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Witwenrente versteuern: Gleiche Renten, mehr als viermal so viel Steuer je nach Rentenbeginn des Ehepartners

Von , bekannt vom YouTube-Kanal Steuerratgeber·Stand: 29. Oktober 2026

577 Euro Einkommensteuer im Jahr trennen zwei Witwen, die auf den Euro dieselben Renten bekommen. Annegret zahlt 172 Euro, Rita 749 Euro, also mehr als viermal so viel. Beide haben 1.000 Euro Witwenrente und 1.000 Euro eigene Rente brutto im Monat, beide verloren ihren Mann im März 2024. Verschieden ist allein seine Rente: Annegrets Mann war seit 2008 Rentner, Ritas Mann starb ein halbes Jahr vor seiner ersten Rente.

Diese Beträge gelten für Renten, die ein ganzes Jahr in der Höhe seit Juli 2026 gezahlt werden. Für das Steuerjahr 2026, in dem die Renten erst im Juli gestiegen sind, ergeben sich 105 und 657 Euro. Dieser Beitrag rechnet beides vor und sagt jeweils dazu, welche Rechnung gemeint ist.

Die Grundlagen stehen in vier anderen Beiträgen. Wie das Finanzamt Witwenrenten besteuert, erklärt Witwenrente versteuern: Wie die Besteuerung wirklich funktioniert mit Zahlen von 2021 und 2022. Anspruch und Höhe stehen in Witwenrente: Die wichtigsten Fakten zu Voraussetzungen, Höhe und Anrechnung, die Kürzung durch eigenes Einkommen in Witwenrente 2026: Freibetrag und Einkommensanrechnung erklärt. Den Wechsel vom Splittingtarif zum Grundtarif zeigt Gnadensplitting endet: Warum Verwitwete im dritten Jahr plötzlich Steuern zahlen. Neu ist hier die Folgerentenregel als Rechnung bis zum Euro Einkommensteuer, mit den Werten für 2026 und zwei Frauen, bei denen nur der Rentenbeginn des Ehepartners verschieden ist.

Annegret und Rita

Annegret war Floristin, Rita Bäckereiverkäuferin. Beide sind 75, wohnen im selben Haus und bekommen seit 2016 ihre eigene Rente. Als sie im Juli ihre Briefe zur Rentenerhöhung vergleichen, stehen dort auf den Euro dieselben Zahlen.

Annegrets Mann Anton war seit Oktober 2008 Rentner und starb im März 2024. Ritas Mann Franz war Landschaftsgärtner und sieben Jahre jünger als sie. Mit 66 wollte er ohne Abschläge in Rente gehen, der Termin bei der Rentenberatung stand schon im Kalender. Im März 2024, ein halbes Jahr vor seiner ersten Rente, ist er gestorben. Alle vier sind erfundene Beispielpersonen.

Für beide Frauen gilt: Westrente, pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner, erwachsene Kinder, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, keine Kirchensteuer und keine weiteren Einkünfte. Bei dieser eigenen Rente wird auf die Witwenrente nichts angerechnet.

Wie aus 2024 das Jahr 2008 wird

Eine Witwenrente, die auf die Rente des Ehepartners folgt, heißt im Steuerrecht Folgerente. Bei ihr zieht das Finanzamt die Laufzeit seiner Rente vom Beginn der Witwenrente ab, in Jahren und Monaten. Schließt die Witwenrente direkt an, landet die Rechnung genau bei seinem Rentenbeginn. Das Jahr, das dabei herauskommt, bestimmt den steuerpflichtigen Anteil. Je länger er schon Rente bezog, desto mehr der Witwenrente bleibt steuerfrei.

Antons Rente lief von Oktober 2008 bis März 2024, also 15 Jahre und 6 Monate. Annegrets Witwenrente begann im April 2024. April 2024 minus 15 Jahre und 6 Monate ergibt Oktober 2008. Für dieses Jahr sind 56 Prozent steuerpflichtig, 44 Prozent bleiben steuerfrei.

Bei Rita gibt es nichts abzuziehen, weil Franz nie eine Rente bekommen hat. Ihre Witwenrente begann auch steuerlich 2024. Dafür sind 83 Prozent steuerpflichtig, nur 17 Prozent bleiben steuerfrei.

