EM-Zuschlag und Grundsicherung: Warum das Renten-Plus beim Sozialamt wieder verschwindet
73 Euro mehr Rente im Monat. Und im selben Monat exakt 73 Euro weniger Grundsicherung. Das ist kein Rechenfehler des Sozialamts, das ist die Rechtslage, seit der Zuschlag für Erwerbsminderungsrentner fest in die laufende Rente eingerechnet wird. Er sollte eine alte Benachteiligung ausgleichen. Bei einem Teil der Betroffenen kommt davon nichts an.
Dieser Beitrag rechnet den Mechanismus an einem konstruierten Fall durch und zeigt, an welcher Stelle im eigenen Bescheid sich überhaupt etwas prüfen lässt.
Was sich zum 1. Dezember 2025 geändert hat
Der Zuschlag steht in Paragraf 307i des Sechsten Sozialgesetzbuchs. Von Juli 2024 bis November 2025 wurde er getrennt von der Rente überwiesen. Seit dem 1. Dezember 2025 ist er über zusätzliche Entgeltpunkte fest in die laufende Rente eingerechnet und taucht im Rentenbescheid nicht mehr als eigener Posten auf.
Betroffen sind rund 3 Millionen Menschen mit einem Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018. Der Hintergrund ist eine Gesetzesreform aus dem Jahr 2001, die Erwerbsminderungsrenten damals spürbar abgesenkt hat. Wer vorher in Rente ging, blieb verschont, wer danach erwerbsgemindert wurde, bekam dauerhaft weniger. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem Rentenbeginn: 7,5 Prozent bei einem Beginn bis zum 30. Juni 2014, 4,5 Prozent bei einem Beginn vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2018. Dieser Faktor wirkt auf die maßgeblichen Entgeltpunkte, deshalb lässt sich der eigene Zuschlag nicht einfach als Prozentsatz der Bruttorente ausrechnen.
Für alle, die von ihrer Rente leben, ohne ergänzende Sozialleistungen zu beziehen, ist das eine gute Nachricht. Wer zusätzlich Grundsicherung erhält, erlebt etwas anderes.
Der Fall Dagmar
Dagmar ist 66 Jahre alt und hat 30 Jahre an der Kasse eines Supermarkts gestanden. Irgendwann machte ihr Rücken nicht mehr mit, an eine andere Tätigkeit war nicht zu denken. Seit 2009 bezieht sie eine Erwerbsminderungsrente. Vor dem Zuschlag lag ihre Bruttorente bei rund 907 Euro, jetzt sind es 980 Euro. Dazu kommt die Witwenrente ihres verstorbenen Mannes mit 420 Euro. Weil beides zusammen den Bedarf nicht deckt, erhält sie ergänzend Grundsicherung.
Ihr Fall ist konstruiert, die Größenordnungen sind typisch. Über die Grundlagen der Leistung selbst, also Anspruch, Bedarf und Vermögensgrenzen, informiert der Beitrag Grundsicherung im Alter.
Bei der Witwenrente bleibt der Zuschlag folgenlos
Zuerst die Seite, auf der Dagmar nichts verliert. Bei der Witwenrente prüft die Rentenversicherung nach Paragraf 97 des Sechsten Sozialgesetzbuchs, ob eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Von der Bruttorente wird dafür ein pauschaler Abzug vorgenommen, bei einem Leistungsbeginn vor 2011 sind das 13 Prozent (Paragraf 18b Absatz 5 des Vierten Sozialgesetzbuchs). Dagmars Rente begann 2009, für sie gilt dieser Satz.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Bruttorente mit Zuschlag | 980,00 Euro |
| abzüglich Pauschalabzug 13 Prozent | 127,40 Euro |
| anrechenbares Einkommen | 852,60 Euro |
| Freibetrag nach Paragraf 97 SGB VI | 1.122,53 Euro |
| Kürzung der Witwenrente | keine |
Dagmar bleibt mit ihrem anrechenbaren Einkommen deutlich unter dem Freibetrag, ihre 420 Euro Witwenrente bleiben ungekürzt. Wie dieser Freibetrag zustande kommt und wann er reißt, steht im Beitrag Witwenrente: Freibetrag und Anrechnung.
Bei der Grundsicherung verschwindet der Zuschlag vollständig
Im Grundsicherungsrecht gelten andere Regeln. Nach den Paragrafen 82 und 82a des Zwölften Sozialgesetzbuchs zählt die Rente zu 100 Prozent als Einkommen, ohne pauschalen Abzug. Dagmars Bedarf setzt sich zusammen aus der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro und ihrer Warmmiete, für die Rechnung mit 900 Euro angenommen.
| Position | vor dem Zuschlag | mit Zuschlag |
|---|---|---|
| Bedarf (563 Euro plus 900 Euro Warmmiete) | 1.463,00 Euro | 1.463,00 Euro |
| Erwerbsminderungsrente | 907,00 Euro | 980,00 Euro |
| Witwenrente | 420,00 Euro | 420,00 Euro |
| anrechenbares Einkommen | 1.327,00 Euro | 1.400,00 Euro |
| Grundsicherung | 136,00 Euro | 63,00 Euro |
Ein Minus von genau 73 Euro, exakt der Betrag, den der Zuschlag ihr bringen sollte. Das dahinterliegende Prinzip ist schlicht: Jeder Euro mehr Renteneinkommen senkt die Grundsicherung um denselben Euro, solange kein wirksamer Freibetrag dazwischensteht. Am Monatsende steht Dagmar finanziell genau da, wo sie vorher stand.
