Zuzahlungsbefreiung bei Medikamenten: So gilt die Belastungsgrenze
Für Medikamente zahlen gesetzlich Versicherte pro Packung eine Zuzahlung von mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, Rechtsstand 2026. Diese Beträge gelten seit 2004 unverändert. Was viele Rentnerinnen und Rentner nicht wissen: Diese Zuzahlungen sind nach oben gedeckelt. Wer im Laufe eines Kalenderjahres eine bestimmte Belastungsgrenze erreicht, kann sich von seiner Krankenkasse für den Rest des Jahres von allen weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Viele Betroffene kennen diese Möglichkeit nicht und zahlen deshalb Jahr für Jahr mehr, als nötig wäre.
Wie hoch die Belastungsgrenze ist
Grundsätzlich müssen gesetzlich Versicherte pro Kalenderjahr höchstens 2 Prozent ihres Bruttojahreseinkommens für Zuzahlungen aufwenden. Mitgerechnet werden die Zuzahlungen für Medikamente, Heilmittel, Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte, die Reha der Krankenkasse und Fahrten. Für chronisch Kranke gilt eine niedrigere Grenze von nur 1 Prozent des Bruttojahreseinkommens. Als chronisch krank gilt dabei nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, wer wegen derselben Krankheit mindestens ein Jahr lang durchgehend in ärztlicher Behandlung war, also mindestens einmal im Quartal, und zusätzlich eine dieser Voraussetzungen erfüllt: eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 3, ein Grad der Behinderung oder Grad der Schädigung von mindestens 60 beziehungsweise eine Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent oder eine kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine kürzere Lebenserwartung oder eine dauerhaft geringere Lebensqualität droht. Beim Grad der Behinderung muss die dauerbehandelte Krankheit im Bescheid als Grund genannt sein. Außer bei Pflegegrad 3 oder höher bestätigt Ihr Arzt die Dauerbehandlung zusätzlich auf dem Vordruck Muster 55, auch beim Weg über den Grad der Behinderung.
Ein Rechenbeispiel macht das greifbar: Bei einer Jahresrente von 18.000 Euro brutto liegt die Belastungsgrenze für chronisch Kranke bei 180 Euro im Jahr. Sobald diese Summe an Zuzahlungen erreicht ist, endet die Zahlungspflicht für den Rest des Kalenderjahres. Wer nicht als chronisch krank gilt, zahlt bei demselben Einkommen bis zu 360 Euro im Jahr, also 2 Prozent.
So läuft der Antrag auf Befreiung ab
Die Befreiung erfolgt nicht automatisch. Sie müssen selbst aktiv werden. Sammeln Sie deshalb während des Jahres alle Quittungen über geleistete Zuzahlungen, etwa aus der Apotheke oder vom Arzt. Sobald Sie die Belastungsgrenze erreicht haben, stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung. Das geht in der Regel formlos, viele Kassen bieten dafür inzwischen auch ein Online-Formular an. Legen Sie die Belege über die bereits gezahlten Beträge bei. Die Krankenkasse prüft daraufhin, ob die Grenze erreicht ist, und stellt Ihnen einen Befreiungsausweis aus, mit dem Sie sich in der Apotheke direkt ausweisen können, ohne für den Rest des Jahres weitere Zuzahlungen leisten zu müssen. Wer die eigene Belastungsgrenze nicht kennt, kann diese bei der Krankenkasse erfragen oder anhand des Bruttojahreseinkommens selbst berechnen.
Warum das Thema jetzt an Bedeutung gewinnt
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat inzwischen das gesamte Verfahren durchlaufen. Das Bundeskabinett beschloss es am 29. April 2026, der Bundestag verabschiedete es am 10. Juli 2026 in zweiter und dritter Lesung, und der Bundesrat verzichtete am selben Tag darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Verkündet wurde es am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 228). Damit ist es geltendes Recht.
