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Grundsicherung im Alter: Der Freibetrag für die Rentenerhöhung

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 23. Juli 2026

Zum 1. Juli 2026 ist die gesetzliche Rente um 4,24 % gestiegen, der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Für die meisten Rentnerinnen und Rentner ist das eine gute Nachricht. Für einen großen Teil der 764.000 Menschen mit Grundsicherung im Alter, einem neuen Höchststand, ist es das nicht: Ihre Erhöhung fließt im selben Monat wieder an das Sozialamt zurück. Was Grundsicherung im Alter überhaupt ist, wer sie beantragen kann und wie Einkommen und Vermögen dabei grundsätzlich angerechnet werden, erklärt der Beitrag Grundsicherung im Alter. Dieser Artikel geht gezielt auf einen einzelnen Mechanismus ein: die laufende Anrechnung der Rentenerhöhung und den Freibetrag für langjährig Versicherte.

Wie die Rente auf die Grundsicherung angerechnet wird

Die gesetzliche Rente zählt im Grundsicherungsrecht als Einkommen und wird grundsätzlich voll angerechnet. Anders als beim Lohn aus Arbeit gibt es dafür keinen automatischen Freibetrag. Wer arbeitet, darf von seinem Verdienst 30 % behalten, gedeckelt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1, ein Freibetrag nach Paragraf 82 Absatz 3 des Zwölften Sozialgesetzbuchs. Dieser Freibetrag gilt jedoch ausschließlich für Erwerbseinkommen, etwa einen Minijob neben der Rente, nicht für die Rente selbst. Für die Rente gilt im Regelfall: Jeder Euro, um den sie steigt, wird von der Grundsicherung eins zu eins wieder abgezogen.

Die Ausnahme nach § 82a SGB XII

Es gibt genau eine Ausnahme. Sie steht in Paragraf 82a des Zwölften Sozialgesetzbuchs, eingeführt mit dem Grundrentengesetz und in Kraft seit dem 1. Januar 2021. Die Regel erlaubt einen Freibetrag von 100 Euro plus 30 % des darüber liegenden Rentenbetrags, gedeckelt auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1, für 2026 sind das 281,50 Euro. Diese Ausnahme gilt aber nur, wenn mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten nachgewiesen werden: Pflichtbeitragszeiten aus Arbeit, Kindererziehungszeiten von bis zu drei Jahren pro Kind, bei älteren Jahrgängen zweieinhalb Jahre, sowie Zeiten der Pflege von Angehörigen. Zeiten mit Arbeitslosengeld oder Bürgergeld zählen nicht mit. Wer die 33 Jahre nicht erreicht, für den existiert dieser Freibetrag nicht, unabhängig davon, wie lang die tatsächliche Erwerbsbiografie ausfällt.

Warum der Deckel die Erhöhung auffrisst

Die Regelbedarfsstufe 1 liegt 2026 bei 563 Euro, gegenüber 2025 eine Nullrunde. Der Deckel des Freibetrags, die Hälfte davon, bleibt damit bei 281,50 Euro stehen, während die Renten um 4,24 % gestiegen sind. Der Höchstbetrag des Freibetrags wächst also nicht mit der Rentenerhöhung mit.

Beispielrechnung

Ursula hat fast 40 Jahre gearbeitet, als Verkäuferin und als Reinigungskraft, mit Unterbrechungen, weil sie zwischendurch ihre Mutter gepflegt hat und Phasen der Arbeitslosigkeit überbrücken musste. Ihre Bruttorente lag bis Ende Juni bei 750 Euro. Durch die Erhöhung um 4,24 % steigt sie um 31,80 Euro auf 781,80 Euro. Weil Ursula die 33 Jahre Grundrentenzeiten nicht erreicht, greift kein Freibetrag: Die vollen 31,80 Euro gelten als zusätzliches Einkommen, die Grundsicherung sinkt exakt um diesen Betrag. Von der Rentenerhöhung bleiben ihr netto null Euro.

