Pflegereform 2027: Was der Kabinettsentwurf bei Pflegegeld und Kurzzeitpflege ändern soll
3.539 Euro im Jahr. So hoch ist heute der Höchstbetrag, den die Pflegekasse für Kurzzeitpflege bezahlt. Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollen es künftig bis zu 2.285 Euro sein, also 1.254 Euro weniger. Gleichzeitig soll das Pflegegeld steigen. Auf den ersten Blick sieht die Pflegereform 2027 deshalb nach einem Tausch aus: mehr Pflegegeld, weniger für die Kurzzeitpflege. Ob es für Sie aufgeht, hängt davon ab, welche Leistungen Sie heute tatsächlich nutzen.
Ein Gesetz ist das noch nicht. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch entscheiden. Dieser Beitrag zeigt, was der Entwurf beim Pflegegeld, bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege, beim Entlastungsbetrag und bei neuen Anträgen ändern soll, und rechnet an einem Beispiel nach, was davon in einem Rentnerhaushalt ankommt.
Das Beispiel: Rüdiger pflegt Frieda zu Hause
Rüdiger ist 68 Jahre alt und war früher Schlosser im Maschinenbau. Seine Frau Frieda ist 70, früher Verkäuferin, und hat Pflegegrad 2. Rüdiger pflegt sie zu Hause, ein Pflegedienst kommt nicht ins Haus. Frieda bezieht deshalb Pflegegeld. Die beiden sind ein erfundenes Beispiel.
Das Pflegegeld soll steigen und mehr abdecken
Heute bekommt Frieda in Pflegegrad 2 ein Pflegegeld von 347 Euro im Monat. Laut Entwurf soll es im Umfang eines sogenannten Entlastungsbudgets künftig 380 Euro betragen. Das sind 33 Euro mehr im Monat und 396 Euro mehr im Jahr. Auch in den höheren Pflegegraden sind Erhöhungen vorgesehen.
| Pflegegrad | Pflegegeld heute | nach dem Entwurf | Unterschied im Monat |
|---|---|---|---|
| 2 | 347 Euro | 380 Euro | 33 Euro mehr |
| 3 | 599 Euro | 630 Euro | 31 Euro mehr |
| 4 | 800 Euro | 890 Euro | 90 Euro mehr |
| 5 | 990 Euro | 1.080 Euro | 90 Euro mehr |
Der Haken steht in der Begründung des Entwurfs. Sie überträgt die bisherigen Ausgaben für den Jahresbetrag und für Pflegehilfsmittel ausgabenneutral in die neuen Budgets. Aus dem erhöhten Pflegegeld sollen künftig auch die Ersatzpflege und die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel bezahlt werden, also etwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel. Für diese Hilfsmittel gibt es heute bis zu 42 Euro im Monat zusätzlich. Dieser eigene Anspruch soll wegfallen.
Der Gemeinsame Jahresbetrag soll entfallen
Heute gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege den Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Verhinderungspflege bedeutet: Jemand springt ein, wenn die pflegende Person krank ist oder eine Pause braucht. Kurzzeitpflege bedeutet: Der Pflegebedürftige zieht für einige Wochen in ein Pflegeheim.
Diesen Jahresbetrag soll es nach dem Entwurf nicht mehr geben. An seine Stelle soll ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr treten, einheitlich für die Pflegegrade 2 bis 5. Es soll für Notdienste in Akutsituationen und für Kurzzeitpflege im Heim gelten. Der eigentliche Notdienst-Anspruch und die Akut-Kurzzeitpflege sollen erst ab dem 1. Januar 2028 kommen. Für 2027 soll das Budget in Akutsituationen für zugelassene ambulante Dienste gelten.
Die Verhinderungspflege soll dann keine eigene Leistung mehr sein. Bezahlt werden soll sie aus dem Sachleistungsbudget, aus dem Pflegegeld im Umfang des Entlastungsbudgets oder aus dem Sozialraumbudget. Wie weit das im Einzelfall reicht, hängt davon ab, wie viel von diesen Budgets ohnehin schon verplant ist.