Der Freibetrag hilft ihr nicht
Einen Freibetrag speziell für die Rente gibt es, er steht in Paragraf 82a des Zwölften Sozialgesetzbuchs. Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Zeiten mit Arbeitslosengeld oder Bürgergeld zählen dafür nicht mit. Der Betrag errechnet sich aus 100 Euro plus 30 Prozent des darüber liegenden Rentenbetrags und ist auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 gedeckelt, also auf 281,50 Euro.
Dieser Deckel ist bereits ab einer Bruttorente von 705 Euro erreicht. Dagmar liegt mit 907 Euro weit darüber, ihr Freibetrag war also schon vor dem Zuschlag vollständig ausgeschöpft. Unterstellt man, dass sie die 33 Jahre erreicht, sieht die Rechnung so aus:
| Position | vor dem Zuschlag | mit Zuschlag |
|---|---|---|
| anrechenbares Einkommen | 1.327,00 Euro | 1.400,00 Euro |
| abzüglich Freibetrag (gedeckelt) | 281,50 Euro | 281,50 Euro |
| Grundsicherung | 417,50 Euro | 344,50 Euro |
Wieder ein Minus von exakt 73 Euro. Ob mit oder ohne Freibetrag: Für Dagmar ist das Ergebnis identisch. Wie sich dieser Deckel bei den jährlichen Rentenerhöhungen auswirkt und für welche kleine Gruppe der Freibetrag überhaupt etwas bringt, ist im Beitrag Grundsicherung im Alter: Der Freibetrag für die Rentenerhöhung ausführlich durchgerechnet.
Auch beim Wohngeld gibt es keinen Schutz
Wer Wohngeld bezieht, sollte den geänderten Rentenbescheid ebenfalls im Blick behalten. Nach Paragraf 14 des Wohngeldgesetzes zählt die Bruttorente voll als Einkommen, einen eigenen Freibetrag für den Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Steht der höhere Betrag einmal im Rentenbescheid, kann er das Wohngeld mindern oder den Anspruch entfallen lassen.
Rechtlich zulässig, sozialpolitisch fragwürdig
Dagmar ist kein Einzelfall. Presseberichte schildern die Situation einer Erwerbsminderungsrentnerin aus Gelsenkirchen, deren Zuschlag bei rund 64 Euro lag und deren Grundsicherung um exakt diese 64 Euro sank. Dasselbe Muster, eine andere Zahl.
Eine rechtswidrige Doppelkürzung liegt darin nicht. Die Rente war im Grundsicherungsrecht immer schon zu 100 Prozent anrechenbares Einkommen, das ist keine neue Regel. Neu ist, dass der Zuschlag jetzt Teil des normalen Rentenbescheids ist und die Anrechnung dadurch für alle sichtbar wird. Sozialpolitisch bleibt der Befund unbefriedigend: Ein Zuschlag, der eine frühere Benachteiligung ausgleichen sollte, verpufft bei denen, die am wenigsten haben.
Welche Stelle wofür zuständig ist
Zwei Behörden rechnen hier unabhängig voneinander, und bei beiden lässt sich etwas erfragen.
Bei der Deutschen Rentenversicherung können Sie sich Ihre Grundrentenzeiten bestätigen lassen, über eine Rentenauskunft oder das Servicekonto. Diese Zahl brauchen Sie, um überhaupt beurteilen zu können, ob die 33 Jahre erreicht sind. Beim Sozialamt geht es um eine andere Frage: Wurde der Freibetrag nach Paragraf 82a im Bescheid überhaupt geprüft? Er wird nicht automatisch angesetzt, und in der Praxis wird er häufig übersehen. Wer zusätzlich Wohngeld bezieht, sollte den aktuellen Wohngeldbescheid daneben legen und mit dem Rentenbescheid seit Dezember 2025 abgleichen.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid ist der Widerspruch formlos, kostenlos und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich (Paragraf 84 Sozialgerichtsgesetz). Ist diese Frist verstrichen und wurde der Freibetrag in der Vergangenheit zu Unrecht nicht angewendet, bleibt der Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 des Zehnten Sozialgesetzbuchs. Bei der Grundsicherung wirkt er wegen Paragraf 116a des Zwölften Sozialgesetzbuchs allerdings nur ein Jahr zurück. Sozialverbände wie der VdK und die Verbraucherzentralen prüfen solche Bescheide, für Mitglieder oft kostenlos. Wer parallel noch auf eine Nachzahlung aus einem laufenden Verfahren wartet, findet die Verrechnungsregeln im Beitrag Erwerbsminderungsrente: Warum die Nachzahlung oft kaum ankommt.
Stand: 23. September 2026. Die Rechnungen zu Dagmar sind Modellrechnungen für einen konstruierten Fall, angenommen sind eine Bruttorente von 907 Euro vor und 980 Euro nach dem Zuschlag, eine Witwenrente von 420 Euro, eine Warmmiete von 900 Euro und die Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro für 2026. Ihre eigenen Werte weichen je nach Rentenbeginn, Miethöhe, Krankenversicherung, weiteren Einkünften und der Bewertung Ihrer Unterkunftskosten durch das Sozialamt ab. Rechtsstand ist Paragraf 307i SGB VI in der seit dem 1. Dezember 2025 geltenden Fassung sowie die Paragrafen 82 und 82a SGB XII. Der geschilderte Pressefall aus Gelsenkirchen wird ohne Aktenzeichen wiedergegeben, weil dazu keine belastbare Fundstelle vorliegt. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.