Seniorenberater.org

Entlastungsbetrag Pflege: Warum Ihr Restguthaben aus 2026 früher verfallen könnte

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 22. September 2026

1.572 Euro. Diese Summe steht Ihnen im Jahr über den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung zu, wenn Sie selbst oder ein Angehöriger einen anerkannten Pflegegrad haben. Viele schöpfen das Geld nie aus, weil sie es gar nicht auf dem Zettel haben. Und ausgerechnet das Guthaben aus diesem Jahr könnte schon zum 31. Dezember 2026 verfallen, ein halbes Jahr früher, als das heute geltende Recht es vorsieht. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung will die bisherige Übertragungsfrist ersatzlos streichen, ohne eine Übergangsregelung für das laufende Jahr.

Ein Gesetz ist das noch nicht. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Trotzdem lohnt es sich, jetzt zu handeln, und zwar unabhängig davon, wie das Gesetzgebungsverfahren ausgeht. Dieser Beitrag zeigt, was heute gilt, was sich ändern soll und wie Sie Ihr Restguthaben in wenigen Schritten abfragen.

Was der Entlastungsbetrag heute leistet

Die Leistung steht in Paragraf 45b des Elften Sozialgesetzbuchs. Anspruch hat jeder Mensch mit einem anerkannten Pflegegrad, von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5, solange die Pflege zu Hause stattfindet. Seit dem 1. Januar 2025 sind es 131 Euro im Monat, vorher waren es 125 Euro.

Einen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen. Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie reichen Rechnungen bei der Pflegekasse ein und bekommen das Geld erstattet. Verwenden dürfen Sie es für Tages- und Nachtpflege, für Kurzzeitpflege, für Verhinderungspflege, wenn die pflegende Person selbst ausfällt, sowie für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Nachbarschaftshilfe oder Alltagsbegleitung. Ab Pflegegrad 2 gilt bei einem ambulanten Pflegedienst eine Einschränkung: Damit lassen sich nur Betreuung und Entlastung bezahlen, die eigentliche Grundpflege bleibt außen vor.

Die Frist, um die es geht

Wer den Betrag in einem Kalenderjahr nicht vollständig ausschöpft, darf den Rest nach geltendem Recht bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich abrufen. Das steht so im Gesetzestext. Für 2026 bedeutet das: Restguthaben dürfen Sie derzeit noch bis zum 30. Juni 2027 einlösen. Diese Rechtslage gilt unverändert, solange kein neues Gesetz in Kraft tritt.

Was das Pflegeneuordnungsgesetz ändern soll

Genau diese Regel steht im Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes zur Disposition. Das Bundeskabinett hat ihn am 30. September 2026 beschlossen. Jetzt müssen Bundestag und Bundesrat entscheiden, geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Was der Entwurf darüber hinaus beim Pflegegeld, bei der Kurzzeitpflege und bei neuen Anträgen ändern soll, steht im Beitrag Pflegereform 2027: Was der Kabinettsentwurf bei Pflegegeld und Kurzzeitpflege ändern soll.

Der Entwurf will den Entlastungsbetrag zum 1. Januar 2027 in eine neue Leistung mit neuem Namen umwandeln, das Sozialraumbudget. Für Erwachsene ab Pflegegrad 2 sollen es 175 Euro im Monat sein, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren 300 Euro. Menschen mit Pflegegrad 1 sollen die Leistung nach dem Entwurf verlieren. Das gilt nach dem Kabinettsentwurf auch für bereits anerkannte Pflegegrad-1-Fälle, die zu Hause gepflegt werden. Sie sollen zwar ihren Pflegegrad behalten, einen Besitzstand für den Entlastungsbetrag sieht der Entwurf aber nicht vor.

Der Knackpunkt liegt woanders. Das Sozialraumbudget soll monatlich zur Verfügung stehen und monatlich verbraucht werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr sieht der Entwurf nicht mehr vor. Für den Übergang von der alten zur neuen Regelung enthält auch der Kabinettsentwurf keine eigene Regelung. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte schon zum früheren Entwurfsstand eingeschätzt, dass jedenfalls für den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 sowie für den gemeinsamen Jahresbetrag von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege keine Übergangsregelung geplant ist. Sollte der Entwurf in dieser Form beschlossen werden, droht das Guthaben aus 2026 bereits zum 31. Dezember 2026 zu verfallen, obwohl es nach heutigem Recht bis zum 30. Juni 2027 nutzbar wäre.

Ein Beispiel: 1.179 Euro auf dem Spiel

Roswitha ist 84 Jahre alt, hat Pflegegrad 2 und lebt zu Hause. Ihre Tochter Ulrike kümmert sich um die Anträge und sammelt die Quittungen für die Haushaltshilfe. Bislang hat sie für ihre Mutter drei Monate abgerechnet.

Position Betrag 2026
Jahresanspruch (12 mal 131 Euro) 1.572 Euro
bereits abgerechnet (3 Monate) 393 Euro
Restguthaben 1.179 Euro

Nach geltendem Recht dürfte Ulrike diese 1.179 Euro noch bis zum 30. Juni 2027 einlösen. Kommt das Pflegeneuordnungsgesetz so, wie es jetzt im Entwurf steht, wäre das Guthaben mit dem Jahreswechsel weg, einfach weil das Kalenderjahr endet.