Der Prozentsatz wird einmal in einen festen Eurobetrag umgerechnet, und zwar mit der Witwenrente des Jahres nach ihrem Beginn. Die lag 2025 im Beispiel bei gut 11.300 Euro. Annegrets steuerfreier Teil ist damit auf 4.974 Euro im Jahr festgeschrieben, Ritas auf 1.922 Euro. Die Regel betrifft nur die Witwenrente. Für die eigene Rente mit Beginn 2016 bleiben 28 Prozent der Rente von 2017 steuerfrei, bei knapp 8.700 Euro sind das für beide Frauen fest 2.429 Euro.

Die Rechnung in sechs Schritten

Diese erste Rechnung nimmt an, dass beide Renten das ganze Jahr in der Höhe seit Juli 2026 gezahlt werden, also jeweils 1.000 Euro im Monat.

Schritt Rechnung Annegret Rita
1 Jahresrente, 12 mal 1.000 Euro Witwenrente plus 12 mal 1.000 Euro eigene Rente 24.000 Euro 24.000 Euro
2 abzüglich steuerfreier Teil der Witwenrente 4.974 Euro 1.922 Euro
abzüglich steuerfreier Teil der eigenen Rente 2.429 Euro 2.429 Euro
steuerpflichtiger Teil der Renten 16.597 Euro 19.649 Euro
3 abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro 102 Euro
Gesamtbetrag der Einkünfte 16.495 Euro 19.547 Euro
4 abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung (12,35 Prozent der Renten) 2.964 Euro 2.964 Euro
5 abzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro 36 Euro
zu versteuerndes Einkommen 13.495 Euro 16.547 Euro
6 Einkommensteuer nach dem Grundtarif 2026 172 Euro 749 Euro

Die 12,35 Prozent setzen sich aus 7,3 Prozent allgemeinem Krankenkassenbeitrag, der Hälfte des Zusatzbeitrags und 3,6 Prozent Pflegeversicherung zusammen.

Beide Frauen müssen eine Steuererklärung abgeben, weil ihr Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegt (Paragraf 56 EStDV). Dafür zählt der Betrag vor den Kranken- und Pflegebeiträgen. Warum Abgabe und Steuer zwei getrennte Fragen sind, steht im Beitrag Abgeben müssen oder zahlen müssen: Bei Rentnern sind das zwei Fragen. Für die Steuer zählt das zu versteuernde Einkommen. Es liegt bei Annegret 1.147 Euro und bei Rita rund 4.200 Euro über dem Grundfreibetrag. Der Tarif rechnet aber auf das ganze zu versteuernde Einkommen, der Grundfreibetrag steckt darin schon.

Bei Annegret bleiben dank Antons Rentenjahren 3.052 Euro mehr steuerfrei. Das macht am Ende 577 Euro Steuer im Jahr aus: gut 62 Euro im Monat bei Rita gegen gut 14 Euro bei Annegret, also gut 48 Euro Unterschied.

Liegt die Steuer bei mindestens 400 Euro im Jahr, setzt das Finanzamt in der Regel Vorauszahlungen fest (Paragraf 37 EStG). Bei Rita wären das rund 187 Euro pro Quartal, Annegret bleibt darunter. Wie sich zu hohe Vorauszahlungen anpassen lassen, erklärt Steuervorauszahlung als Rentner senken: So geht der formlose Antrag.

Ihre Steuererklärung 2026: die Juli-Erhöhung

Die Renten sind am 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent gestiegen. Für die Steuer zählt, was im Kalenderjahr tatsächlich gezahlt wurde: sechs Monate mit dem alten und sechs Monate mit dem neuen Betrag. Von Januar bis Juni lag jede der beiden Renten bei 959,31 Euro. Die steuerfreien Teile bleiben dieselben, weil sie festgeschrieben sind.

Kalenderjahr 2026 Annegret Rita
Renten im Kalenderjahr 23.512 Euro 23.512 Euro
steuerfreie Teile zusammen 7.403 Euro 4.351 Euro
Gesamtbetrag der Einkünfte 16.007 Euro 19.059 Euro
Kranken- und Pflegeversicherung 2.904 Euro 2.904 Euro
zu versteuerndes Einkommen 13.067 Euro 16.119 Euro
Einkommensteuer 2026 105 Euro 657 Euro
Erklärung abgeben ja ja

Der Unterschied bleibt mit 552 Euro fast gleich. Weil Annegrets Betrag klein ist, wächst das Verhältnis auf mehr als das Sechsfache. Ritas Vorauszahlungen lägen bei dieser Steuer bei rund 164 Euro pro Quartal.