Selbst wenn Ursula die 33 Jahre erreicht hätte, ändert sich am Ergebnis wenig. Bei gleicher Rente von 750 Euro läge ihr Freibetrag vor der Erhöhung rechnerisch bei 295 Euro, gedeckelt jedoch auf 281,50 Euro. Nach der Erhöhung läge er rechnerisch bei 304,54 Euro, gedeckelt aber wieder auf dieselben 281,50 Euro. Ab einer Bruttorente von rund 705 Euro bringt jede weitere Erhöhung, selbst mit 33 Jahren Grundrentenzeiten, keinen zusätzlichen Cent Freibetrag mehr. Auch in diesem Fall: null Euro Zugewinn.

Nur in einem schmalen Fenster funktioniert die Ausnahme überhaupt. Bei einer niedrigeren Bruttorente von 500 Euro und mit 33 Jahren Grundrentenzeiten liegt der Freibetrag noch unterhalb des Deckels. Die Erhöhung von 21,20 Euro lässt den Freibetrag um 6,36 Euro, also die vorgesehenen 30 %, mitwachsen. Die restlichen 14,84 Euro, 70 %, zieht das Sozialamt trotzdem ein. Selbst im günstigsten Fall bleiben von der Rentenerhöhung also nur 6,36 Euro im Monat übrig.

Kritik von Sozialverbänden

Der Sozialverband VdK hat diese Regelung öffentlich kritisiert und fordert einen eigenen Freibetrag speziell für Rentenerhöhungen und Zuschläge wie die Mütterrente, damit Beitragsjahre nicht ins Leere laufen. Auch die Alterssicherungskommission der Bundesregierung empfiehlt inzwischen einen generellen Freibetrag auf die Rente in der Grundsicherung. Eine gesetzliche Änderung ist bislang nicht erfolgt.

Was Sie jetzt tun können

Prüfen Sie zunächst Ihren neuen Bescheid des Sozialamts genau: Wurde der Freibetrag nach Paragraf 82a überhaupt geprüft, und wurden Ihre Grundrentenzeiten korrekt ermittelt? Fehler bei dieser Berechnung kommen in der Praxis vor, auch wenn Sie die 33 Jahre nicht erreichen, lohnt sich der Blick in den Bescheid. Klären Sie bei der Deutschen Rentenversicherung, über eine Rentenauskunft oder das Servicekonto, wie viele Monate Grundrentenzeiten bei Ihnen tatsächlich vorliegen. Ist der Bescheid fehlerhaft, legen Sie Widerspruch ein, und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Ist diese Frist bereits verstrichen, ist ein Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 des Zehnten Sozialgesetzbuchs weiterhin möglich, wirkt bei der Grundsicherung wegen Paragraf 116a des Zwölften Sozialgesetzbuchs aber nur ein Jahr zurück, nicht vier Jahre wie sonst im Sozialrecht üblich. Sozialverbände wie der VdK und die Verbraucherzentralen helfen bei der Prüfung solcher Bescheide, oft kostenlos für Mitglieder.

Fazit

Eine Rentenerhöhung ist nur dann wirklich eine Erhöhung, wenn am Ende auch mehr Geld ankommt. Für einen erheblichen Teil der 764.000 Menschen mit Grundsicherung im Alter gilt das im Juli 2026 nicht. Die Ausnahme nach Paragraf 82a SGB XII hilft nur einer schmalen Gruppe mit langen Grundrentenzeiten, und selbst dort stets nur mit 30 % der Erhöhung, nie mit der vollen Summe. Wer über Jahrzehnte gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat und dennoch auf Grundsicherung angewiesen ist, sollte den eigenen Bescheid deshalb genau prüfen und im Zweifel Beratung beim VdK oder bei der Verbraucherzentrale einholen. Weitere Hintergründe zu verwandten Themen finden Sie in den Beiträgen Wohngeld für Rentner und Grundrente: Anspruch und Höhe. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung oder Rechtsberatung.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 23. Juli 2026.