Die Rechnung für Rüdiger und Frieda
Die folgende Rechnung ist meine eigene, sie steht so nicht im Entwurf. Sie gilt für einen Haushalt, der Pflegegeld bezieht und heute alle genannten Leistungen bis zum Höchstbetrag ausschöpft.
| Leistung im Jahr | heute | nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegeld (12 Monate) | 4.164 Euro | 4.560 Euro |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | bis zu 3.539 Euro | bis zu 2.285 Euro (Überbrückungsbudget) |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis zu 504 Euro | kein eigener Anspruch mehr |
| Zusammen | 8.207 Euro | 6.845 Euro |
Im Maximalfall würden Rüdiger und Frieda nach dem Entwurf 1.362 Euro im Jahr fehlen. Hilfsmittel und Ersatzpflege müssten sie dann aus dem höheren Pflegegeld bezahlen.
Zwei Leistungen sind in dieser Rechnung nicht enthalten. Das Sachleistungsbudget soll in Pflegegrad 2 von 796 auf 890 Euro im Monat steigen, also um 94 Euro. Davon profitiert nur, wer einen Pflegedienst beauftragt, Frieda also nicht. Das Sozialraumbudget, das den Entlastungsbetrag ersetzen soll, liegt mit 175 Euro um 44 Euro im Monat über dem heutigen Entlastungsbetrag von 131 Euro. Wer die Alltagshilfen heute schon voll nutzt und das künftig genauso tun kann, hätte dort 528 Euro im Jahr mehr. Die Lücke läge dann bei 834 Euro. Auch das ist eine eigene Rechnung.
Anders sieht es aus, wenn ein Haushalt weder Ersatzpflege noch Kurzzeitpflege nutzt. Dann hätte er in Pflegegrad 2 nach dem Entwurf 33 Euro mehr im Monat. Davon gehen bei voll genutzten Hilfsmitteln 42 Euro ab, die heute zusätzlich fließen. Unterm Strich wären das 9 Euro weniger im Monat.
Aus dem Entlastungsbetrag soll das Sozialraumbudget werden
Heute steht jedem Menschen mit Pflegegrad, der zu Hause gepflegt wird, ein Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat zu. Dieser Betrag soll wegfallen. An seine Stelle soll laut Entwurf das Sozialraumbudget treten: 175 Euro im Monat, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren 300 Euro. Es soll nur für die Pflegegrade 2 bis 5 gelten.
Das neue Budget soll zweckgebunden sein. Bezahlen lassen sollen sich damit nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleiter. Einen ambulanten Pflegedienst oder die Tagespflege konnten Sie mit dem Entlastungsbetrag bisher auch bezahlen. Das soll künftig nicht mehr gehen. Die Tagespflege selbst bleibt dabei ein eigener Anspruch. Ansparen ist im Sozialraumbudget ebenfalls nicht mehr vorgesehen.
Offen bleibt das Guthaben, das Sie 2026 nicht verbraucht haben. Nach heutigem Recht lassen sich Reste bis zum 30. Juni des Folgejahres abrufen. Der Entwurf enthält dazu keine Übergangsregel. Meine Folgerung daraus, ausdrücklich keine amtliche Empfehlung: Lassen Sie Leistungen mit Leistungsdatum bis zum 31. Dezember 2026 zeitnah abrechnen. Wie Sie Ihr Restguthaben bei der Pflegekasse abfragen, steht im Beitrag Entlastungsbetrag Pflege: Warum Ihr Restguthaben aus 2026 früher verfallen könnte.
Pflegegrad 1 soll den Entlastungsbetrag verlieren
Am stärksten trifft der Entwurf Menschen mit Pflegegrad 1. Für sie ist der Entlastungsbetrag heute die zentrale Geldleistung, 131 Euro im Monat oder bis zu 1.572 Euro im Jahr. Ein Sozialraumbudget sollen sie nicht bekommen.
