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Rentenpunkte fürs Pflegen: Bis zu 38,85 Euro mehr Rente je Pflegejahr, und was die Pflegereform 2027 ändern soll

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 29. September 2026

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, sammelt dabei Rentenpunkte. Die Pflegekasse zahlt dafür Beiträge an die Rentenversicherung, ohne dass die pflegende Person selbst etwas zahlt. Im Juni stand in einem Gesetzentwurf, dass diese Beiträge ab 2027 um 30 Prozent sinken sollten. Seit dem Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 ist diese Kürzung aus dem Entwurf verschwunden. Eine andere Änderung ist hinzugekommen, und sie betrifft ausgerechnet Rentner, die nach der Regelaltersgrenze pflegen.

Dieser Beitrag zeigt, wie viel Rente ein Pflegejahr heute bringt, was im Juni geplant war, was der Regierungsentwurf jetzt enthält und was Sie in Ihrem eigenen Rentenkonto nachsehen können. Das Video zu diesem Beitrag ist vor dem Kabinettsbeschluss entstanden. Der Text unten ist auf den Stand des Regierungsentwurfs gebracht.

Wer fürs Pflegen rentenversichert ist

Die Regeln stehen in Paragraf 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Sozialgesetzbuchs. Rentenversichert ist, wer einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegt, und zwar mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage. Wer daneben mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, fällt heraus. Die Beiträge zahlt die Pflegekasse nach Paragraf 44 des Elften Sozialgesetzbuchs direkt an die Deutsche Rentenversicherung.

Eine Grenze gilt schon heute. Wer nach Ablauf des Monats, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht hat, eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist versicherungsfrei (Paragraf 5 Absatz 4 SGB VI). Für ihn zahlt die Pflegekasse keine Beiträge. Vor der Regelaltersgrenze sieht das anders aus: Wer etwa mit 64 eine volle Altersrente bezieht und daneben pflegt, ist als Pflegeperson weiter versichert.

So viel Rente bringt ein Pflegejahr

Wie hoch der Beitrag ausfällt, regelt Paragraf 166 Absatz 2 SGB VI. Maßgeblich sind der Pflegegrad und die Leistung, die der Pflegebedürftige bezieht. Bei reinem Pflegegeld wird ein bestimmter Prozentsatz der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme angesetzt. Bei Kombinationsleistung und Pflegesachleistung sind die Prozentsätze niedriger.

Pflegegrad (Pflegegeld) Anteil der Bezugsgröße Rentenpunkte je Pflegejahr mehr Rente im Monat je Pflegejahr
2 27 Prozent 0,2467 10,49 Euro
3 43 Prozent 0,3929 16,71 Euro
4 70 Prozent 0,6396 27,20 Euro
5 100 Prozent 0,9137 38,85 Euro

Der Rechenweg am Beispiel von Pflegegrad 3: Die Bezugsgröße 2026 liegt bei 3.955 Euro im Monat, also 47.460 Euro im Jahr. 43 Prozent davon sind 20.407,80 Euro. Geteilt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro ergibt das 0,3929 Rentenpunkte. Mal dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro sind das 16,71 Euro Rente im Monat, für jedes volle Pflegejahr und für die gesamte Rentenbezugszeit. Wie Rentenpunkte grundsätzlich funktionieren, erklärt der Beitrag Rentenpunkte einfach erklärt.

Dazu kommt ein zweiter Effekt, der oft übersehen wird. Die Beiträge der Pflegekasse sind Pflichtbeiträge. Die Monate zählen deshalb auch für die Wartezeit von 45 Jahren, die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nötig ist (Paragraf 51 Absatz 3a SGB VI).

Beispiel: Gabriele pflegt ihre Mutter

Gabriele ist 61 Jahre alt und arbeitet halbtags. Seit 2020 pflegt sie ihre Mutter Berta, 88 Jahre, Pflegegrad 3, zu Hause. Berta bezieht Pflegegeld. Rund 25 Stunden in der Woche hilft Gabriele beim Anziehen und bei den Medikamenten. Weil sie unter 30 Stunden in der Woche arbeitet, bleibt sie als Pflegeperson rentenversichert. Gabriele und Berta sind ein erfundenes Beispiel.