Warum der Unterschied erst 2026 sichtbar wird

Für 2025 haben Annegret und Rita keinen Cent Einkommensteuer gezahlt. Im Todesjahr und im Jahr danach rechnet das Finanzamt noch mit dem günstigen Splittingtarif, erst ab 2026 gilt für beide der Grundtarif. Festgesetzt wird die Steuer für 2026 erst nach der Erklärung im Jahr 2027, einen Bescheid mit diesen Beträgen kann es also noch nicht geben.

Der Unterschied bleibt danach bestehen, weil die steuerfreien Teile fest sind. Die Beträge selbst ändern sich mit jeder Rentenerhöhung und jedem neuen Tarif.

Gegenrechnung: andere Rentenbeginnjahre des Mannes

Wie stark sein Rentenbeginn wirkt, zeigt dieselbe Rechnung mit denselben Renten und demselben Todesmonat.

Rentenbeginn des Mannes steuerpflichtiger Anteil der Witwenrente Steuer bei Rente das ganze Jahr in der Höhe seit Juli Steuer im Kalenderjahr 2026
2005 oder früher 50 Prozent 67 Euro 5 Euro
2008, wie bei Anton 56 Prozent 172 Euro 105 Euro
2012 64 Prozent 325 Euro 251 Euro
2016 72 Prozent 493 Euro 412 Euro
2020 80 Prozent 676 Euro 588 Euro
2022 82 Prozent 724 Euro 634 Euro
nie Rente bezogen, wie bei Franz 83 Prozent 749 Euro 657 Euro

Das “mehr als viermal” gilt damit nur für den Vergleich von Annegret und Rita. War der Mann seit 2020 Rentner, liegt die Witwe bloß 73 Euro unter Rita. Ging er 2022 oder später in Rente, bringt die Regel kaum noch etwas. Der Anteil von 2005 ist die Untergrenze, denn mindestens die Hälfte der Witwenrente bleibt immer steuerpflichtig.

Auch die Höhe der Witwenrente zählt. Bei 800 Euro läge der Unterschied zwischen beiden Fällen bei knapp 400 Euro im Jahr, bei 1.200 Euro bei fast 800 Euro, jeweils mit 1.000 Euro eigener Rente und ganzjährig gleicher Rente gerechnet. Ohne die eigene Rente zahlt keine der beiden Frauen etwas: Bei 1.000 Euro Witwenrente allein liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 6.924 und 9.976 Euro unter dem Grundfreibetrag. Die Steuer entsteht erst durch die zweite Rente. Wie Ihr eigener Rentenbeginn die Steuer verändert, rechnet der Beitrag Steuer bei 1.500 und 2.200 Euro Rente: Der Rentenbeginn kann die Steuer mehr als verdreifachen vor.

Für wen die Regel gilt

Das Gesetz verlangt Renten aus derselben Versicherung. Bei einer gesetzlichen Witwenrente zählt deshalb die gesetzliche Rente des Mannes, seine Pension oder Betriebsrente zählt dafür nicht. Ging seiner Altersrente eine Erwerbsminderungsrente voraus, zählt auch deren Laufzeit. Liegt zwischen seiner Rente und der Witwenrente eine Lücke, greift die Regel trotzdem. Die Lücke zählt dann nur nicht zur Laufzeit, der steuerliche Rentenbeginn rückt um diese Zeit nach hinten.

Alle Rechnungen oben setzen voraus, dass die Witwenrente nicht wegen eigenen Einkommens gekürzt wird. Bei Annegret und Rita begänne die Anrechnung erst bei einer eigenen Rente über rund 1.305 Euro brutto im Monat. Wird gekürzt, berechnet das Finanzamt den steuerfreien Teil neu.