Wer heute Pflegegrad 1 hat, soll diesen Pflegegrad behalten, solange sich sein Zustand nicht bessert. Geschützt sein soll außerdem der Zuschuss von 131 Euro bei vollstationärer Pflege, allerdings nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die ihn 2026 bekommen haben und weiter im Heim gepflegt werden. Für den Entlastungsbetrag bei Pflege zu Hause soll dieser Besitzstand nicht gelten. Als Ersatz plant der Entwurf eine Pflegebegleitung, aber erst ab 2029.
Für neue Anträge sollen höhere Punktgrenzen gelten
Ob und welchen Pflegegrad jemand bekommt, entscheidet der Gutachter nach Punkten. Die Schwellen für die unteren Pflegegrade sollen steigen.
| Pflegegrad | heute ab | nach dem Entwurf ab |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 Punkte | 15 Punkte |
| 2 | 27 Punkte | 30 Punkte |
| 3 | 47,5 Punkte | 50 Punkte |
| 4 | 70 Punkte | 70 Punkte |
| 5 | 90 Punkte | 90 Punkte |
Auch die Bewertungstabelle, nach der die Punkte vergeben werden, soll sich ändern. Alte und neue Punktzahlen sind deshalb nicht eins zu eins vergleichbar.
Die neuen Schwellen sollen für Neuanträge gelten. Bestehende Pflegegrade sollen bleiben, eine Neubegutachtung soll nicht allein wegen der neuen Schwellen zum Verlust führen. Eine Herabstufung wegen einer echten Besserung bleibt laut Entwurf möglich.
Für den Übergang stellt der Entwurf auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab. Daraus folgt, ausdrücklich als meine Lesart und keine amtliche Empfehlung: Erstanträge, die vor dem 1. Januar 2027 gestellt werden, sollen nach den alten Schwellen laufen. Bei Wiederholungsbegutachtungen ohne neuen Antrag zählt dagegen der Tag der Begutachtung. Ob ein Pflegegrad zuerkannt wird, entscheidet in jedem Fall weiter die Begutachtung.
Kinderlose Rentner sollen mehr Pflegebeitrag zahlen
Der Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung soll am 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Der Beitrag läge für Kinderlose dann bei 4,5 Prozent statt 4,2 Prozent. Den Pflegeversicherungsbeitrag auf die gesetzliche Rente tragen Rentner allein, den Zuschlag ebenso. Ausgenommen sind vor dem 1. Januar 1940 Geborene, Eltern und einige weitere Gruppen. Eine allgemeine Ausnahme für Rentner gibt es nicht.
| gesetzliche Rente im Monat | mehr im Monat | mehr im Jahr |
|---|---|---|
| 1.500 Euro | 4,50 Euro | 54 Euro |
| 2.000 Euro | 6,00 Euro | 72 Euro |
| 3.000 Euro | 9,00 Euro | 108 Euro |
Die Tabelle ist eine eigene Rechnung mit 0,3 Prozentpunkten auf die gesetzliche Rente. Wer Kinder hat und trotzdem mit dem Zuschlag geführt wird, zahlt schon heute zu viel. Wie Sie das in Ihrem Rentenbescheid erkennen, erklärt der Beitrag Kinderlosenzuschlag Pflegeversicherung: So prüfen Sie Ihren Rentenbescheid.
Pflegende Angehörige: Was aus den Meldungen vom Juni geworden ist
Im Juni hieß es, die Rentenbeiträge, die die Pflegekasse für pflegende Angehörige zahlt, sollten um 30 Prozent sinken. Diese Kürzung steht nicht mehr im Entwurf. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt, die Pflegeversicherung übernehme die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin in vollem Umfang.
Eine Änderung gibt es trotzdem, und sie betrifft gerade Rentner. Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen, sollen Rentenbeiträge von der Pflegekasse nur noch bis zum Ablauf des Monats erhalten, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Danach sollen sie als Pflegepersonen nicht mehr rentenversicherungspflichtig sein. Betroffen sind Teilrentner nach der Regelaltersgrenze. Vollrentner nach der Regelaltersgrenze bekommen schon heute keine Beiträge, für Rüdiger mit seiner vollen Altersrente ändert sich also nichts. Eine Übergangsregel enthält der Entwurf nicht. Die Änderung soll ab dem 1. Januar 2027 gelten, auch für Pflegefälle, die schon laufen.