Nach sechs vollen Pflegejahren hat Gabriele rund 100 Euro monatliche Zusatzrente erworben: 6 mal 16,71 Euro sind 100,26 Euro. Die Rechnung ist vereinfacht, sie setzt für alle Jahre die Werte von 2026 an. In früheren Jahren waren Bezugsgröße und Rentenwert niedriger, die Größenordnung bleibt. Dazu kommen sechs Jahre mit Pflichtbeiträgen auf dem Weg zu den 45 Jahren.

Was der Referentenentwurf im Juni vorsah

Anfang Juni 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz vorgelegt. Er sah vor, die beitragspflichtigen Einnahmen für pflegende Angehörige ab 2027 auf 70 Prozent der bisherigen Werte abzusenken. Bereits erworbene Ansprüche sollten bleiben, betroffen gewesen wären nur künftige Pflegejahre.

Pflegegrad (Pflegegeld) heute je Pflegejahr nach Referentenentwurf Verlust im Monat je Pflegejahr
2 10,49 Euro 7,34 Euro 3,15 Euro
3 16,71 Euro 11,69 Euro 5,02 Euro
4 27,20 Euro 19,04 Euro 8,16 Euro
5 38,85 Euro 27,20 Euro 11,65 Euro

Für Gabriele hätte das für jedes weitere Pflegejahr ab 2027 ein Minus von 5,02 Euro Monatsrente bedeutet, ein Leben lang. Die Pflegeversicherung wollte damit 2027 rund 1,8 Milliarden Euro sparen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung, die bisher nur über Medienberichte öffentlich sind, erhalten mehr als 1 Million pflegende Angehörige Rentenbeiträge, zusammen rund 4,2 Milliarden Euro im Jahr.

Der Plan stieß auf Widerspruch. Der GKV-Spitzenverband kritisierte die Kürzung, Eugen Brysch von der Stiftung Patientenschutz forderte, der Bund solle die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige aus Steuermitteln bezahlen. Ende August kündigte Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann nach übereinstimmenden Medienberichten an, die Kürzung zurückzunehmen. Ein Gesetzestext dazu lag damals nicht vor, und als das Video aufgezeichnet wurde, war das noch der Stand.

Was der Kabinettsentwurf vom 30. September enthält

Inzwischen gibt es den Text. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Die Absenkung auf 70 Prozent steht darin nicht mehr. Paragraf 166 Absatz 2 SGB VI wird im Entwurf nur redaktionell angepasst, an den Prozentsätzen der Bezugsgröße ändert sich nichts. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt dazu, die Pflegeversicherung übernehme die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin in vollem Umfang.

Für Gabriele heißt das nach dem Entwurf: Jedes weitere Pflegejahr bringt ihr weiter die vollen Rentenpunkte, nach den Werten von 2026 also 16,71 Euro Monatsrente je Jahr. Mehrere Verbände haben die Streichung begrüßt, darunter der SoVD, die Caritas und der GKV-Spitzenverband. Dessen Vorstandsvorsitzender Oliver Blatt nannte es am 30. September „eindeutig positiv“, dass die Kürzung vom Tisch sei.

Ein Gesetz ist das noch nicht. Bundestag und Bundesrat müssen entscheiden, der Hauptteil soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Wer Anfang Oktober auf der Frage-und-Antwort-Seite des Ministeriums zur Pflegereform noch von 70 Prozent las, hatte eine veraltete Seite vor sich: Sie gab noch den Stand vom Juni wieder.

Neu im Entwurf: Für Rentner enden die Beiträge mit der Regelaltersgrenze

In Paragraf 44 Absatz 1 SGB XI soll ein neuer Satz eingefügt werden. Danach werden die Beiträge für Pflegepersonen, die eine Rente wegen Alters beziehen, nur noch bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Passend dazu soll in Paragraf 3 SGB VI stehen, dass solche Pflegepersonen danach nicht mehr als Pflegeperson rentenversicherungspflichtig sind.

