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Minijob neben der Rente 2027: Plus 30,10 oder minus 1,29 Euro, je nach Arbeitsvertrag

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 6. Oktober 2026

Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn von 13,90 auf 14,60 Euro je Stunde. Ein Rentner im Minijob arbeitet im neuen Jahr genauso viel wie bisher und kann am Monatsende trotzdem weniger ausgezahlt bekommen. In der Beispielrechnung dieses Beitrags reicht das Ergebnis von 30,10 Euro mehr bis 1,29 Euro weniger im Monat. Den Unterschied macht ein einziger Punkt im Arbeitsvertrag: wer die pauschale Lohnsteuer trägt.

Für den Arbeitgeber wird der Minijob an drei Stellen teurer. Geltendes Recht ist bisher nur eine davon. Dieser Beitrag sortiert die drei Abgaben nach ihrem Rechtsstand, rechnet sie an einem Beispiel durch und zeigt, warum das Bundesarbeitsgericht schon 2006 entschieden hat, wer die Pauschsteuer am Ende bezahlt. Um die Rentenversicherung im Minijob und die Aufhebung der Befreiung geht es im Beitrag Minijob und Rente: Mit eigenen Beiträgen den Rentenanspruch erhöhen.

Vorweg eine Entwarnung: Wer eine Altersrente bezieht, darf seit dem 1. Januar 2023 unbegrenzt hinzuverdienen. Die Rente wird durch den Minijob nicht gekürzt. Für Erwerbsminderungsrenten und Witwenrenten gelten andere Regeln, bei der Witwenrente etwa die Einkommensanrechnung nach Paragraf 97 SGB VI, erklärt im Beitrag Witwenrente 2026: Freibetrag und Einkommensanrechnung erklärt.

Drei Abgaben, ein Gesetz und zwei Entwürfe

Auf den Lohn im Minijob zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben, zusätzlich zum Lohn. An drei Stellen sollen sie steigen.

Abgabe heute künftig ab Stand
Krankenversicherung, gewerblicher Minijob 13 % 14,6 % plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1. Januar 2027 Gesetz
Krankenversicherung, Privathaushalt 5 % 5 % unverändert
Pauschsteuer 2 % 5 % 1. Januar 2027 Regierungsentwurf
Pflegeversicherung, gewerblicher Minijob kein Beitrag 3,6 % 1. Januar 2028 Regierungsentwurf
Pflegeversicherung, Privathaushalt kein Beitrag 1,5 % 1. Januar 2028 Regierungsentwurf

Die höhere Krankenversicherungspauschale steht im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. I 2026 Nr. 228). Es ersetzt Satz 1 von Paragraf 249b SGB V, die 5 Prozent im Privathaushalt in Satz 2 bleiben. Der genaue Satz für den gewerblichen Minijob steht erst fest, wenn das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2027 bekannt gibt, spätestens am 1. November 2026. Die Pauschale gilt für Minijobber, die gesetzlich versichert sind, auch für Rentner.

Der Pflegebeitrag für Minijobs ist Teil des Pflegeneuordnungsgesetzes, dessen Entwurf das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Der neue Paragraf 59b SGB XI soll dabei nach seinem Wortlaut keine Ausnahme für Rentner vorsehen. Was der Entwurf sonst ändern soll, steht im Beitrag Pflegereform 2027: Was der Kabinettsentwurf bei Pflegegeld und Kurzzeitpflege ändern soll.

Beide Sozialabgaben hat nach dem Wortlaut von Gesetz und Entwurf der Arbeitgeber zu tragen. Von Ihrem Lohn darf er dafür nichts abziehen. Bei der Pauschsteuer ist das anders.

Wo die höhere Pauschsteuer im Verfahren steht

Mit der Pauschsteuer sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für den Minijob abgegolten. Sie beträgt heute 2 Prozent und soll nach dem Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 auf 5 Prozent steigen, ab dem 1. Januar 2027. Das gilt für gewerbliche Minijobs und für Minijobs im Privathaushalt gleichermaßen. Das Kabinett hat den Entwurf am 2. September 2026 beschlossen, im Bundestag liegt er als Drucksache 21/8235 vor. Die erste Lesung war für den 8. Oktober 2026 angesetzt. Das Gesetz braucht die Zustimmung des Bundesrats.