Beim Elternunterhalt bleibt es nach dem Entwurf bei der Grenze von 100.000 Euro Gesamteinkommen im Jahr. Der Entwurf kündigt lediglich an, nach einer Auswertung zu prüfen, wie die Kommunen entlastet werden können. Was heute gilt, steht im Beitrag Elternunterhalt: Wann Kinder für Pflegekosten der Eltern aufkommen müssen.
Wie die Sozialverbände reagieren
Der Sozialverband SoVD hat noch am Tag des Kabinettsbeschlusses reagiert. Die Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier erkennt wichtige Korrekturen an, nennt den Entwurf aber in wesentlichen Teilen ein „Spar- und Mehrbelastungsgesetz“ auf Kosten der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen.
Der Sozialverband VdK hat sich am 1. Oktober zum Beschluss geäußert und dabei vor allem den höheren Zuschlag für Kinderlose angegriffen. VdK-Präsidentin Verena Bentele nennt ihn „sozial extrem ungerecht“, weil Kinderlose den Großteil der Mehreinnahmen tragen sollen, ganz gleich, wie viel sie verdienen.
Wie es weitergeht
Der Bundesrat tagt bis zum Jahresende am 16. Oktober, am 20. November und am 18. Dezember. Welcher dieser Termine für das Pflegeneuordnungsgesetz gilt, steht noch nicht fest. Geplant ist, dass der Hauptteil am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Bis dahin kann sich am Entwurf noch einiges ändern.
Der Hintergrund ist Geld. Der Entwurf beziffert das rechnerische Defizit der Pflegeversicherung für 2027, also vor den geplanten Maßnahmen, auf 7,6 Milliarden Euro.
Was Sie bis zum Jahresende im Blick behalten sollten
Solange der Entwurf ein Entwurf ist, haben Sie Zeit, Ihre eigene Lage durchzurechnen. Prüfen Sie, welche der genannten Leistungen Sie heute tatsächlich nutzen: Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und Entlastungsbetrag. Je mehr davon, desto eher fällt die Rechnung so aus wie bei Rüdiger und Frieda. Wer nur Pflegegeld bezieht, merkt von der Umstellung weniger.
Zwei Termine ergeben sich aus dem Entwurfstext. Restguthaben aus dem Entlastungsbetrag für 2026 sind nach heutigem Stand nicht abgesichert. Und für einen Erstantrag auf einen Pflegegrad, der bis zum 31. Dezember 2026 gestellt wird, sollen nach meiner Lesart noch die alten Punktgrenzen gelten. Ob ein Antrag in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären Sie am besten mit der Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse.
Wer mit höheren Pflegekosten im Heim rechnet, findet die Regeln zum Eigenanteil und zur Hilfe vom Sozialamt im Beitrag Pflegeheim-Eigenanteil: Hilfe zur Pflege richtig beantragen.
Stand: 2. Oktober 2026. Alle Angaben zu künftigen Beträgen, Budgets, Punktgrenzen, zum Kinderlosenzuschlag und zu den Rentenbeiträgen für Pflegepersonen beruhen auf dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Es ist noch kein Gesetz, Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, und der Inhalt kann sich im Verfahren ändern. Die heutigen Werte stammen aus dem Elften Sozialgesetzbuch in der geltenden Fassung. Die Rechnung zu Rüdiger und Frieda ist ein konstruierter Einzelfall für einen Pflegegeld-Haushalt in Pflegegrad 2, der heute alle genannten Leistungen bis zum Höchstbetrag nutzt. Die Rechnungen zum Sozialraumbudget und zum Kinderlosenzuschlag sind eigene Rechnungen. Die Aussagen zum Stichtag bei Erstanträgen und zum Guthaben aus 2026 sind eigene Folgerungen aus dem Entwurfstext und keine amtliche Auskunft. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.