Der höhere Monatsbetrag ist kein automatischer Gewinn

Auf den ersten Blick sieht der Entwurf nach mehr Geld aus. Roswitha bekäme ab 2027 statt 131 Euro dann 175 Euro im Monat.

heute (2026) geplant ab 2027
Monatsbetrag ab Pflegegrad 2 131 Euro 175 Euro
Differenz im Monat 44 Euro mehr
Differenz im Jahr 528 Euro mehr
Übertragung ins Folgejahr bis 30. Juni im Entwurf nicht vorgesehen
Pflegegrad 1 131 Euro im Monat soll entfallen

528 Euro mehr im Jahr klingen gut. Wer Hilfe unregelmäßig abruft, so wie Roswitha, kann trotz des höheren Monatsbetrags am Jahresende schlechter dastehen als heute, weil ungenutzte Monate dann verfallen. Der Vorteil greift nur bei gleichmäßiger Inanspruchnahme über zwölf Monate.

Dazu kommt eine Zweckbindung. Bezahlen lassen sollen sich mit dem Sozialraumbudget nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleiter. Einen ambulanten Pflegedienst oder die Tagespflege konnten Sie mit dem Entlastungsbetrag bisher auch bezahlen, das soll künftig nicht mehr gehen. Die Tagespflege selbst bleibt ein eigener Anspruch.

Härter trifft es Pflegegrad 1. Diese Gruppe hat heute Anspruch auf dieselben 131 Euro im Monat wie alle anderen, also ebenfalls bis zu 1.572 Euro im Jahr. Nach dem Kabinettsentwurf soll die Leistung ab 2027 wegfallen. Den Pflegegrad selbst sollen Betroffene behalten, solange sich ihr Zustand nicht bessert, den Entlastungsbetrag bei Pflege zu Hause dagegen nicht. Als Ersatz plant der Entwurf eine Pflegebegleitung, allerdings erst ab 2029. Der VdK hatte vor dem Kabinettsbeschluss neben diesem Wegfall auch die Anhebung der Einstufungsschwelle für Pflegegrad 1 von 12,5 auf 15 Punkte kritisiert, weil dadurch Menschen mit unveränderten Einschränkungen künftig leer ausgehen könnten. Beides steht weiter im Entwurf.

Ein zweiter Hebel, der unabhängig davon besteht

Neben dem Entlastungsbetrag gibt es eine Möglichkeit, die viele Familien übersehen. Nach Paragraf 45a Absatz 4 des Elften Sozialgesetzbuchs dürfen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent ihres monatlichen Pflegesachleistungsbetrags in Kostenerstattung umwandeln, wenn dieser nicht ausgeschöpft ist. Das läuft unabhängig vom Entlastungsbetrag und ohne vorherigen Antrag. Wer den Pflegedienst nur teilweise in Anspruch nimmt, sollte diesen Punkt bei der Pflegekasse ansprechen.

So fragen Sie Ihr Restguthaben ab

Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse formlos nach, schriftlich oder telefonisch, wie hoch Ihr Restguthaben aus dem laufenden und dem vorangegangenen Jahr ist. Nennen Sie dabei Ihre Versichertennummer. Reichen Sie Belege dann noch in diesem Jahr ein und warten Sie nicht bis zum letzten Tag einer Frist.

Anerkannt werden Rechnungen von zugelassenen Pflegediensten, von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie von anerkannten Alltagsbegleitern oder Nachbarschaftshelfern. Bei Nachbarschaftshilfe lohnt ein genauer Blick, denn die Anerkennung solcher Angebote regelt jedes Bundesland selbst.

Lehnt die Pflegekasse ab, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Ein formloses Schreiben mit Ihrem Namen, der Versichertennummer und der Erklärung, dass Sie Widerspruch einlegen, reicht zunächst aus. Die Begründung können Sie nachreichen.

Zuerst das Geld sichern, dann die Politik beobachten

Sie brauchen keine Entscheidung aus Berlin abzuwarten, um zu handeln. Wenn Sie Ihr Restguthaben noch in diesem Jahr abrufen, verlieren Sie in keinem Fall etwas, gleich wie das Verfahren ausgeht. Wer abwartet, riskiert im schlechtesten Fall mehrere hundert Euro, die für Haushaltshilfe, Tagespflege oder Nachbarschaftshilfe zur Verfügung stünden.

Die finanzielle Belastung bei Pflege reicht weit über den Entlastungsbetrag hinaus. Wie hoch der Eigenanteil im Heim inzwischen liegt und wann das Sozialamt einspringt, steht im Beitrag Pflegeheim-Eigenanteil: Hilfe zur Pflege richtig beantragen. Welche Rolle das Einkommen der Kinder dabei spielt, beschreibt der Beitrag Elternunterhalt: Wann Kinder für Pflegekosten der Eltern aufkommen müssen. Und wer prüfen will, ob sein Beitrag zur Pflegeversicherung überhaupt korrekt berechnet wird, findet die Rechnung dazu im Beitrag Kinderlosenzuschlag Pflegeversicherung.

Stand: 22. September 2026, aktualisiert am 2. Oktober 2026 nach dem Kabinettsbeschluss. Die Angaben zum geltenden Recht beruhen auf Paragraf 45b und Paragraf 45a Absatz 4 des Elften Sozialgesetzbuchs. Alle Aussagen zum Sozialraumbudget, zum Wegfall der Leistung bei Pflegegrad 1 und zur Punkteschwelle beziehen sich auf den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Es ist noch kein Gesetz, Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, und der Inhalt kann sich im Verfahren ändern. Prüfen Sie den Verfahrensstand vor einer Entscheidung nach. Eine Übergangsregel für Restguthaben aus 2026 enthält der Entwurf nicht. Das Rechenbeispiel zu Roswitha ist ein konstruierter Einzelfall auf Basis von 131 Euro im Monat und drei bereits abgerechneten Monaten, Ihre eigenen Werte weichen davon ab. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 22. September 2026.