Für Sie als Versicherte bedeutet das konkret: Das Gesetz hebt die Zuzahlungen von bisher 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro pro Packung an. Mindest- und Höchstbetrag steigen damit um 50 Prozent, sie waren seit 2004 unverändert. Je Packung sind es bis zu 50 Prozent, bei Packungen zwischen 75 und 100 Euro bleibt die Zuzahlung gleich. Die neuen Zuzahlungen gelten ab dem 1. Januar 2027. Die Belastungsgrenze selbst, also die 2 beziehungsweise 1 Prozent des Bruttojahreseinkommens, bleibt unangetastet. Das bedeutet: Wer bisher aufgrund der moderaten Beträge unterhalb der Belastungsgrenze geblieben ist, könnte durch die höheren Zuzahlungen ab 2027 erstmals an diese Grenze heranrücken oder sie sogar erreichen. Für diese Personengruppe lohnt sich ein genauer Blick auf die eigene Situation besonders.
Ein Beispiel aus der Praxis
Nehmen wir einen Rentner mit einem Bruttojahreseinkommen von 21.600 Euro, der wegen Bluthochdruck und Diabetes Typ 2 als chronisch krank gilt und regelmäßig mehrere Medikamente aus der Apotheke benötigt. Seine Belastungsgrenze liegt bei 1 Prozent, also bei 216 Euro im Jahr. Weil die Zuzahlungen je Packung ab 2027 von 5 auf 7,50 Euro beziehungsweise von 10 auf 15 Euro steigen, erreicht er diese Grenze im Jahresverlauf schneller als bisher. Stellt er rechtzeitig einen Befreiungsantrag bei seiner Krankenkasse, zahlt er ab diesem Zeitpunkt für den Rest des Jahres keine weiteren Zuzahlungen mehr, unabhängig davon, wie viele Medikamente er danach noch benötigt.
Fazit
Die Belastungsgrenze und die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung sind bereits heute, im Jahr 2026, geltendes Recht und werden von vielen Rentnerinnen und Rentnern zu wenig genutzt. Wer chronisch krank ist und regelmäßig Medikamente benötigt, sollte die eigenen Zuzahlungen über das Jahr dokumentieren und rechtzeitig einen Antrag bei der Krankenkasse stellen, sobald die individuelle Grenze von 1 oder 2 Prozent des Bruttojahreseinkommens erreicht ist. Mit den beschlossenen und verkündeten höheren Zuzahlungen, die ab dem 1. Januar 2027 um bis zu 50 Prozent steigen, gewinnt dieses Thema zusätzlich an Bedeutung, weil mehr Menschen die Belastungsgrenze im Jahresverlauf erreichen dürften. Was die Erhöhung in Euro bedeutet und wie Sie zu viel gezahlte Zuzahlungen für zurückliegende Jahre erstattet bekommen, zeigt der Beitrag Zuzahlungen 2027 steigen um bis zu 50 Prozent: So holen Sie Geld zurück. Wer ohnehin bereits Grundsicherung im Alter bezieht, findet ergänzende Hinweise dazu im Beitrag Grundsicherung im Alter. Grundlegende Informationen zur Pflichtversicherung im Alter liefert der Beitrag Krankenversicherung der Rentner. Wer zusätzlich prüfen möchte, welche Kosten rund um die Rente steuerlich absetzbar sind, findet dazu Hinweise im Beitrag Was Rentner als Werbungskosten von der Steuer absetzen können.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt weder eine individuelle Steuerberatung noch eine Rechtsberatung. Wenden Sie sich bei konkreten Fragen zu Ihrer persönlichen Situation an Ihre Krankenkasse, einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt.
Korrigiert am 31. Oktober 2026: Die Reha der Krankenkasse ist bei den mitzählenden Zuzahlungen ergänzt, und der Antrag setzt jetzt wie im Gesetz das Erreichen der Grenze voraus. Korrigiert am 27. Oktober 2026: Das Fazit nennt die höheren Zuzahlungen ab 2027 jetzt als beschlossen und verkündet, und bei der 1-Prozent-Grenze ist der Weg über einen Grad der Behinderung, einen Grad der Schädigung oder eine Erwerbsminderung von jeweils mindestens 60 ergänzt. Außerdem nennt der Artikel jetzt den richtigen Starttermin der neuen Zuzahlungen, die Erhöhung je Packung als „bis zu 50 Prozent“, alle Merkmale der Dauerbehandlung samt Bescheinigung nach Muster 55 und den Befreiungsausweis für alle, die die Grenze erreichen.