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Zehn Steuertipps für Rentner: So sparen Sie legal Steuern

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 24. Juli 2026

Immer mehr Ruheständler sind steuerpflichtig und müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass am Ende auch Steuern zu zahlen sind, denn das deutsche Steuerrecht sieht für Rentnerinnen und Rentner eine ganze Reihe von Möglichkeiten vor, die Steuerlast legal zu senken. Die folgenden Angaben beruhen auf dem Rechtsstand 2021 und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.

Spenden geltend machen

Spenden und Zuwendungen an Kirchen, Wohlfahrtsverbände oder politische Parteien mindern die Steuerlast. Bis zu einem Betrag von 300 Euro, Stand 2021 (bis 2020 lag die Grenze bei 200 Euro), reicht dem Finanzamt eine Kopie des Kontoauszugs als Nachweis. Bei höheren Beträgen ist eine offizielle Spendenbescheinigung nach amtlichem Vordruck nötig. Wurde eine Spende, etwa nach einem Spendenaufruf einer Fernsehsendung, über die Telefonrechnung abgerechnet, genügt eine Kopie dieser Rechnung als Nachweis.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Selbst getragene Ausgaben für die eigene Gesundheit lassen sich als außergewöhnliche Belastung abziehen, soweit sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Da die meisten Seniorinnen und Senioren keinen Kindergeldanspruch mehr haben, müssen in der Regel mindestens 4 Prozent der Gesamteinkünfte selbst getragen werden, bevor sich ein Steuervorteil ergibt. Es lohnt sich daher, alle Ausgaben einzutragen: verschriebene Medikamente, Zahnersatz, Brillen, Hilfsmittel wie Prothesen, Krankenhausaufenthalte oder Batterien für Hörgeräte. Erstattungen der Krankenkasse müssen davon abgezogen werden. Auch der selbst gezahlte Anteil für Kurkosten oder Physiotherapie ist absetzbar, allerdings nur, wenn vor Kurantritt ein amtsärztliches Attest die medizinische Notwendigkeit bescheinigt. Wer mehrere solcher Ausgaben in einem Jahr bündelt, überschreitet die zumutbare Belastung leichter und kann dadurch mehr geltend machen.

Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung

Wer allein wohnt und ein Hausnotrufsystem eingerichtet hat, kann die Kosten dafür laut einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Dabei werden 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Fahrtkosten bei Behinderung

Neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen lassen sich auch Fahrtkosten steuerlich absetzen. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent oder mindestens 70 Prozent mit Merkzeichen G oder aG. Dann können pauschal 900 Euro angesetzt werden, was das Finanzamt auf Basis von 3.000 Kilometern zu 30 Cent berechnet. Liegt zusätzlich das Merkzeichen aG oder Bl vor, lassen sich für alle privaten Fahrten bis zu 15.000 Kilometer zu je 30 Cent geltend machen. Für den Nachweis genügt ein Fahrtenbuch oder eine Auflistung der einzelnen Fahrten. Sind beide Ehepartner behindert, können die Kosten sogar doppelt abgezogen werden, selbst bei nur einem gemeinsamen Auto.

Werbungskosten bei der Rente

Von der Rente zieht das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro pro Jahr ab, ganz ohne Nachweis. Wer höhere Ausgaben hatte, kann diese stattdessen geltend machen, etwa Kosten für einen Rentenberater, Gewerkschaftsbeiträge, Kontoführungsgebühren, Rechtsberatungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit der Rentenbeantragung sowie Steuerberatungskosten. Welche Ausgaben im Einzelnen anerkannt werden, erklärt der Artikel Was Rentner als Werbungskosten von der Steuer absetzen können ausführlicher.

Haushaltshilfe und Pflegedienst

Kosten für eine Haushaltshilfe oder einen ambulanten Pflegedienst, der in die eigene Wohnung kommt, dürfen Rentner in der Steuererklärung angeben. Absetzbar sind 20 Prozent der Lohnzahlungen beziehungsweise der Rechnung, bis zu 20.000 Euro im Jahr, sodass sich maximal 4.000 Euro steuermindernd auswirken. Bei einer Beschäftigung auf 450-Euro-Basis gilt ebenfalls ein Satz von 20 Prozent, begrenzt auf maximal 510 Euro. Essen auf Rädern zählt nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, kann aber als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.

Pflegeheim und Altenheim

Die Unterbringung in einem Pflegeheim, Altenheim oder einer Seniorenresidenz kann ein erhebliches Loch in den Geldbeutel reißen. In bestimmten Fällen dürfen Seniorinnen und Senioren diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen, und zwar dann, wenn sie nachweislich wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit im Heim untergebracht werden müssen. Dafür muss dem Finanzamt mindestens ein Pflegegrad zwischen 2 und 5 nachgewiesen werden. Wer dagegen lediglich aus Altersgründen ins Heim gezogen ist, kann die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen, sondern höchstens im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen, etwa für eine Koch- oder Putzhilfe.

Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben

Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sollten in der Steuererklärung vollständig aufgelistet werden, denn sie sind in Höhe der Grundversorgung voll als Sonderausgaben abziehbar. Mehr dazu lesen Sie im Artikel zur Krankenversicherung der Rentner. Sonstige Versicherungsbeiträge, etwa für Kfz-Haftpflicht oder private Haftpflicht, wirken sich steuerlich nur aus, wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 1.900 Euro bei Ledigen beziehungsweise 3.800 Euro bei verheirateten Paaren pro Jahr nicht übersteigen.

Altersentlastungsbetrag

Wer das 64. Lebensjahr vollendet hat und nebenbei dazuverdient, etwa durch einen Nebenjob, Kapitalerträge oder selbstständige Arbeit, erhält den Altersentlastungsbetrag. Bis zu diesem Freibetrag bleiben die zusätzlichen Einkünfte steuerfrei. Der Betrag wird einmalig ab dem 64. Lebensjahr festgesetzt und ändert sich danach lebenslang nicht mehr, seine Höhe richtet sich nach dem Jahr des 65. Geburtstags. Für alle, die 2020 65 Jahre alt wurden, betrug er 16 Prozent der Gesamteinkünfte, höchstens 760 Euro.

Unterhaltsleistungen für die eigenen Kinder

Wer sein Kind finanziell unterstützt, kann diese Zahlungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag geltend machen. Dieser Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag und lag 2020 bei 9.408 Euro pro Person, 2021 bei 9.744 Euro. Voraussetzung: Für das Kind wird kein Kindergeld mehr gezahlt und es besitzt kein eigenes Vermögen über 15.500 Euro. Eigene Einkünfte des Kindes über 624 Euro im Jahr werden vom Höchstbetrag abgezogen. Als Nachweis genügen die Kontoauszüge.

Fazit

Die genannten zehn Punkte zeigen, wie viel Spielraum das Steuerrecht Rentnerinnen und Rentnern lässt, auch wenn sich einzelne Beträge und Grenzen von Jahr zu Jahr ändern können. Wer Spenden, Krankheitskosten, haushaltsnahe Dienstleistungen und die eigenen Versicherungsbeiträge sorgfältig dokumentiert, überlässt dem Finanzamt am Ende weniger Geld, als nötig wäre. Sammeln Sie deshalb übers Jahr alle Belege und prüfen Sie vor der Steuererklärung, welche Punkte auf Ihre Situation zutreffen. Wie viel von Ihrer Rente überhaupt versteuert werden muss, erfahren Sie im Artikel Wie viel Rente ist steuerfrei. Bei komplexeren Fällen empfiehlt sich zusätzlich der Rat eines Steuerberaters oder Rentenberaters.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 24. Juli 2026.