Euro. Schritt drei: 40 Prozent von 167,47 Euro sind 66,99 Euro. Diese werden von der Witwenrente abgezogen.
Renate erhält also 733,01 Euro Witwenrente, zusätzlich zu ihrer eigenen Rente von 1.500 Euro. Das ergibt ein Gesamteinkommen von 2.233 Euro brutto. Ohne die eigene Rente stünden ihr nur die vollen 800 Euro Witwenrente zu, mehr eigenes Einkommen führt also trotz der Kürzung zu einem höheren Gesamteinkommen.
Beispiel: Wenn keine Kürzung mehr anfällt
Renates Freundin Erika bezieht ebenfalls eine eigene Altersrente, allerdings begann diese erst 2015 und beträgt 1.200 Euro brutto, ihre Witwenrente beläuft sich auf 1.500 Euro.
Schritt eins: Pauschalabzug von 14 Prozent, 1.200 Euro minus 168 Euro ergeben 1.032 Euro bereinigtes Einkommen. Schritt zwei: 1.032 Euro liegen unter dem Freibetrag von 1.122,53 Euro, es entsteht also kein Überschuss. Schritt drei entfällt damit vollständig.
Erika erhält ihre Witwenrente von 1.500 Euro ungekürzt, zusammen mit der eigenen Rente von 1.200 Euro ergibt das ein Gesamteinkommen von 2.700 Euro brutto, ganz ohne Abzug durch die Einkommensanrechnung. Wer bisher knapp über der alten Freibetragsgrenze lag, kann durch die Anhebung ab Juli 2026 also unter die neue Grenze rutschen und rutscht damit aus der Kürzung heraus.
Die Rentenerhöhung verstärkt diesen Effekt
Zum 1. Juli 2026 steigt die Rente um 4,24 Prozent. Das erhöht zunächst die Witwenrente selbst: Aus 800 Euro werden 833,92 Euro, aus 1.000 Euro werden 1.042,40 Euro. Gleichzeitig steigt, wie oben beschrieben, auch der Freibetrag, weil er an denselben aktuellen Rentenwert gekoppelt ist. Für Witwen und Witwer, die mit ihrem Einkommen nahe an der Freibetragsgrenze lagen, kann das einen doppelten Effekt bedeuten: eine höhere Witwenrente und gleichzeitig eine geringere oder ganz entfallende Kürzung.
Was als Einkommen zählt, und was nicht
Auf die Witwenrente angerechnet werden Arbeitslohn, Betriebsrenten, die eigene gesetzliche Rente, Mieteinnahmen und Kapitalerträge. Nicht angerechnet wird dagegen die Riester-Rente, sie ist nach Paragraf 18a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB IV ausdrücklich ausgenommen, weil sie staatlich gefördert wird. Die Rürup-Rente, auch Basisrente genannt, fällt nicht unter diese Ausnahme und wird deshalb bei der Berechnung berücksichtigt. Ebenfalls nicht angerechnet wird das Einkommen anderer Haushaltsmitglieder, etwa wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, denn es zählt ausschließlich das eigene Einkommen der Witwe oder des Witwers.
Fazit
Die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente ist komplizierter, aber in aller Regel milder, als viele befürchten: Abgezogen werden nur 40 Prozent des Betrags, der über einem gesetzlichen Freibetrag liegt. Dieser Freibetrag steigt zum 1. Juli 2026 von 1.076,86 Euro auf 1.122,53 Euro, gekoppelt an die Rentenerhöhung von 4,24 Prozent. Wer bisher nahe an dieser Grenze lag, sollte prüfen, ob sich die Kürzung dadurch verringert oder ganz entfällt. Für die persönliche Berechnung empfiehlt sich eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung und keine Rechtsberatung.
Korrigiert am 31. Oktober 2026: Renate ist im Beispiel jetzt 78 statt 68 Jahre alt, denn eine Altersrente seit 2013 passt nicht zu 68 Jahren. Die Rechnung ändert sich dadurch nicht. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.