Ob der Termin hält, ist offen. Nach Berichten der Nachrichtenagentur dpa vom 1. und 2. Oktober will die Spitze der Unionsfraktion der Steuerreform erst zustimmen, wenn Arbeitsministerin Bas Gesetzentwürfe zu Rente und Arbeitsmarkt vorlegt. Nach dem Koalitionsausschuss vom 7. Oktober wurden laut Presseberichten keine konkreten Beschlüsse bekannt gegeben.

Die Rechnung für Ferdinand

Ferdinand ist 68 Jahre alt und war sein Berufsleben lang Hausmeister. Er bezieht seine volle Altersrente und hat die Regelaltersgrenze erreicht. Nebenbei arbeitet er 43 Stunden im Monat im Minijob bei einer Hausverwaltung, zum Mindestlohn. In seinem Vertrag steht ein Bruttostundenlohn und nichts dazu, wer die Pauschsteuer trägt. Juristen sprechen von einer Bruttolohnabrede. Ferdinand ist ein erfundenes Beispiel.

2026 verdient er 43 mal 13,90 Euro, also 597,70 Euro im Monat. 2027 sind es 43 mal 14,60 Euro, also 627,80 Euro, ein Plus von 30,10 Euro. Damit bleibt er knapp unter der Minijob-Grenze, die 2027 bei 633 Euro liegt. Diese Grenze wird manchmal als Verdienstgrenze für Rentner beschrieben. Das trifft nicht zu: Die 633 Euro bestimmen, bis zu welchem Lohn ein Job ein Minijob bleibt. Mit der Rente hat das nichts zu tun.

Andere Abzüge als die Pauschsteuer hat Ferdinand nicht. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist er als Altersvollrentner rentenversicherungsfrei, und als Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner zahlt er auf den Minijob-Lohn keinen eigenen Beitrag. Entscheidend ist deshalb nur, wer die Pauschsteuer trägt.

Auszahlung 2026 Auszahlung 2027 Veränderung im Monat
Fall 1: Arbeitgeber trägt die Steuer in beiden Jahren 597,70 Euro 627,80 Euro plus 30,10 Euro
Fall 2: Arbeitgeber wälzt die Steuer in beiden Jahren ab 585,75 Euro 596,41 Euro plus 10,66 Euro
Fall 3: Arbeitgeber wälzt die Steuer ab 2027 erstmals ab 597,70 Euro 596,41 Euro minus 1,29 Euro

Im dritten Fall zieht der Arbeitgeber 5 Prozent von 627,80 Euro ab, das sind 31,39 Euro. Die Steuer ist damit höher als die Lohnerhöhung von 30,10 Euro. Die abgewälzte Pauschsteuer mindert dabei nicht die Bemessungsgrundlage (Paragraf 40 Absatz 3 Satz 2 EStG), sie wird deshalb auf den vollen Lohn berechnet. Im zweiten Fall waren es 2026 schon 2 Prozent von 597,70 Euro, also 11,95 Euro.

Ferdinands Rente bleibt in allen drei Fällen gleich. 2028 ändert sich für ihn direkt nichts, denn den geplanten Pflegebeitrag zahlt der Arbeitgeber. Wie hoch der Mindestlohn 2028 sein wird, ist noch nicht festgelegt.

Was das Bundesarbeitsgericht 2006 entschieden hat

Dass ein Arbeitgeber die Pauschsteuer an den Beschäftigten weitergeben darf, hat das Bundesarbeitsgericht am 1. Februar 2006 entschieden (Aktenzeichen 5 AZR 628/04). Gegenüber dem Finanzamt schuldet der Arbeitgeber die Steuer. Im Verhältnis zum Beschäftigten darf er sie aber abwälzen. Steht im Vertrag nur ein Bruttolohn und nichts zur Steuer, trägt nach diesem Urteil der Arbeitnehmer die Pauschsteuer. Das gilt auch für vorgedruckte Formularverträge. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber zugesagt hat, die Steuer zu übernehmen.