Sind Sie verheiratet und schon in Rente, steht nach heutigem Recht fest, mit welchem Anteil Ihre Frau später ihre Witwenrente versteuert, wenn diese auf Ihre Rente folgt. Ihr Rentenbescheid nennt den Rentenbeginn und sollte dort liegen, wo Ihre Frau ihn findet. Für Witwer gilt dieselbe Regel, dann zählt, seit wann die Ehefrau Rente bezog. Witwerrenten sind aber meist kleiner als Witwenrenten, der Effekt in Euro deshalb auch.

So prüfen Sie Ihren eigenen Fall

  1. Der Rentenbescheid Ihres verstorbenen Mannes nennt seinen Rentenbeginn. Seine Rente endete mit dem Monat, in dem er starb.
  2. Diese Laufzeit ziehen Sie vom Beginn Ihrer Witwenrente ab, in Jahren und Monaten. Das Ergebnis ist Ihr steuerlicher Rentenbeginn.
  3. Das Jahr dieses Datums bestimmt Ihren steuerpflichtigen Anteil, mindestens 50 Prozent.
  4. In der Anlage R stehen diese Daten als vorhergehende Rente, im Vordruck für 2025 in den Zeilen 7 und 8. Im Vordruck 2026 können sich die Zeilennummern ändern.
  5. Im Steuerbescheid sehen Sie nach, ob das Finanzamt mit Ihrem Anteil gerechnet hat. Finden Sie ihn dort nicht, fragen Sie beim Finanzamt nach.

Beantragen müssen Sie nichts, die Rentenversicherung meldet die Laufzeit dem Finanzamt. Fehlen die Daten in der Anlage R trotzdem, können Sie sie selbst eintragen. Was dort sonst noch zu beachten ist, erklärt der Beitrag Rente in der Steuererklärung angeben: Was Rentner wirklich eintragen müssen. Gegen einen abweichenden Bescheid ist innerhalb eines Monats Einspruch möglich, nach Ablauf der Frist bleibt eine Änderung nur in bestimmten Fällen. Dabei helfen Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine.

Doppelt bitter für Rita

Franz hat ein Leben lang gearbeitet und keinen Cent Rente gesehen. Wer vor seiner ersten Rente stirbt, hinterlässt keine Rentenjahre, die das Finanzamt abziehen könnte. Seine Witwe zahlt deshalb Jahr für Jahr Hunderte Euro mehr als ihre Nachbarin, bei denselben Renten. So ist es geregelt, und gerecht fühlt es sich für Rita trotzdem nicht an.

Stand: 31. Oktober 2026. Rechtsgrundlagen sind Paragraf 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (Besteuerungsanteil, festgeschriebener steuerfreier Teil, in Satz 8 die Folgerenten), Paragraf 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG (Meldung durch die Rentenversicherung), das BMF-Schreiben vom 19. August 2013 mit den Randziffern 224 bis 235, die Paragrafen 9a, 10, 10c, 26, 32a und 37 EStG, Paragraf 56 EStDV (Pflicht zur Erklärung), die Paragrafen 173, 175b und 355 AO (Einspruch und spätere Änderung) sowie die Paragrafen 97, 99 und 102 SGB VI. Verfahrensstand: Gerechnet ist nach geltendem Recht mit dem Tarif 2026. Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Bundestagsdrucksache 21/8235) ist noch nicht beschlossen und nicht eingerechnet. Annegret, Anton, Rita und Franz sind erfundene Personen. Die Rechnungen nehmen an: beide Männer im März 2024 gestorben, Witwenrente bei Annegret ab April 2024 und bei Rita ab März 2024, nur gesetzliche Renten West, je 1.000 Euro Witwenrente und eigene Rente brutto seit Juli 2026, eigene Rente seit 2016, pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner, erwachsene Kinder, Krankenversicherung 7,3 Prozent plus halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, Pflegeversicherung 3,6 Prozent, Pauschbeträge 102 und 36 Euro, Grundtarif 2026, keine Kirchensteuer, keine weiteren Abzüge oder Einkünfte und keine Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente. Die erste Rechnung setzt zwölf Monate mit der Rente in der Höhe seit Juli 2026 an, die zweite das Kalenderjahr 2026 mit sechs Monaten vor und sechs Monaten nach der Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Die Rentenbeträge sind Modellwerte, steuerfreie Teile und Kalenderjahresbeträge sind auf volle Euro gerundet. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: 29. Oktober 2026.