Witwenrente versteuern: Wie die Besteuerung wirklich funktioniert
Wer Anspruch auf die Witwenrente hat und wie hoch sie ausfällt, erklärt der Beitrag zu den wichtigsten Fakten zur Witwenrente. Dieser Beitrag konzentriert sich bewusst nur auf ein anderes Thema: wie das Finanzamt die Witwenrente beziehungsweise Witwerrente besteuert und welcher Anteil davon tatsächlich zu versteuern ist.
Seit 2005 gelten für alle Hinterbliebenenrenten dieselben Regeln
Die gesetzliche Rentenversicherung gewährt Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen einen Ersatz für den fehlenden Unterhalt. Zu diesen sogenannten Renten wegen Todes zählen die kleine Witwenrente, die große Witwenrente, die Erziehungsrente und die Waisenrente.
Seit 2005 hat sich die Besteuerung dieser Renten grundlegend geändert, und zwar sowohl für bereits bestehende als auch für neu beginnende Renten. Maßgebend für den sogenannten Besteuerungsanteil ist das Kalenderjahr des Rentenbeginns. Für Hinterbliebenenrenten, die am 1. Januar 2005 bereits bestanden, beträgt der Besteuerungsanteil einheitlich 50 Prozent der Jahresrente, unabhängig davon, ob es sich um eine abgekürzte oder eine lebenslängliche Leibrente handelt.
Beispiel: Der Rentenfreibetrag wird einmal berechnet und bleibt fest
Ein Beispiel verdeutlicht das. Die 50 Jahre alte Elfriede erhält nach dem Tod ihres Ehemanns ab dem 1. Juli 2004 eine große Witwenrente von monatlich 400 Euro, die Jahresrente 2005 beträgt demnach 4800 Euro. Der Rentenfreibetrag wird einmalig ermittelt: 50 Prozent von 4800 Euro, also 2400 Euro. Dieser Betrag steht danach fest, unabhängig davon, wie stark die Rente später steigt.
2020 beträgt die Jahresrente bereits 6000 Euro. Elfriede muss versteuern: 6000 Euro abzüglich des festen Rentenfreibetrags von 2400 Euro, also 3600 Euro, abzüglich der Werbungskostenpauschale von 102 Euro (Stand 2021). Damit ergeben sich 3498 Euro sonstige Einkünfte. Wie viel Rente grundsätzlich steuerfrei bleibt, erklären wir in unserem Beitrag Wie viel Rente ist steuerfrei.
Wenn der verstorbene Partner selbst schon eine Rente bezog
Komplizierter wird es, wenn die oder der Verstorbene selbst bereits eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente bezogen hat. Dann greift eine Besonderheit aus Paragraf 22 des Einkommensteuergesetzes: Handelt es sich um eine sogenannte Folgerente aus derselben Versicherung und endete die vorherige Rente nicht vor dem 1. Januar 2005, ermittelt das Finanzamt ein günstigeres, fiktives Jahr des Rentenbeginns. Dafür wird die Laufzeit der vorhergehenden Rente vom Jahr des Beginns der Witwenrente abgezogen, mindestens jedoch bleiben 50 Prozent Besteuerungsanteil bestehen. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Witwen und Witwer.
Beispiel: Warum ein späterer Rentenbeginn nicht immer höher besteuert wird
Alfons ging am 1. Juli 2004 in Rente und starb im Jahr 2021. Seine Ehefrau Brigitte erhält ab dem 1. Juli 2021 eine große Witwenrente von monatlich 770 Euro. Obwohl diese Rente erst 2021 beginnt, beträgt der Besteuerungsanteil nur 50 Prozent, weil es sich um eine Folgerente aus Alfons’ Rente handelt, die noch vor 2005 begann.
Brigitte muss 2021 versteuern: 6 mal 770 Euro Jahresrente, also 4620 Euro, abzüglich des Rentenfreibetrags von 50 Prozent, also 2310 Euro, abzüglich der Werbungskostenpauschale von 102 Euro. Es bleiben 2208 Euro. 2022 beträgt die Jahresrente 12 mal 770 Euro, also 9240 Euro. Der Rentenfreibetrag wird nun endgültig mit 50 Prozent von 9240 Euro festgelegt, also 4620 Euro. Abzüglich der Pauschale von 102 Euro ergeben sich 4518 Euro zu versteuernde Einkünfte. Der Freibetrag von 4620 Euro gilt danach dauerhaft für Brigittes Witwenrente.
Beispiel: Der fiktive Rentenbeginn kann weit zurückliegen
Noch deutlicher zeigt sich das bei Albert und Beate. Albert ging am 1. September 2005 mit einer Altersrente von monatlich 1000 Euro in Rente und starb im Februar 2021. Seine Ehefrau Beate erhält ab dem 1. März 2021 eine Witwenrente von monatlich 550 Euro, ab dem 1. Juli 2022 erhöht auf 560 Euro. Weil die Laufzeit von Alberts Rente, gut fünfzehneinhalb Jahre, vom Jahr des Beginns der Witwenrente abgezogen wird, ergibt sich als fiktiver Rentenbeginn der 1. September 2005. Beate erbt damit den günstigen Besteuerungsanteil ihres verstorbenen Mannes: 50 Prozent statt eines deutlich höheren Anteils, wie er für einen tatsächlichen Rentenbeginn 2021 gelten würde.
Beate muss 2021 versteuern: 10 mal 550 Euro, also 5500 Euro, abzüglich des Rentenfreibetrags von 50 Prozent, also 2750 Euro, abzüglich der Pauschale von 102 Euro. Es bleiben 2648 Euro. 2022 ergeben sich durch die Erhöhung 6 mal 550 Euro plus 6 mal 560 Euro, zusammen 6660 Euro. Der Rentenfreibetrag wird nun endgültig mit 50 Prozent von 6660 Euro festgelegt, also 3330 Euro. Abzüglich der Pauschale von 102 Euro ergeben sich 3228 Euro zu versteuernde Einkünfte. Dieser Freibetrag gilt danach dauerhaft für Beates Witwenrente.
Witwenrente und eigene Rente werden getrennt besteuert
Für eine eventuell zusätzlich an Beate ausgezahlte eigene gesetzliche Rente hat der günstige Besteuerungsanteil der Witwenrente keine Bedeutung. Würde Beate ab 2021 eine eigenständige Altersrente beziehen, wäre dafür ein Besteuerungsanteil von 81 Prozent maßgebend, denn diese Rente beruht auf einem eigenen Rentenstammrecht und ist keine Folgerente. Wie sich mehrere Renten bei verheirateten Rentnerinnen und Rentnern insgesamt auf die Steuerlast auswirken, lesen Sie in unserem Beitrag Verheiratete Rentner und Steuern.
Fazit
Der Verlust der Partnerin oder des Partners lässt sich durch nichts ersetzen, und die Witwenrente kann in dieser schweren Zeit hoffentlich zumindest finanziell etwas Halt geben. Steuerlich gilt seit 2005 für alle Hinterbliebenenrenten dasselbe Grundprinzip: Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und wird einmalig als fester Freibetrag festgeschrieben. Hatte die verstorbene Person selbst schon eine Rente bezogen, kann sich sogar ein günstigerer, fiktiver Rentenbeginn ergeben. Wie Sie die Witwenrente konkret in Ihrer Steuererklärung eintragen, erklären wir in unserem Beitrag Rente in der Steuererklärung angeben. Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Situation empfiehlt sich zusätzlich der Rat einer Steuerberaterin, eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins.