Mütterrente III: Ein Jahr Wartezeit, und manche gehen ganz leer aus
Mindestens ein Jahr warten Sie auf Ihr Geld, obwohl der Anspruch längst feststeht.
Die Mütterrente III ist seit dem 23. Dezember 2025 beschlossenes Gesetz, verkündet im Bundesgesetzblatt. Der Anspruch entsteht zum 1. Januar 2027. Ausgezahlt wird er erst 2028, rückwirkend für das Jahr davor.
Und ein Teil der Betroffenen bekommt am Ende gar nichts davon.
Der Rechtsstand ist eindeutig
Die Mütterrente III gehört zum Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten.
| Bundestag | 5. Dezember 2025 |
| Bundesrat | 19. Dezember 2025 |
| verkündet im Bundesgesetzblatt | 23. Dezember 2025 |
Das ist kein Entwurf und keine Ankündigung, sondern geltendes Recht.
Bisher wurden Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nur mit 30 Monaten angerechnet, während jüngere Jahrgänge längst 36 Monate bekommen. Diese Ungleichbehandlung endet.
Ab 1. Januar 2027 zählen auch für vor 1992 geborene Kinder 36 statt 30 Monate. Das sind 0,5 Entgeltpunkte mehr je Kind.
Warum das Geld erst 2028 kommt
Der Grund liegt nicht bei der Politik, sondern in der Technik: Millionen Versicherungskonten müssen einzeln neu berechnet werden.
Wer 2027 bereits Rente bezieht, bekommt deshalb 2028 eine Nachzahlung für die zwölf zurückliegenden Monate. Die Gesetzesbegründung benennt die technische Ursache offen. Für die Betroffenen fühlt sich das trotzdem wie Hinhalten an.
Was das konkret bringt
Marlies, Jahrgang 1952, gelernte Friseurin. Ihre Kinder kamen 1974 und 1977 zur Welt, nach der Familienphase hat sie jahrzehntelang in Teilzeit gearbeitet, seit 2017 ist sie in Rente.
| 2 Kinder × 0,5 Entgeltpunkte | 1,0 Entgeltpunkt |
| laufender Zuwachs brutto (Rentenwert 42,52 Euro) | 42,52 Euro im Monat |
| nach Kranken- und Pflegeversicherung | rund 37,27 Euro, vor Steuer |
Die Nachzahlung für 2027:
| Zeitraum | Betrag |
|---|---|
| Januar bis Juni 2027 (sicher berechenbar) | 255,12 Euro brutto |
| Juli bis Dezember 2027 (geschätzt, Rentenwert steht noch nicht fest) | rund 264 Euro brutto |
| zusammen geschätzt | rund 519 Euro brutto, etwa 455 Euro netto |
Sicher ist nur der erste Halbjahresbetrag. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 wird erst im Frühjahr 2027 bekannt, für die zweite Jahreshälfte ist eine Steigerung von 3 bis 4 Prozent unterstellt.
Der Schritt, den Sie jetzt gehen sollten
Für die meisten Bestandsrentnerinnen läuft die Nachzahlung automatisch. Vorausgesetzt, die Kindererziehungszeiten sind vollständig im Versicherungskonto erfasst.
Genau das ist bei vielen älteren Jahrgängen nicht der Fall, etwa wenn nie ein Antrag gestellt wurde oder Pflege- und Stiefkinder betroffen sind. Fehlt die Erfassung, bleibt die Nachzahlung unvollständig oder aus, obwohl der Anspruch besteht.
Deshalb: Schauen Sie jetzt in Rentenbescheid und Versicherungsverlauf, nicht erst 2028. Wer Lücken findet, beantragt die Feststellung der Kindererziehungszeiten mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung, online oder auf Papier.
Verlassen Sie sich nicht auf die Automatik. Ihr Konto wird sonst erst geprüft, wenn die Nachzahlung längst berechnet ist.
Wer trotz der Reform leer ausgeht
1. Bezieherinnen von Grundsicherung im Alter. Nach § 82 Abs. 1 SGB XII zählt die gesetzliche Rente vollständig als Einkommen. Steigt die Rente, sinkt die Grundsicherung im selben Umfang. Unterm Strich bleibt nichts.
Einen Freibetrag gibt es nur über § 82a SGB XII, und der setzt mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten voraus. Gerade Frauen, die wegen der Kindererziehung in Teilzeit gearbeitet haben, erreichen diese 33 Jahre oft nicht.
Eine Leistung, die Anerkennung für Kindererziehung sein soll, verpufft ausgerechnet bei denen vollständig, die dafür am meisten auf eigenes Einkommen verzichtet haben.
2. Wohngeldbezieherinnen. Die höhere Rente zählt zum Jahreseinkommen und kann den Anspruch mindern. Anders als bei der Grundsicherung gibt es keine Eins-zu-eins-Anrechnung, das Ergebnis hängt von Haushaltsgröße, Einkommen und Miete ab.
3. Eltern von Kindern ab Jahrgang 1992. Für sie ändert sich nichts, sie bekommen längst 36 Monate.
4. Fälle, in denen die Erziehungszeit dem Vater zugeordnet ist. Der Zuschlag folgt der Kontenzuordnung, nicht dem Geschlecht. Ist der Vater eingetragen, profitiert er, die Mutter geht leer aus. Eine nachträgliche Umzuordnung ist möglich, verlangt aber Nachweise und Zeit.
Eine offene Steuerfrage
Die höhere Rente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil Ihres Rentenjahres.
Ob für die Nachzahlung 2028 die Fünftelregelung nach § 34 EStG greift, ist rechtlich nicht geklärt. Diese Vergünstigung setzt normalerweise einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten voraus, die Nachzahlung betrifft aber exakt zwölf Monate. Eine Entscheidung dazu gibt es weder von der Finanzverwaltung noch von einem Gericht.
Wer nah an der Steuerpflichtgrenze liegt, sollte damit rechnen, dass die Nachzahlung 2028 erstmals eine Erklärungspflicht auslöst. Wann die überhaupt besteht, steht im Beitrag Steuererklärung abgeben oder Steuern zahlen.
Das Wichtigste zum Schluss
Die Mütterrente III ist beschlossenes Recht, das ist die gute Nachricht. Zwischen dem Anspruch zum 1. Januar 2027 und dem Geld auf dem Konto liegt trotzdem mindestens ein volles Jahr.
Wer heute Rente bezieht, sollte jetzt handeln: Versicherungsverlauf prüfen, fehlende Kindererziehungszeiten mit dem Formular V0800 nachmelden und sich nicht auf die Automatik verlassen.
Und wer Grundsicherung bezieht, sollte realistisch bleiben. Die Erhöhung wird in den allermeisten Fällen vollständig verrechnet. Das ist keine Panikmache, sondern die Folge aus § 82 SGB XII.
Wie Sie Ihr Rentenkonto klären lassen, steht im Beitrag Wo Sie mit Ihrer Rente wirklich stehen. Zur Grundsicherung selbst gibt es den Beitrag Wohngeld für Rentner.
Stand: 23. August 2026. Die Mütterrente III ist Teil des am 23. Dezember 2025 verkündeten Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus. Die Beträge sind Modellrechnungen mit dem Rentenwert von 42,52 Euro; der Wert ab Juli 2027 steht noch nicht fest, die Schätzung für das zweite Halbjahr unterstellt eine Anpassung von 3 bis 4 Prozent. Ob die Fünftelregelung auf die Nachzahlung anwendbar ist, ist ungeklärt. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rentenberatung.