Vollrentner nach der Regelaltersgrenze betrifft das nicht, sie bekommen schon heute keine Beiträge. Betroffen sind Teilrentner nach der Regelaltersgrenze. Der Hintergrund steht in der Begründung des Entwurfs: Wer auf einen winzigen Teil seiner Rente verzichtet, zum Beispiel auf 0,01 Prozent, bezieht rechtlich eine Teilrente und bleibt als Pflegeperson versicherungspflichtig. Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Gestaltung am 14. September 2021 gebilligt (Aktenzeichen L 6 R 199/19). Im Jahr 2024 haben laut Begründung gut 39.000 Rentner eine solche Teilrente nach dem Flexirentengesetz genutzt, die Ausgaben lagen bei rund 153 Millionen Euro. Ab 2027 soll die Neuregelung rund 150 Millionen Euro im Jahr sparen.

Eine Übergangsregel enthält der Entwurf nicht. Die Änderung soll ab dem 1. Januar 2027 gelten, auch für Pflegefälle, die schon laufen. Wer vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente bezieht und pflegt, bekommt die Beiträge nach dem Entwurf weiter, bis zum Ende des Monats, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, aber noch gar keine Altersrente bezieht, fällt nach dem Wortlaut nicht unter den neuen Satz. Das ist meine Lesart des Entwurfstextes, eine amtliche Bestätigung dazu gibt es nicht.

Was der Entwurf sonst bei Pflegegeld, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag und Kinderlosenzuschlag ändern soll, steht im Beitrag Pflegereform 2027: Was der Kabinettsentwurf bei Pflegegeld und Kurzzeitpflege ändern soll.

Was Sie unabhängig von der Reform prüfen können

Ob Ihre Pflegezeiten überhaupt im Rentenkonto stehen, hängt an einem Formular. Wenn für einen Angehörigen Pflegegeld, Kombinationsleistung oder Sachleistung beantragt wird, schickt die Pflegekasse der pflegenden Person in der Regel einen „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung“. Mit ihm prüft sie, ob die Voraussetzungen für die Rentenversicherung erfüllt sind. Kommt der Fragebogen nicht zurück, kann die Versicherungspflicht nicht festgestellt werden, und dann fließt auch kein Beitrag.

Wer schon länger pflegt, findet die Pflegezeiten im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung. Dort sollten sie als Pflichtbeitragszeiten auftauchen. Fehlen sie, lässt sich eine Kontenklärung beantragen (Formular V0100), fehlende Zeiten können nachgemeldet werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Pflegekasse oder der Rentenversicherung ist ein Widerspruch möglich, das Verwaltungsverfahren kostet nichts.

Für Rentner, die nach der Regelaltersgrenze mit einer Teilrente pflegen, ist der 1. Januar 2027 das Datum, auf das es ankommt, falls der Entwurf so beschlossen wird. Ob Sie zu dieser Gruppe gehören und was der Wegfall der Beiträge für Ihre Rente bedeutet, kann Ihnen die Deutsche Rentenversicherung in einer Beratung sagen. Pflegebedürftige mit offenem Guthaben beim Entlastungsbetrag finden die Fristen im Beitrag Entlastungsbetrag Pflege: Warum Ihr Restguthaben aus 2026 früher verfallen könnte.

Stand: 13. Oktober 2026. Die Werte je Pflegejahr sind eigene Rechnungen nach Paragraf 166 Absatz 2 SGB VI für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, mit der Bezugsgröße 2026 von 3.955 Euro im Monat, dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro und dem Rentenwert von 42,52 Euro seit dem 1. Juli 2026. Die Rechnung zu Gabriele ist ein konstruierter Fall und setzt vereinfachend für alle sechs Pflegejahre die Werte von 2026 an. Die Zahlen zu mehr als 1 Million Pflegepersonen und 4,2 Milliarden Euro stammen nach Medienberichten von der Deutschen Rentenversicherung, eine Primärquelle liegt nicht vor. Verfahrensstand: Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom Juni 2026 sah die Absenkung auf 70 Prozent vor. Der Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, enthält sie nicht mehr, dafür die geplante Neuregelung in Paragraf 44 SGB XI und Paragraf 3 SGB VI für Pflegepersonen mit Altersrente. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, der Inhalt kann sich im Verfahren ändern. Das zugehörige Video wurde vor dem Kabinettsbeschluss aufgezeichnet, dieser Beitrag gibt den späteren Stand wieder. Die Aussage zu Personen ohne Altersrentenbezug nach der Regelaltersgrenze ist eine eigene Lesart des Entwurfstextes. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 29. September 2026.