Das Urteil nennt eine zweite Bedingung. Abwälzen darf der Arbeitgeber nur, solange der Beschäftigte verlangen kann, nach seinen persönlichen Lohnsteuermerkmalen besteuert zu werden. Lehnt der Arbeitgeber das ab, trägt er die Pauschsteuer selbst. Das Urteil stammt aus der Zeit der Lohnsteuerkarte, eine neuere Entscheidung, die diesen Vorbehalt für das heutige elektronische Verfahren ändert, ist nicht bekannt. Eine individuelle Besteuerung hat eigene Folgen: Pauschal versteuerter Lohn bleibt bei der Einkommensteuererklärung außer Ansatz (Paragraf 40 Absatz 3 EStG), individuell versteuerter Lohn zählt dort zusammen mit der Rente. Welche Steuerklasse dann gilt, erklärt der Beitrag Rente und Nebenjob: Welche Steuerklasse gilt für den Hinzuverdienst?.

All das gilt schon heute, bei 2 Prozent. Für die Abwälzung braucht es kein neues Gesetz, die 5 Prozent machen sie nur teurer. Hat Ihr Arbeitgeber einen Nettolohn zugesagt oder die Übernahme der Steuer vereinbart, kann er das nicht einseitig ändern. Ob eine jahrelange Übung ohne ausdrückliche Vereinbarung schon als Zusage zählt, hängt vom Einzelfall ab. Wie viele Arbeitgeber die höhere Steuer weitergeben oder Stunden kürzen werden, lässt sich heute nicht seriös vorhersagen.

Sonderstatus der Minijobs und Aktivrente

Über die drei Abgaben hinaus wird über die Sonderregeln für Minijobs insgesamt gestritten. Die Alterssicherungskommission hat in ihrem Bericht vom 23. Juni 2026 empfohlen, diesen Sonderstatus abzuschaffen. Das ist eine Empfehlung. Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 nur die höhere Pauschsteuer beschlossen und die Frage des Sonderstatus auf den Herbst vertagt. Einen Beschluss oder Gesetzentwurf dazu gibt es bisher nicht.

Die Aktivrente hilft im Minijob nicht. Das Bundesfinanzministerium hält in seinen Antworten zur Aktivrente ausdrücklich fest, dass sie für Minijobs nicht gilt.

Was Sie selbst prüfen können

Im Arbeitsvertrag steht, ob ein Nettolohn oder die Übernahme der Pauschsteuer vereinbart ist oder nur ein Bruttolohn. Was daraus folgt, ist oben beim Urteil beschrieben.

Ab dem 1. Januar 2027 muss Ihr Stundenlohn mindestens 14,60 Euro betragen, auch als Rentner. Bei einem festen Monatslohn ergibt sich der Stundenlohn, wenn Sie den Lohn durch Ihre Arbeitsstunden teilen. Ob die 5 Prozent kommen und wer sie trägt, zeigt der Vergleich der Lohnabrechnungen für Dezember 2026 und Januar 2027, beim Auszahlungsbetrag und in der Zeile zur Steuer. Die Abrechnung für Januar kommt in der Regel Anfang Februar. Wer vorher Klarheit möchte, kann den Arbeitgeber fragen, wie er ab 2027 abrechnet, am besten schriftlich.

Stand: 13. Oktober 2026. Geltendes Recht ist die höhere Krankenversicherungspauschale für gewerbliche Minijobs ab dem 1. Januar 2027 (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. I 2026 Nr. 228), ihr genauer Satz hängt vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2027 ab, der bis zum 1. November 2026 bekannt gegeben wird. Die Pauschsteuer von 5 Prozent (BT-Drucksache 21/8235) und der Pflegebeitrag ab 2028 (Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026) sind Regierungsentwürfe, nicht beschlossen und im Verfahren noch änderbar. Die erste Lesung der Steuerreform war für den 8. Oktober 2026 angesetzt, nach dem Koalitionsausschuss vom 7. Oktober 2026 wurden laut Presseberichten keine konkreten Beschlüsse bekannt gegeben. Die Abschaffung des Sonderstatus ist eine Empfehlung der Alterssicherungskommission, ein Gesetzentwurf liegt nicht vor. Die Rechnung zu Ferdinand ist eine Modellrechnung: Mindestlohn 13,90 Euro 2026 und 14,60 Euro 2027 nach der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung, 43 Stunden im Monat, Bruttolohnabrede, Altersvollrente nach der Regelaltersgrenze, Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner, keine weiteren Abzüge außer der Pauschsteuer. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 6. Oktober 2026.